{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB27.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-05-12","aktenzeichen":"V ZB 27/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 27/16\nvom\n\n12. Mai 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB27.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Traunstein vom 22. Januar 2016 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste, nachdem er Ende November 2015 wegen unerlaubter Einreise nach Österreich zurückgewiesen worden war, erneut unerlaubt nach Deutschland ein. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2015 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der\nAbschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens 3. Juni 2016 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen\nRechten verletzt hat.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 4 und 5 AufenthG\nvor. Der mittellose Betroffene habe für die Überfahrt von der Türkei nach Griechenland 800 € an einen Schleuser gezahlt, was für ihn einen erheblichen Betrag darstelle, der bei einer Abschiebung nach Marokko vergeblich aufgewendet\nworden wäre. Zudem habe er bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben,\ndass er für den Fall einer Abschiebung nach Marokko untertauchen würde.\nAuch bei der richterlichen Anhörung habe er betont, dass er sich einer Abschiebung nicht stellen werde.\n\nIII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n4 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Haftanordnung\nrechtsfehlerfrei auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1\nNr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG gestützt worden.\n\n5 Nach § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG kann die ausdrückliche Erklärung des\nAusländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, ein Anhaltspunkt für\neine Fluchtgefahr sein. Eine solche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar\nzum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 33). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Be-\n\nschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Es stellt zum einen darauf ab, dass der\nBetroffene bei seiner polizeilichen Anhörung am 3. Dezember 2015 angegeben\nhatte, dass er, wenn er nach Marokko zurückkehren müsse, untertauchen würde. Zum anderen stützt es sich auf die Angaben des Betroffenen bei seiner Anhörung am 17. Dezember 2015 durch den beauftragten Richter des Beschwerdegerichts. Dort hatte der Betroffene angegeben, dass er bei einem durch die\nBehörde gebuchten Flug nach Marokko nicht mitfliegen würde und für den Fall\neiner Entlassung aus der Haft zu seinen Verwandten ginge, die sich in Frankfurt, Köln, Belgien und Spanien aufhielten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er keinesfalls freiwillig nach Marokko zurückkehren und sich behördlichem Zwang zur\nDurchsetzung der Rückführung durch eine Weiterreise nach Frankfurt, Köln,\nBelgien oder Spanien entziehen würde.\n\n6 2. Da der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5,\n§ 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist, kommt es auf die Frage, ob die Haftanordnung auch auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2 und 4 AufenthG\ngestützt werden durfte, nicht an.\n\nIV.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des\nGegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 136 Abs. 1\nNr. 2 GNotKG.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Laufen, Entscheidung vom 04.12.2015 - XIV 41/15 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 22.01.2016 - 4 T 4349/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-12/v-zb-27-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-12/v-zb-27-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:17.136492+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-12/v-zb-27-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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