{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB25.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-05-12","aktenzeichen":"V ZB 25/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 25/16\nvom\n\n12. Mai 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:120516BVZB25.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 2016 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene reiste im Mai 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik ein\nund stellte unter falschem Namen und der Angabe, syrischer Staatsangehöriger\nzu sein, einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte\nden Antrag im September 2015 als offensichtlich unbegründet ab. Nach eigenen Angaben reiste der Betroffene daraufhin nach Schweden und stellte dort\nunter einem weiteren falschen Namen einen Asylantrag, wobei er sich als libyscher Staatsangehöriger ausgab. Am 27. Dezember 2015 reiste der Betroffene\nerneut unerlaubt nach Deutschland ein und gab unter Angabe wiederum anderer Personalien an, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein.\n\n2 Mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 hat das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko bis längstens\n24. Juni 2016 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewie-\n\nsen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene die Aufhebung der\nBeschwerdeentscheidung und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 2, 3 und 5 AufentG, da\nder Betroffene zum Zwecke der Verhinderung seiner Abschiebung versuche,\nüber seine Identität zu täuschen, und er zudem nicht bereit sei, sich einer Überstellung nach Marokko freiwillig zu stellen. Die Haft dürfe über drei Monate hinaus angeordnet werden. Der Betroffene verweigere seine Mitwirkung bei der\nPassbeschaffung. Er habe es daher zu vertreten, dass die Abschiebung nicht\ninnerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\n5 1. Die Haft durfte über die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 3\nAufenthG hinaus angeordnet werden.\n\n6 a) § 62 Abs. 3 Satz 3 AufentG lässt allerdings erkennen, dass im Regelfall die Dauer von drei Monaten Haft nicht überschritten werden soll und eine\nHaftdauer von sechs Monaten (§ 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf (Senat, Beschluss vom\n30. Juni 2011 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 396 Rn. 18 mwN). Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Haftanordnung ist nur dann zulässig, wenn aus\n\nvon dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr\nals drei Monaten durchgeführt werden kann (Senat, Beschluss vom\n9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rn. 28). Zu vertreten hat der Ausländer\nauch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass\nein Abschiebungshindernis überhaupt erst entstanden ist. Der Ausländer, der\nkeine Ausweispapiere besitzt und der auch bei der Passersatzbeschaffung nicht\nmitwirkt, muss Verzögerungen hinnehmen, die dadurch entstehen, dass die\nBehörden seines Heimatstaates um die Feststellung seiner Identität und die\nErteilung eines Passersatzpapiers ersucht werden müssen (Senat, Beschluss\nvom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20).\n\n7 b) So liegt es hier. Das Beschwerdegericht hat auf der Grundlage der\nvon ihm durchgeführten Ermittlungen zu Recht das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht. Da es als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen\nGerichts tritt mit der Folge, dass das Beschwerdegericht selbst die sachlich gebotene Entscheidung trifft (Senat, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 149/06,\nNJW-RR 2007, 1569,1570), kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, der Haftrichter habe die Frage der Kooperationswilligkeit des Betroffenen nicht hinreichend aufgeklärt. Nach den Feststellungen des\nBeschwerdegerichts verfügt der Betroffene über keine Identitätspapiere, hat\nbereits mehrfach wechselnde Personalien verwendet, wobei er jeweils unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machte, und ist nicht bereit,\nan einer Passbeschaffung mitzuwirken. Er gab bei seiner polizeilichen Vernehmung zunächst an, dass sich sein Pass in Marokko befinde und äußerte im weiteren Verlauf, dass dieser nun doch im Haus seiner Schwester in Italien sei.\nSoweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Betroffene habe durch die Angabe der Telefonnummer einer Tante in Italien seinen guten Willen gezeigt und\ndamit dafür gesorgt, dass die beteiligte Behörde wenigstens eine Ausweiskopie\nhabe beschaffen können, lässt sie den weiteren Verlauf der Einlassung des Be-\n\ntroffenen außer Acht. Bei seiner Anhörung durch den beauftragten Richter des\nBeschwerdegerichts änderte er seine ursprüngliche Aussage dahingehend,\ndass er doch keinen Pass besitze. Die von seiner Tante aus Italien übersandte\nund ihm vorgehaltene Kopie eines - auf seinen Namen lautenden - Ausweisdokuments gehöre nicht ihm, sondern seinem Cousin, der den gleichen Namen\ntrage. Außerdem habe er - entgegen seinen vorherigen Angaben - doch keine\nTante und keine Schwester in Italien. Ohne Erfolg bleibt der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Rechtsbeschwerde, dem Beschwerdegericht\nhätte auffallen müssen, dass die in der Passkopie abgebildete Person keine\nÄhnlichkeit mit dem Betroffenen aufweise. Dass das Beschwerdegericht eine\nsolche Schlussfolgerung nicht gezogen hat, ist offenkundig dem Umstand geschuldet, dass die Kopie nur kaum erkennbare Umrisse eines Gesichts wiedergibt und daher keine belastbaren Rückschlüsse zulässt. Das Beschwerdegericht ist aufgrund des ständig wechselnden Aussageverhaltens des Betroffenen\nrechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser weiterhin versucht, über\nseine Identität zu täuschen, und dass daher auf der Grundlage der vorliegenden\nDokumente eine Überprüfung durch die Behörden in Marokko erforderlich ist,\nwas zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führt.\n\n8 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Haberkamp\n\nVorinstanzen:\n\nAG Rosenheim, Entscheidung vom 28.12.2015 - 1 XIV 188/15 -\nLG Traunstein, Entscheidung vom 01.02.2016 - 4 T 44/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-12/v-zb-25-16","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-12/v-zb-25-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:17.099555+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-12/v-zb-25-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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