{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZB75.15.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2016-05-12","aktenzeichen":"IX ZB 75/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 75/15\nvom\n\n12. Mai 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZB75.15.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring\nund den Richter Dr. Schoppmeyer\n\nam 12. Mai 2016\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. August 2015\nwird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.549,11 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 22. April 2015 zur Zahlung von 75.549,11 € verurteilt. Die Entscheidung wurde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 27. April 2015 zugestellt. Mit einem an das Landgericht gerichteten und bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der Justizbehörden in P. am 21. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten legte der Beklagte Berufung gegen das landgerichtliche\nUrteil ein. Am 29. Mai 2015 veranlasste das Landgericht die Weiterleitung der\n\nBerufungsschrift an das Oberlandesgericht. Dort ging der Schriftsatz am 1. Juni\n2015 ein.\n\n2 Nachdem das Oberlandesgericht auf die Nichteinhaltung der Berufungsfrist hingewiesen hatte, beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1\nSatz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung\ndes Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n4 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei nicht ohne ihm\ngemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Die geltend gemachte Überforderung der Rechtsanwaltsfachangestellten infolge vorangegangener Krankheit und eines hierauf beruhenden erhöhten Arbeitsanfalls\nentschuldige die unrichtige Adressierung der Berufungsschrift nicht. Zum einen\nhätte die Prozessbevollmächtigte der Belastung ihrer einzigen Angestellten\ndurch Überprüfung der Ablauforganisation und Erhöhung der Kontrolldichte\nRechnung tragen müssen. Zum anderen dürfe die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift in einem so gewichtigen Teil wie der der Bezeichnung des Rechtsmit-\n\ntelgerichts grundsätzlich nicht auf Büropersonal übertragen werden. Die Prozessbevollmächtigte hätte daher die Berufungsschrift vor Unterzeichnung auf\nVollständigkeit, darunter auch die zutreffende Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, prüfen müssen. Aufgrund der außergewöhnlichen Belastung ihrer Mitarbeiterin sei die Prozessbevollmächtigte auch nicht durch die Erteilung einer\nkonkreten Einzelanweisung von ihrer Pflicht zur Prüfung des Rechtsmittelschriftsatzes befreit worden.\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährten Anspruch\nauf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang\nzu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus\nSachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12,\nFamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN). Die bei der Auslegung und Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften\ngeltenden Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht überspannt (vgl.\nBVerfG, aaO mwN).\n\n6 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist versagt, weil die Fristversäumnis auf\neinem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden\nseiner Prozessbevollmächtigten beruht.\n\n7 aa) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die\nder Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne\ndas Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem\nso gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die\nRechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter\nauch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; vom\n22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 12; vom 16. September 2015\n- V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; jeweils mwN). Diesen Sorgfaltsanforderungen hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht genügt. Die\nUnterzeichnung der unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt sich nur auf\neine unzulängliche Überprüfung des durch die Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen.\n\n8 bb) Dem Verschuldensvorwurf steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte ihrer Büroangestellten die zutreffende Weisung erteilt hat, den\nzu fertigenden Schriftsatz an das Berufungsgericht zu adressieren. Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Weisung erteilen, deren Ausführung er nicht mehr persönlich überprüfen\nmuss (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591\nRn. 31; vom 5. Juni 2013, aaO Rn. 12; vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13,\nNJW 2014, 700 Rn. 11; vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 13; vom 16. September\n2015, aaO Rn. 11; jeweils mwN). Erteilt der Rechtsanwalt allerdings die den\nInhalt der Rechtsmittelschrift betreffende Weisung im Vorfeld der Erstellung des\nSchriftsatzes, entbindet ihn diese Anordnung regelmäßig nicht von seiner\n\nPflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung\nsorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung der anwaltlichen Vorgaben zu überprüfen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1979 - IV ZB\n28/79, insoweit nicht abgedruckt in VersR 1979, 863; vom 29. Oktober 1987\n- III ZB 33/87, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 5; vom 10. Januar 1990\n- XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92,\nVersR 1993, 1381).\n\n9 Die vor Fertigung und anwaltlicher Durchsicht des Schriftsatzes erteilte\nWeisung ist insoweit von der Anordnung zu unterscheiden, Änderungen am\nbereits geprüften Schriftsatz vorzunehmen. In den letztgenannten Fällen muss\nder Rechtsanwalt, sofern er die selbständige Korrektur und Absendung des\nSchriftsatzes durch seine Büroangestellten anordnet, die geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Befolgung seiner Weisung abzusichern (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015, aaO Rn. 14f mwN); soweit dem Rechtsanwalt der\nberichtigte Schriftsatz erneut zur Unterschrift vorgelegt wird, sind weitere Vorkehrungen, die geeignet sind, eine versehentliche Versendung des fehlerhaften\nSchriftstückes zu verhindern, gegenüber einer als zuverlässig erprobten Büroangestellten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli\n2015, aaO Rn. 14, 16 mwN). Bei Umsetzung der einen noch anzufertigenden\nSchriftsatz betreffenden anwaltlichen Weisung ist demgegenüber - unabhängig\ndavon, ob die Anweisung mündlich, schriftlich oder im Diktatwege erteilt wurde -\neine Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar. Der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es daher, ein ihm erstmals vorgelegtes\nArbeitsergebnis vor Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche\nRichtigkeit zu überprüfen.\n\n10 cc) Die an die Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu stellenden Anforderungen wurden durch die erkennbare Überlastungssituation ihrer einzigen\nBüroangestellten zusätzlich erhöht. Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht\nhervorgehoben, dass die aufgrund vorangegangener Krankheit und hoher Arbeitsbelastung eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit der Büroangestellten\ngrundsätzlich geeignet war, den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs zu\ngefährden und gesteigerte Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten auszulösen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11, NJW-RR 2012, 694 Rn. 13).\n\n11 b) Die schuldhafte Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten des\nBeklagten ist für die Fristversäumung kausal geworden. Die Behandlung des\nBerufungsschriftsatzes im Geschäftsgang des Landgerichts verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires\nVerfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).\n\n12 aa) Der Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz bei dem Ausgangsgericht ein, ist das angerufene\nGericht verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Soweit der Schriftsatz beim unzuständigen Gericht so zeitig eingeht, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung\nzu rechnen ist, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht,\nwirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht\nmehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist\n(BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320\n\nRn. 7; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; jeweils\nmwN).\n\n13 bb) Die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 7; vom 15. Juni\n2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12). Hierzu hat der Beklagte keinen\nüber den aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang hinausgehenden Vortrag\ngehalten. Allein der Zeitablauf zwischen Eingang der Berufungsschrift am\n21. Mai 2015 und Ablauf der Berufungsfrist am 27. Mai 2015 ist nicht geeignet,\ndie schützenswerte Erwartung des Beklagten zu begründen, seine Berufungsschrift werde bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen.\n\n14 (1) Die Berufungsschrift des Beklagten ging am Donnerstag, dem 21. Mai\n2015, zu einer nicht aktenkundig gewordenen Uhrzeit bei der gemeinsamen\nBriefannahmestelle von Amts-, Landgericht und Staatsanwaltschaft in P.\nein. Mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts konnte daher frühestens am Freitag, dem\n22. Mai 2015, gerechnet werden. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges ist anzunehmen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die\nVerfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird. Dies wäre\naufgrund der Pfingstfeiertage am Dienstag, dem 26. Mai 2015, anzunehmen\ngewesen. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akte an das Berufungsgericht wären demnach im\nüblichen Geschäftsgang erst am Mittwoch, dem 27. Mai 2015, zu erwarten gewesen.\n\n15 Auf einen Eingang der Rechtsmittelschrift beim Berufungsgericht noch\nam 27. Mai 2015, dem letzten Tag der Frist, konnte der Beklagte daher nicht\nvertrauen. Im Fall einer Vorlage an den zuständigen Richter am 26. Mai 2015\nwäre mit einem Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht am 27. Mai 2015 nur dann zu rechnen gewesen, wenn die richterliche Verfügung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort ausgeführt und\nzur Post gegeben worden wäre (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Juni\n2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23). Dieser beschleunigte Verfahrensablauf ist jedoch - ebensowenig wie die von der Rechtsbeschwerde ohne\nentsprechende Tatsachengrundlage angenommene Bearbeitungszeit von nur\nein oder zwei Werktagen - für einen ordentlichen Geschäftsgang nicht gefordert.\n\n16 (2) Über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze sind auch von\nVerfassungs wegen nicht geboten (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB\n170/09, WuM 2010, 592 Rn. 10; vom 12. Juni 2013, aaO Rn. 20 mwN). Das im\nRahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene\ndarf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst\nweitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher\nBelastung geschützt werden muss, weshalb der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines\n\nSchriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht\nverlagert werden kann (BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).\n\nKayser Gehrlein Grupp\n\nMöhring Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nLG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2015 - 6 O 69/14 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.08.2015 - 7 U 91/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-12/ix-zb-75-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-12/ix-zb-75-15","retrieved":"2026-10-24 08:00:58.999862+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-12/ix-zb-75-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2016-05-12","dockets":["IX ZB 75/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZB75.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZB75.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.05.2016 – IX ZB 75/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-12/ix-zb-75-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. August 2015\nwird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 75.549,11 €\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:00:58.999862+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}