{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120516B4STR94.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-05-12","aktenzeichen":"4 StR 94/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 94/16\n\nvom\n12. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:120516B4STR94.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Dezember 2015 im Ausspruch über die\nEinzelstrafe im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der\nPolizeibeamten L. und N. ) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nzwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in weiterer Tateinheit mit Beleidigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es Maßnahmen\nnach den §§ 69, 69a StGB verhängt.\n\nI.\n\n2 Die wirksam auf den Einzelstrafausspruch im Fall II. 2 der Urteilsgründe\nund den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nII.\n\n3 1. Die Erwägungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB mit\nunzureichender Begründung versagt hat.\n\n4 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage\neiner Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des\nTäters zu entscheiden (BGH, Urteil vom 17. November 1961 – 4 StR 292/61,\nBGHSt 16, 351, 353). Dabei kommt den wesentlich versuchsbezogenen Umständen jedoch besonderes Gewicht zu, namentlich der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern (BGH, Urteil vom 4. November\n1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 18 mwN). Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer diesen Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung\ngetragen hat.\n\n5 b) Das Landgericht hat zunächst ausgeführt, die Abwägung der allgemeinen, in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei dargelegten Strafzumessungsge-\n\nsichtspunkte ergebe trotz Vorliegens von Milderungsgründen nicht, dass die\nAnwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB in der Alternative des\nsonstigen minder schweren Falles geboten wäre. Die Strafkammer prüft sodann, ob unter Anwendung des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2\nStGB ein minder schwerer Fall im Sinne von § 213 2. Var. StGB gegeben ist\nund verneint dies unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten wegen verschiedener Gewaltdelikte. Sie führt ferner aus, auch unter weiterer Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB sei die Anwendung des\nAusnahmestrafrahmens des § 213 StGB schon im Hinblick auf die erhebliche\nGefährdung von zwei Menschenleben nicht geboten. Schließlich heißt es im\nUrteil:\n\n„Jedoch hat die Strafkammer den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB\nvon 5 bis 15 Jahren im Hinblick darauf, dass die Tat beim Versuch verblieb und der Angeklagte bei Tatbegehung vermindert schuldfähig war,\ngem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass ein Strafrahmen von 2 Jahren\nbis 11 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war. Für\neine zweifache Milderung bestand aufgrund der bereits dargelegten Gesichtspunkte kein Anlass.“\n\n6 Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht die\nwesentlich versuchsbezogenen Umstände bei seiner Entscheidung nach §§ 23\nAbs. 2, 49 Abs. 1 StGB hinreichend in den Blick genommen hat und führen zur\nAufhebung der in diesem Fall zugemessenen Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildet.\n\n7 2. Auch die Gesamtstrafe muss danach neu zugemessen werden.\n\n8 3. Die zugehörigen Feststellungen sind nicht angefochten. Ergänzende,\nden bisherigen nicht widersprechende Feststellungen können getroffen werden,\nzumal dem Landgericht lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist.\n\n9 4. Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist\neinschließlich der zugehörigen Wertungen für den neuen Tatrichter bindend.\n\nSost-Scheible Franke Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-12/4-str-94-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-12/4-str-94-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:17.120374+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-12/4-str-94-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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