{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120416UIIZR261.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-04-12","aktenzeichen":"II ZR 261/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 261/15 Verkündet am:\n12. April 2016\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:120416UIIZR261.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die\nRichterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des\n15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt\nam Main vom 19. März 2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung ihrer überörtlichen\nGemeinschaftspraxis. Der Beklagte ist mit Urteil des Landgerichts Marburg vom\n6. März 2013 zur Zahlung von 178.000 € an den Kläger verurteilt worden. Diese\nEntscheidung hat der Beklagte mit der Berufung angegriffen.\n\n2 Das Berufungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom\n14. Januar 2015 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den\n12. Februar 2015 bestimmt. Am 12. Februar 2015 wurde der Verkündungstermin zunächst auf den 5. März 2015 und sodann auf den 19. März 2015 verlegt.\nAn diesem Tag hat das Berufungsgericht ein die Berufung zurückweisendes\nUrteil ohne Gründe verkündet. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner\nvom Senat zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3 Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\nund Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\n4 Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO\nnicht mit Gründen versehen ist, und ist daher auf die Rüge der Revision aufzuheben.\n\n5 I. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des\n§ 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil \"nicht mit Gründen versehen\", wenn der notwendige Inhalt des\nUrteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von\nden Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben\nworden ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.; BVerfG,\nNJW 2001, 2162 f.; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6;\n\nUrteil vom 27. Mai 2015 - RiSt (R) 1/14, juris Rn. 7, jew. mwN). Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist\n- unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier § 548\nZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und\nnach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der\nEindruck von der mündlichen Verhandlung noch zuverlässigen Niederschlag in\nden so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin\num die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit. Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine\netwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben. Auf eine Rüge der Parteien haben\ndie Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das\nwegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und\ndeswegen als \"nicht mit Gründen versehen\" gilt, aufzuheben (Gemeinsamer\nSenat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993\n- GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2605; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004\n- XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Urteil vom 28. September 2011\n- IV ZR 110/09, juris Rn. 6, 7 mwN).\n\n6 II. Das Berufungsurteil gilt wegen einer solchen Fristüberschreitung als\n\"nicht mit Gründen versehen\". Es wurde ausweislich des bei den Gerichtsakten\nbefindlichen Verkündungsprotokolls vom 19. März 2015 an diesem Tag verkündet und hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen binnen fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt,\nvon dem Einzelrichter besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Eine mit Gründen verse-\n\nhene und von dem Einzelrichter unterschriebene Fassung des Berufungsurteils\nist bis heute nicht zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt.\n\n7 Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu\nentscheiden haben.\n\n8 III. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Marburg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 1 O 233/11 -\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.03.2015 - 15 U 103/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-12/ii-zr-261-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-12/ii-zr-261-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.281095+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-12/ii-zr-261-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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