{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120416BXIZR515.15.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-04-12","aktenzeichen":"XI ZR 515/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 515/15\n\nvom\n\n12. April 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:120416BXIZR515.15.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers zu 144) auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil\ndes 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai\n2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nWert: 76.887,73 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger zu 144) (im Folgenden: Antragsteller) hat mit Schriftsatz seines Prozessvertreters vom 27. Juli 2015, eingegangen an diesem Tag, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.\n\n2 Das vom Antragsteller angegriffene Urteil des Berufungsgerichts ist dessen zweitinstanzlichem Prozessvertreter am 3. Juni 2015 zugestellt worden.\nDer Antragsteller macht unter Versicherung an Eides statt geltend, ein Benachrichtigungsschreiben seines Prozessvertreters vom 4. Juni 2015 habe ihn ver-\n\nmutlich wegen eines bundesweiten Poststreiks erst am 16. Juli 2015 erreicht. Er\nhabe deswegen seinem Rechtsanwalt erst am 17. Juli 2015 den Auftrag erteilen\nkönnen, die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen.\n\n3 Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags verweist er weiter auf\neine eidesstattliche Versicherung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 20. Juli 2015. Danach sei am 23. Juni 2015 an den Antragsteller ein Erinnerungsschreiben versandt und am 29. Juni 2015 versucht worden,\nmit allen Mandanten, die sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Einlegung eines\nRechtsmittels geäußert hatten, Kontakt per E-Mail oder Telefon aufzunehmen.\nEine Internetrecherche zu der dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten\nunbekannten Telefonnummer des Antragstellers habe allerdings \"eine Mehrzahl\nvon Dr. F. L. in H. \" ergeben, die im Einzelnen \"auf Verdacht abzutelefonieren\" der zweitinstanzliche Prozessvertreter mit dem Anwaltsgeheimnis für unvereinbar gehalten habe. Erst am 17. Juli 2015 habe der\nAntragsteller persönlich in der Kanzlei angerufen und nach fernmündlicher Beratung die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Stellung eines\nWiedereinsetzungsantrags beauftragt.\n\nII.\n\n4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde\nist zurückzuweisen, weil nicht feststeht, dass der Kläger ohne Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2\nZPO zuzurechnen ist, gehindert war, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen.\n\n5 1. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass wegen des angelaufenen Poststreiks das im allgemeinen gerechtfertigte Vertrauen in eine fristgemäße Briefbeförderung gestört war und deswegen gesteigerte Sorgfaltsanforderungen bestanden (vgl. BVerfG NJW 1995, 1210, 1211 f.; BGH, Urteile vom 9. Dezember\n1992 - VIII ZB 30/92, NJW 1993, 1332 und vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92,\nNJW 1993, 1333, 1334). Er war deswegen, wie er richtig erkannt hat, gehalten,\nsich rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist bei dem Antragsteller auf anderem Wege zu erkundigen, ob dieser das Mitteilungsschreiben vom 4. Juni 2015\noder das Erinnerungsschreiben vom 23. Juni 2015 erhalten hat.\n\n6 2. Der Antragsteller hat aber nicht nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass eine telefonische Benachrichtigung am 29. Juni 2015 ohne\nein Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unterblieben ist.\n\n7 a) Dafür reichen pauschale Hinweise - wie hier auf eine nicht weiter spezifizierte \"Internet-Recherche\" - nicht aus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525, 2526). Dabei bleibt vorliegend\netwa offen, welche Suchsoftware und welche Suchkriterien eingesetzt worden\nsind. Insbesondere lässt sich die Darstellung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, die Suche habe eine \"Mehrzahl von Dr. F. L. in\nH. \" ergeben, bei Nutzung allgemein üblicher Suchmaschinen und Verwendung des vollen Namens sowie der vollen Adresse des Antragsstellers nicht\nnachvollziehen.\n\n8 b) Jedenfalls ist nicht dargetan, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte unverschuldet nicht in der Lage war, die Telefonnummer des Antragstellers anhand der dafür allgemein verfügbaren Telefonbücher und\n\n-verzeichnisse zu ermitteln. Weder trägt der Antragsteller vor noch ist sonst ersichtlich, dass es dessen zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten nicht\nmöglich war, etwa der Online-Ausgabe des örtlichen Telefonbuchs für H.\ndie private Telefonnummer des Antragstellers zu entnehmen. Dabei besteht\nauch keine Verwechslungsgefahr, da der Anschlussinhaber in diesem Telefonverzeichnis mit vollem Namen und der - hier dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bekannten - Privatadresse genannt ist. Ebenso fehlt eine Darlegung, weshalb der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gehindert war, in dem weiteren, von der Deutsche Telekom Medien GmbH\nherausgegebenen, online abrufbaren Telefonverzeichnis \"Das Telefonbuch\" die\nTelefonnummer des Antragstellers unter dessen vollem Namen und korrekter\nAnschrift aufzufinden.\n\n9 c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt\ndanach nicht in Betracht. Wäre der Antragsteller am 29. Juni 2015, als dessen\nzweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter die Nachforschung nach dessen\nTelefonnummer aufgab, tatsächlich telefonisch erreicht worden, hätte er an diesem oder - wie später tatsächlich geschehen - am Folgetag den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilen können.\n\nEllenberger Maihold Matthias\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2008 - 37 O 6/07 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2015 - 26 U 221/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-12/xi-zr-515-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-12/xi-zr-515-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:55.659469+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-12/xi-zr-515-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. Zivilsenat","date":"2016-04-12","dockets":["XI ZR 515/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120416BXIZR515.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120416BXIZR515.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.04.2016 – XI ZR 515/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-12/xi-zr-515-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers zu 144) auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil\ndes 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai\n2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nWert: 76.887,73 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/233","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"233","label":"§ 233 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:55.659469+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}