{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZR549.14.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2016-04-12","aktenzeichen":"VI ZR 549/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 549/14\n\nvom\n\n12. April 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:120416BVIZR549.14.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die\nRichterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff\n\nbeschlossen:\n\nDie Selbstablehnung der Richterin M. ist unbegründet.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Ehegatten Dres. W. I. GbR, deren einzige Gesellschafter die Klägerin\nund ihr Ehemann waren, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 21. April 2005\nvon der Beklagten zu 1 ein Anwesen in M. zu einem Kaufpreis von 5,75 Mio. €,\nden sie zunächst nur teilweise bezahlte. Die Beklagten zu 3 bis 5 sind von der\nBeklagten zu 1 als Rechtsbeistand für einen Rechtsstreit mandatiert worden, in\ndem die Klägerin, ihr Ehemann und die Ehegatten Dres. W. I. GbR vom Landgericht M. schließlich verurteilt wurden, an die Beklagte zu 1 den Restkaufpreis\nin Höhe von 1,6 Mio. € zu bezahlen. Der Beklagte zu 2 hat als Rechtsbeistand\nder Beklagten zu 1 Vollstreckungsmaßnahmen für die Beklagte zu 1 gegen die\nKlägerin, deren Ehemann und die Ehegatten Dres. W. I. GbR betrieben. Grundlagen der Vollstreckungsmaßnahmen waren insbesondere das genannte, für\nvorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Landgerichts M. sowie die notarielle\nKaufvertragsurkunde.\n\n2 Die Klägerin hält die von der Beklagten zu 1 veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen für rechtswidrig. Sie ist der Auffassung, das Urteil des\nLandgerichts M. sei durch wahrheitswidrigen Sachvortrag erschlichen worden.\nDie Klägerin sieht sich beim Erwerb des Anwesens von der Beklagten zu 1 arglistig getäuscht, da der Sohn der Beklagten zu 1 im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf die Frage des Ehemanns der Klägerin nach den Mietflächen\ndes Anwesens Flächenangaben übermittelt habe, die auch unvermietete Geschossflächen beinhaltet hätten. Mit ihrer Klage macht die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht angebliche Schäden aufgrund der von der Beklagten zu 1 veranlassten Vollstreckungsmaßnahmen geltend. Das Landgericht\nhat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die von der Klägerin dagegen\ngeführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.\nHiergegen führt die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde.\n\n3 In einem Parallelrechtsstreit hatten die Klägerin und ihr Ehemann den\nSohn der hiesigen Beklagten zu 1 wegen der von ihm angeblich begangenen\narglistigen Täuschung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Auch hier\nwar die Klage abgewiesen und die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin\nund ihres Ehemannes vom Oberlandesgericht M. zurückgewiesen worden. Die\ndagegen geführte Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor dem erkennenden Senat keinen Erfolg.\n\n4 Die geschäftsverteilungsplanmäßig zur Mitwirkung im vorliegenden\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren berufene Richterin M. hat gemäß\n§ 48 ZPO angezeigt, an der Berufungsentscheidung im Parallelverfahren als\nBerichterstatterin mitgewirkt zu haben. Die Parteien wurden dazu angehört. Die\nBeklagten haben mitgeteilt, eine Befangenheit ergebe sich aus dem mitgeteilten\nSachverhalt nicht. Die Klägerin hat angeregt, die Besorgnis der Befangenheit\nfür begründet zu erklären. Es liege eine \"teilweise sogenannte atypische Vorbe-\n\nfassung\" vor, die vorliegend deshalb zur Besorgnis der Befangenheit der Richterin M. führe, weil das Berufungsurteil im Parallelverfahren, an dem sie\nmitgewirkt habe, erheblichen verfahrensrechtlichen Einwänden begegne.\n\nII.\n\n5 Die Selbstablehnung ist unbegründet. Der angezeigte Umstand ist nicht\ngeeignet, die Ablehnung der Richterin zu rechtfertigen (§ 48 ZPO).\n\n6 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der\nBefangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen\ndie Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der\nUnvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Senatsbeschlüsse vom\n2. Juni 2010 - VI ZR 54/07 Rn. 4, juris; vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02,\nNJW-RR 2003, 281; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW\n2016, 1022 Rn. 9; jeweils mwN). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei\nnur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt der betroffenen Partei\naus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter\nstehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber\n(BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, aaO).\n\n7 2. Ein solcher Grund liegt im Streitfall nicht vor.\n\n8 a) So kann die Besorgnis der Befangenheit der Richterin M. zunächst\nnicht allein dem Umstand entnommen werden, dass sie mit dem dem Streitfall\nzugrundeliegenden Lebenssachverhalt bereits im Parallelverfahren beim Oberlandesgericht M. befasst war. Ob und inwieweit sich die vom erkennenden Senat im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beurteilenden\n\nFragen mit den vom Berufungsgericht im Parallelverfahren beantworteten Fragen decken und damit überhaupt von einer Vorbefassung im eigentlichen Sinne\nausgegangen werden kann, kann dabei offen bleiben. Denn auch dem vorbefassten Richter ist grundsätzlich zuzutrauen, dass er den neuen Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien beurteilt, weshalb eine Vorbefassung, die\n- wie hier - nicht zu einem Ausschluss des Richters gemäß § 41 Nr. 4 bis Nr. 8\nZPO führt, in der Regel nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu\nbegründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13,\nVersR 2015, 1315 Rn. 12; vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012,\n363 Rn. 2; vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 24; vom\n10. Dezember 2007 - AnwZ(B) 64/06, AnwZ(B) 73/06, AnwZ(B) 79/06 Rn. 14,\njuris; Stein/Jonas/Bork, 23. Aufl., § 42 Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Gerken,\nZPO, 4. Aufl., § 42 Rn. 27 f.). Dies gilt sowohl für den Fall der typischen als\nauch für den Fall der atypischen Vorbefassung als Richter (vgl. BGH, Beschluss\nvom 18. Dezember 2014 - IX ZB 65/13, aaO).\n\n9 b) Besondere Umstände, aufgrund derer sich im Streitfall anderes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Umstände\nweder aus den von der Klägerin in Bezug auf die Berufungsentscheidung im\nParallelverfahren behaupteten Gehörsverstößen noch aus ihrer Behauptung, im\nParallelverfahren habe das Berufungsgericht ihren Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. Denn eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte\nvorangegangene Entscheidung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit\ngrundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ(B) 64/06,\nAnwZ(B) 73/06, AnwZ(B) 79/06, juris Rn. 15). Dass das prozessuale Vorgehen\ndes Berufungsgerichts im Parallelverfahren einer ausreichenden gesetzlichen\nGrundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt hätte, dass sich für die betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufgedrängt\n\nhätte (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 42 Rn. 24), kann offensichtlich\nnicht angenommen werden.\n\nGalke von Pentz Offenloch\n\nOehler Roloff\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 18.11.2013 - 34 O 2251/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 29.10.2014 - 23 U 5018/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-12/vi-zr-549-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-12/vi-zr-549-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:42.191639+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-12/vi-zr-549-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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