{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZB7.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-04-12","aktenzeichen":"II ZB 7/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 7/15\n\nvom\n\n12. April 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:120416BIIZB7.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die\nRichter Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom\n1. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat den Kern ihres Vortrags nicht verkannt. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Klägerin mit der\nRechtsbeschwerde unter anderem geltend gemacht hat, der Hinweis des Berufungsgerichts sei nicht umfassend, sondern auf die Vorlage weiterer Urkunden\nbeschränkt gewesen und die Klägerin habe, nachdem sie einen Auszug aus\ndem Fristenkalender und eine Kopie der Berufungsschrift vorgelegt habe, erwarten dürfen, dass das Berufungsgericht einen weiteren Hinweis gibt, wenn es\ndie vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel nicht für ausreichend hält. Die Klägerin habe insbesondere erwarten dürfen, dass das Berufungsgericht sie darauf\nhinweist, ihren Prozessbevollmächtigten für den zur Glaubhaftmachung eines\nWiedereinsetzungsgrundes vorgetragenen Sachverhalt als Zeugen zu benennen. Genau mit diesem Vorbringen hat sich der Senat in seinem Beschluss vom\n1. Dezember 2015 (II ZB 7/15, juris Rn. 21 f.) befasst.\n\n2 Wie bereits ausgeführt, hat auch das Berufungsgericht den Anspruch der\nKlägerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Entgegen der\nAuffassung der Klägerin war der Hinweis des Berufungsgerichts nicht irreführend, sondern in seinem Kern eindeutig. Das Berufungsgericht hatte der Klägerin aufgegeben,\n\n„innerhalb von zwei Wochen durch Vorlage von Belegen glaubhaft zu machen,\ndass die Berufungsschrift am 7. Jan. 2015 um 19.00 Uhr zur Post gegeben\nwurde. Jedenfalls ist ein aussagefähiger Auszug aus dem Fristenkalender vorzulegen.“\n\n3 Das Berufungsgericht hielt danach den von der Klägerin zur Begründung\nihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalt mit den bis zu\nseinem Hinweis vorgelegten Mitteln nicht für glaubhaft gemacht. Vorgelegt hatte\ndie Klägerin bis dahin eine eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten sowie zwei eidesstattlicher Versicherungen seiner Büroangestellten.\nAus dem Hinweis ging somit für die Klägerin klar erkennbar hervor, dass die\neidesstattlichen Versicherungen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht\nausreichten, um bei dem Berufungsgericht die Überzeugung zu bilden, dass\nmehr für das Vorliegen der Behauptung der Klägerin spricht als dagegen.\n\n4 Nachdem die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis hin einen Auszug\naus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten und eine Kopie der\nBerufungsschrift vorgelegt hatte, war ein weiterer Hinweis darauf, dass die Klägerin ihr Vorbringen immer noch nicht glaubhaft gemacht habe und weitere Mittel zur Glaubhaftmachung erforderlich seien, nicht geboten. Eine solche Pflicht\nkann bestehen, wenn der um Wiedereinsetzung Nachsuchende einer gerichtlichen Auflage nachkommt und das Gericht danach höhere Anforderungen an\ndie Glaubhaftmachung stellt, als es zunächst in seinem mit einer Auflage ver-\n\nbundenen Hinweis zum Ausdruck gebracht hat. Das war vorliegend nicht der\nFall. Die Klägerin ist vielmehr, für eine anwaltlich vertretene Partei ohne weiteres erkennbar, der gerichtlichen Auflage nicht bzw. allenfalls formal nachgekommen. Sie hat keinen zur Glaubhaftmachung geeigneten, aussagekräftigen\nAuszug aus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt. In\ndem vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender war im Gegenteil die Berufungsfrist weder gestrichen noch sonst als erledigt gekennzeichnet und es wurde nicht dargestellt, dass die Erledigung von Fristen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf andere Art dokumentiert wird. Legt die\nanwaltlich vertretene Partei auf eine gerichtliche Anforderung hin nicht nur inhaltlich völlig ungeeignete Urkunden vor, sondern sogar solche, die gegen den\n\nbehaupteten Geschehensablauf sprechen, ist ein erneuter Hinweis des Gerichts\nnicht erforderlich.\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2014 - 91 O 72/14 -\nKG, Entscheidung vom 21.04.2015 - 2 U 12/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-12/ii-zb-7-15","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-12/ii-zb-7-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.223776+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-12/ii-zb-7-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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