{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR467.15.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-01-12","aktenzeichen":"3 StR 467/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 467/15\nvom\n12. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten A. S.\n\nECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR467.15.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. April 2015\n\na) soweit es den Angeklagten A. S. betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der\nAngeklagte schuldig ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\nFällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen; die in den Fällen II.2. - 4. der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen;\n\nb) soweit es den Mitangeklagten Ö. S. betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert und neugefasst, dass der\nMitangeklagte Ö. S. schuldig ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des bandenmäßigen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln; die in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Gegen den nicht revidierenden Mitangeklagten Ö. S. hat\ndie Strafkammer wegen \"bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen\" eine Jugendstrafe\nvon drei Jahren verhängt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\ndes Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;\nim Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch wegen jeweils eigenständiger Delikte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II.1. bis 4. der\nUrteilsgründe hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte vor dem 8. Mai\n2015 mit den Mitangeklagten O. und Ö. S. zusammen, um dauerhaft und arbeitsteilig im Raum Hannover Heroin an unterschiedliche Abnehmer\nzu verkaufen. Aufgabe des Angeklagten war es, die Bestellungen der Abnehmer telefonisch über einen Anruf oder eine Textnachricht (SMS) entgegen zu\nnehmen und gegenüber diesen die Menge des Heroins, den Preis sowie den\nOrt und die Zeit der Übergabe zu bestimmen bzw. zu bestätigen. Die Bestellung\nleitete er - meist als Textnachricht - an die Mitangeklagten weiter. Diese verwalteten die Heroinvorräte, entnahmen nach Erhalt des Lieferauftrages die bestellten Mengen und führten die Geschäfte aus. Auf diese Weise kam es am 8.,\n\n15., 22. und 24. Mai 2014 (Fälle II.1. bis 4. der Urteilsgründe) zu Drogengeschäften mit dem Zeugen G. , bei denen dieser jeweils fünf Gramm\nHeroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 4% erwarb. Die Auslieferungen\nvom 8., 22. und 24. Mai 2014 (Fälle II.1., 3. und 4. der Urteilsgründe) nahm der\nAngeklagte Ö. S. vor, das Geschäft vom 15. Mai 2014 führte der Mitangeklagte O. aus. Jedenfalls zu späteren Zeitpunkten verfügte die Gruppe\nüber größere Mengen Heroin. So war es dem Angeklagten im Juni 2014 möglich, dem Zeugen G. nach dessen Anfrage am späten Abend des 11. Juni\n2014 eine Lieferung von 300 Gramm Heroin zuzusagen und diese am nächsten\nVormittag durch den Mitangeklagten O. ausführen zu lassen (Fall II.5. der\nUrteilsgründe); am 16. und 17. Juli 2014 (Fall II.7. der Urteilsgründe) führten die\nAngeklagten verschiedene Abverkäufe in einer Gesamtmenge von über 75\nGramm Heroingemisch aus, die aus einem einheitlichen zum Abverkauf bereitstehenden Vorrat stammten, der noch weitere 155,21 Gramm Heroingemisch\numfasste.\n\n4 2. Auf dieser Grundlage erweist sich die Wertung der Strafkammer, bei\nden Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe handele es sich um vier tatmehrheitliche Delikte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, als rechtsfehlerhaft, weil sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Abverkäufe Teil einer Bewertungseinheit waren.\n\n5 Alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge an Betäubungsmitteln richten, werden als Bewertungseinheit\nzu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens verbunden, weil der Erwerb und\nder Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als un-\n\nselbständige Teilakte alle späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom\n15. Oktober 2015 - 1 StR 317/15, juris Rn. 47). Dabei setzt die Annahme einer\nBewertungseinheit konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass bestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren. Die\nbloße Möglichkeit, dass dies der Fall war, genügt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung bestimmter Einzelverkäufe zu einer\nbestimmten erworbenen Gesamtmenge fehlen. Eine lediglich willkürliche Zusammenfassung ohne ausreichende Tatsachengrundlage kommt nicht in Betracht, auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - 5 StR 12/12, NStZ\n2012, 517 mwN; vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810). Bestehen jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in Einzelgeschäften veräußerten Betäubungsmittel aus einem einheitlich erworbenen Vorrat stammten, muss sich der Tatrichter um Feststellungen zu Zahl und Frequenz der Einkäufe sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen bemühen. Gegebenenfalls ist eine an den Umständen des Falles orientierte\nSchätzung anhand des Zweifelssatzes vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom\n5. März 2002 - 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810, 1811).\n\n6 Derartige konkrete Anhaltspunkte im vorstehenden Sinne ergeben die\nvom Landgericht festgestellten Tatumstände: Der Angeklagte verfolgte nach\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit den Betäubungsmittelgeschäften eigene finanzielle Interessen, wobei er bandenmäßig mit den Mitangeklagten verbunden war. Bereits dies legt nahe, dass er schon im Mai 2014\nauf die Erzielung einer ausreichenden Handelsspanne durch Großeinkäufe angewiesen war. Dass die Gruppe das Heroin in größeren Mengen erwarb, wird\nauch durch die Feststellungen zu deren Heroinvorräten gestützt. So war es ihr\n\nim Juni 2014 kurzfristig möglich, über 300 Gramm Heroingemisch auszuliefern;\nauch am 16. und 17. Juli 2014 hielten die Angeklagten eine Menge von über\n230 Gramm Heroingemisch vorrätig.\n\n7 Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere\nFeststellungen zu einem oder mehreren zwischen den Verkäufen vom 8. bis\n24. Mai 2014 liegenden Erwerbsgeschäften der Angeklagten getroffen werden\nkönnten. Danach ist - in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGH, Beschluss\nvom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516, 517) - in den Fällen II.1. bis\n4. der Urteilsgründe davon auszugehen, dass diese Verkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge Heroin bestritten wurden und sie damit Teil einer tatbestandlichen Bewertungseinheit waren. Der Angeklagte ist hierdurch\nnicht beschwert, insbesondere wird durch die Zusammenfassung der Einzelgeschäfte der Grenzwert zur nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)\naufgrund einer Addition der Wirkstoffe der einzelnen Handelsmengen nicht\nüberschritten. Dies bedingt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\nStPO (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 12) die Änderung des Schuldspruchs. Bei der Neufassung hat der Senat die Bezeichnung des Handeltreibens als \"unerlaubt\" entfallen lassen. Dass es sich bei Straftaten nach dem\nBtMG um einen \"unerlaubten\" Umgang mit Betäubungsmitteln handelt, versteht\nsich von selbst, weil das Handeln im Rahmen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1\nNr. 1 BtMG aufgrund der gegebenen Verwaltungsakzessorietät die Strafbarkeit\nausschließt. Dies bedarf deshalb nicht der Tenorierung (BGH, Beschlüsse vom\n5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8; vom 20. Mai 2014 - 1 StR 90/14,\njuris Rn. 16). Aus Klarstellungsgründen hat der Senat die Schuldsprüche insgesamt neu gefasst.\n\n8 3. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von jeweils einem Jahr für die Fälle II.2. bis 4. der Urteilsgründe. Für das tateinheitliche Geschehen setzt der Senat (§ 354 Abs. 1 analog StPO) die Einzelstrafe\nvon einem Jahr aus Fall II.1. der Urteilsgründe fest. Der Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Angesichts der weiteren Einzelstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Fall II.5.), fünf Jahren und vier Monaten (Fall II.7.) sowie einem Jahr und sechs Monaten (Fall II.6.) ist auszuschließen, dass die\nStrafkammer ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die verhängte von sechs Jahren erkannt hätte.\n\n9 4. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Entscheidung auf den an den Fällen\nII.1., 3. und 4. der Urteilsgründe beteiligten Mitangeklagten Ö. S. zu\nerstrecken. Einer Aufhebung der festgesetzten Jugendstrafe bedarf es nicht, da\ndie hierzu angestellten Erwägungen des Landgerichts durch die geänderte\nrechtliche Bewertung der Einzelverkäufe des Mitangeklagten Ö. S. als\nein einheitliches Delikt nicht berührt werden.\n\n10 5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht\nunbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nBecker Schäfer Gericke\n\nSpaniol Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-12/3-str-467-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-12/3-str-467-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:10.922128+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-12/3-str-467-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2016-01-12","dockets":["3 StR 467/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR467.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR467.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.01.2016 – 3 StR 467/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-12/3-str-467-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. April 2015\n\na) soweit es den Angeklagten A. S. betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der\nAngeklagte schuldig ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei\nFällen und des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen; die in den Fällen II.2. - 4. der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen;\n\nb) soweit es den Mitangeklagten Ö. S. betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert und neugefasst, dass der\nMitangeklagte Ö. S. schuldig ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des bandenmäßigen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln; die in den Fällen II.3. und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/3","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"3","label":"§ 3 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:10.922128+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}