{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2016-10-11_1_StR_52_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR52.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-10-11","aktenzeichen":"1 StR 52/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 52/16\n\nvom\n11. Oktober 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nhier: Anhörungsrüge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR52.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 beschlossen:\n\nDie Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf und Prof. Dr. Jäger und gegen die\nRichterinnen am Bundesgerichtshof Cirener und Dr. Fischer\nwerden als unzulässig verworfen.\n\nDie erneute Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. August\n2016 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2016\nwird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2016 wird auf seine Kosten\nals unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim mit Beschluss vom 31. Mai 2016 als unbegründet verworfen. Durch Beschluss des Senats vom 9. August 2016 ist die Anhörungsrüge\ndes Verurteilten und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung\nder Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge zurückgewiesen worden.\n\n2 Mit Schreiben vom 29. August 2016 erhebt der Verurteilte „erneut“ die\nAnhörungsrüge und wiederholt den Antrag auf Wiedereinsetzung. Zudem lehnt\ner die in der Beschlussformel genannten Richter wegen der Besorgnis der Be-\n\nfangenheit ab. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung im Urteil. Die Besorgnis der Befangenheit begründet er damit, dass sich die abgelehnten Richter bei dem sein Rechtsmittel verwerfenden Beschluss von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, anders sei eine Verwerfung nicht zu erklären. Zudem stützt er die Besorgnis der Befangenheit darauf, dass die abgelehnten\nRichter seine Anhörungsrüge im Hinblick auf eine fehlende Glaubhaftmachung\nverworfen hätten, obwohl diese Lücke durch Ermittlung seitens des Gerichts zu\nklären gewesen sei. In einem von mehreren folgenden Schriftsätzen erhebt der\nVerurteilte die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den Beschluss vom 9. August\n2016.\n\n3 1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig, nachdem\nder Senat sowohl über die Revision des Verurteilten als auch über seine Anhörungsrüge und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Das gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR\n2013, 214 und vom 22. November 2006 – 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 II\nNach dem letzten Wort 1).\n\n4 2. Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011\n– 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 13. August 2015 – 4 StR 576/14,\nNStZ-RR 2015, 315 und vom 8. Juli 2013 – 1 StR 557/12).\n\n5 3. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung\nist unstatthaft, da gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gemäß § 304\nAbs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde zulässig ist.\n\n6 4. Inhaltlich hat der Senat – ungeachtet der Unzulässigkeit der ersten\nAnhörungsrüge – zu den vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstößen bereits Stellung genommen.\n\n7 Er weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts\nnicht mehr bescheiden wird.\n\nRaum Jäger Cirener\n\nRadtke Mosbacher","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-11/1-str-52-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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