{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110516U5STR583.15.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-05-11","aktenzeichen":"5 StR 583/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 583/15\n\nvom\n\n11. Mai 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2016:110516U5STR583.15.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 2016,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin Dr. Schneider,\nRichter Dölp,\nRichter Bellay,\nRichter Dr. Feilcke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 2. Juli 2015, soweit es die Angeklagte betrifft, in den Fällen 3 bis 16 und 18 bis 21 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen,\ngemeinschaftlich mit ihrem mitangeklagten Ehemann gewerbs- und bandenmäßig in 16 Fällen Pkw gestohlen zu haben und dies in 20 weiteren Fällen versucht zu haben (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 244a Abs. 1,\n§§ 22, 23, 25 Abs. 2, § 53 StGB). Ihren Ehemann Li. hat es – unter\nFreispruch im Übrigen – wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen,\nversuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und Diebstahls zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nStaatsanwaltschaft hat ihre auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision auf den Freispruch der Angeklagten in den Fällen\nbeschränkt, in denen ihr mitangeklagter Ehemann verurteilt wurde. Die Revision\nist erfolgreich.\n\n2 1. Nach den Feststellungen bestand bereits im Sommer 2012 eine „Diebesbande“ um den Mitangeklagten Li. , die Angeklagte sowie weitere tschechische Staatsangehörige, die sich zusammengeschlossen hatten, um in\nLi. s Auftrag hochwertige Autos zu entwenden und diese der weiteren Verwertung durch Li. zuzuführen. Alle beabsichtigten, hieraus Gewinn zu erzielen, um sich auf diese Weise über einen längeren Zeitraum eine nicht nur\nvorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.\n\n3 Im Sommer 2012 lernten der Mitangeklagte Li. und die Angeklagte\nden gesondert verfolgten Zeugen I. kennen, der wegen seines Rauschgiftkonsums auf eine Einnahmequelle angewiesen war und davon gehört hatte,\ndass Li. „Leute unter sich habe, die Autos für ihn entwendeten“ (UA S. 10).\nNachdem I. in Dresden auftragsgemäß das erste Auto entwendet und\nnach Tschechien gebracht hatte, schloss auch er sich der bereits bestehenden\nBande an. Li. sorgte im Rahmen der Bandenabrede unter anderem für die\nbenötigten Werkzeuge; für sie hatte er in Dresden zwei Verstecke eingerichtet,\nauf die die Bandenmitglieder zugreifen konnten. Die Aufgabe I. s und auch\ndie der anderen Bandenmitglieder war es, gemäß den von Li. erteilten Aufträgen in Dresden Fahrzeuge zu entwenden, nach Tschechien zu bringen und\ndort dem Mitangeklagten oder der Angeklagten zu übergeben. I. erhielt für\ndie übergebenen Autos ein festes Honorar, das ihm meist von Li. , manchmal\njedoch von der Angeklagten übergeben wurde. Wenn Li. nicht vor Ort war,\nbeauftragte er die Angeklagte, seine Aufgaben fortzuführen, zum Beispiel gestohlene Autos entgegenzunehmen und Lohn auszuzahlen (UA S. 14). Die Autos übergab Li. seinen Abnehmern.\n\n4 2. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte in die Bandenabrede eingebunden war (UA S. 64 ff.). Sie sei die „rechte Hand“ ihres Ehe-\n\nmanns gewesen und habe ihn in seiner Abwesenheit vertreten. In mindestens\nzwei Fällen habe sie dem Zeugen I. in Vertretung ihres Ehemannes den\nLohn ausgezahlt. Diese Fälle hätten sich indes nicht sicher zeitlich einordnen\nlassen. Ebenso verhalte es sich mit dem Umstand, dass sie den Zeugen in Abwesenheit ihres Ehemannes gedrängt habe, nach Deutschland zu fahren, um\nAutos „zu holen“. Wie der Mitangeklagte habe sie die Handys der Bandenmitglieder aufgeladen und neue Handys und SIM-Karten besorgt, wenn diese nach\nkurzer Zeit ausgetauscht werden sollten. In Telefonaten der Eheleute Li. mit\neinem weiteren in derselben JVA wie der Zeuge I. einsitzenden Bandenmitglied habe die Angeklagte den Angerufenen unter anderem aufgefordert,\nI. auszurichten, dass er sich gut überlegen solle, was er bei der Polizei zu\nsagen habe. Die Angeklagte habe auch Interesse an der Bandenabrede und\nden zu entwendenden Fahrzeugen gehabt; bereits im Jahr 2011 sei sie wegen\neines gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann und einem Dritten begangenen versuchten Diebstahls eines Pkw verurteilt worden. Schließlich habe sie auch von\nden Einnahmen aus den Autoverkäufen profitiert.\n\n5 Das Landgericht hat die Angeklagte dennoch aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen, da ihr ungeachtet der Feststellung ihrer Bandenmitgliedschaft\neine Beteiligung an den ihr konkret vorgeworfenen Straftaten nicht habe nachgewiesen werden können.\n\n6 3. Der Freispruch der Angeklagten hält in dem von der Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision angegriffenen Umfang sachlich-rechtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\n7 a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass allein die Bandenmitgliedschaft der Angeklagten nicht zu einer Verurteilung we-\n\ngen Beteiligung an allen von den Bandenmitgliedern begangenen Tathandlungen führen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind\ndie Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat unabhängig\nvoneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 – 4 StR 665/11,\nStV 2012, 669 f. mwN). Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Diebstähle nach § 243 Abs. 1 Satz 2, § 244a Abs. 1 StGB\nzu begehen, hat dies nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern ohne\nweiteres zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den\nallgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (vgl. BGH, Beschluss vom\n13. Juni 2007 – 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2;\nvom 24. Juli 2008 – 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012\n– 3 StR 403/12, StV 2013, 386 f., und vom 5. Februar 2013 – 3 StR 499/12,\nwistra 2013, 307 f.).\n\n8 b) Nach diesen Maßstäben lassen sich zwar die vom Landgericht festgestellten physischen Beiträge der Angeklagten zur Bandentätigkeit keiner der\nvon ihrem mitangeklagten Ehemann begangenen Taten konkret zuordnen. Soweit die Angeklagte nach den Feststellungen zu Fall 15 (UA S. 26 f.) dem Zeugen I. zusagte, ihm einen in Tschechien gestohlenen Skoda Oktavia abnehmen zu wollen, war dieser Diebstahl nicht Gegenstand der Anklage.\n\n9 c) Das Landgericht hätte allerdings prüfen müssen, ob die Angeklagte ihrem Ehemann durch ihre in ihrem Verhalten zum Ausdruck gebrachte präsente\nBereitschaft, ihn bei seinen Straftaten zu unterstützen, zumindest psychisch\nHilfe geleistet hat. Ihr Verhalten ging über ein bloßes, nicht beihilferelevantes\n\nDulden der kriminellen Machenschaften ihres Ehemannes weit hinaus. Zu erwägen war daher, inwieweit die Angeklagte innerhalb des persönlichen Näheverhältnisses durch ihre – wenn auch nicht den verfahrensgegenständlichen\nDelikten konkret zuzuordnende – Hilfestellung und die damit verbundene tätige\n(konkludente) Billigung der vom Mitangeklagten verübten Straftaten diesem\npsychischen Rückhalt bei seiner Tätigkeit als Bandenchef bot und ihn in Tatplan, -entschluss und -ausführungswillen unterstützend bestärkte (vgl. Fischer,\nStGB, 63. Aufl., § 27 Rn. 11).\n\n10 Darüber hinaus hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass\nsich die physischen Unterstützungshandlungen der Angeklagten nicht in Handreichungen bei einzelnen Bandentaten erschöpften. Vielmehr leistete sie „als\n‚rechte Hand‘ des Angeklagten Li. Beiträge im Gesamtgefüge“ (UA S. 64)\nund war damit dauerhaft gleichsam als „Assistentin auf Leitungsebene“ für die\nBande tätig. Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob die Angeklagte etwa\ninsbesondere durch ihre festgestellte Bereitschaft, ihren Ehemann bei dessen\nVerhinderung zu vertreten, Tatbeiträge erbracht hat, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte des Mitangeklagten gleichzeitig gefördert worden sind, und sie\ndamit zur Aufrechterhaltung des auf Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebs“ der Bande Hilfe geleistet hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. November 2012 – 3 StR 403/12, StV 2013, 386, 387).\n\n11 In diesem Fall wären ihr die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten\nals tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in ihrer Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft würden; dass der Mitangeklagte die einzelnen Delikte tatmehrheitlich\nbegangen hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil\nvom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 183 mwN). Nach diesen\n\nGrundsätzen ist auch die Teilnahme in Form der psychischen Beihilfe, die mehrere rechtlich selbständige Haupttaten gefördert hat, als tateinheitlich begangen\nzu werten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 5 StR 71/15, NJW 2015,\n2901, 2903; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 27 Rn. 42).\n\n12 4. Die Urteilsaufhebung wegen der aufgezeigten Rechtsfehler führt auch\ndazu, dass der Ausspruch über die Entschädigungspflicht für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen keinen Bestand hat.\n\nSander Schneider Dölp\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-11/5-str-583-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-11/5-str-583-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.027782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-11/5-str-583-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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