{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110516BIXZR49.16.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2016-05-11","aktenzeichen":"IX ZR 49/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZR 49/16\n\nvom\n\n11. Mai 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:110516BIXZR49.16.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und\nden Richter Dr. Schoppmeyer\n\nam 11. Mai 2016\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für\ndas Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Nach § 78b ZPO ist auf Antrag ein Notanwalt beizuordnen, wenn die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer\nRechte findet. Die antragstellende Partei hat nachzuweisen, dass sie zuvor alle\nihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um selbst einen Anwalt zu\nfinden. Daran fehlt es hier.\n\n2 1. Hatte die Partei - wie hier - bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, der\ndas Mandat sodann niedergelegt hat, hat sie nach gefestigter Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht\nvon ihr verschuldet worden ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR\n226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen; vom 27. November\n2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2). Warum der zunächst beauftragte\nRechtsanwalt V. das Mandat niedergelegt hat, ergibt sich aus\ndem Antrag der Beklagten jedoch nicht.\n\n3 2. Rechtsanwalt V. hat überdies die Mandatsniederlegung\nbereits mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 angezeigt. Die Beklagte hat einige\nSchreiben von hier zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass ihnen das Mandat zwischen dem 21. und\ndem 26. April 2016 angetragen worden ist, also erst kurz vor Ablauf der bis zum\n29. April 2016 verlängerten Begründungsfrist. In drei der fünf vorgelegten\nSchreiben heißt es, das Mandat könne aus zeitlichen Gründen nicht übernommen werden. Warum die Beklagte so lange zugewartet hat, erläutert sie ebenfalls nicht. Rechtsanwalt W. hat mit Schreiben vom 25. April 2016 die\nÜbernahme des Mandats nicht abgelehnt, sondern um Übersendung der vorinstanzlichen Urteile und des Niederlegungsschreibens von Rechtsanwalt\nV. gebeten.\n\n4 In ihrem weiteren Schriftsatz vom 6. Mai 2016 verweist die Beklagte auf\nweitere Ablehnungsschreiben. Sie meint, die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte übernähmen grundsätzlich kein Mandat, wenn ein anderer Anwalt das Mandat zuvor niedergelegt habe. Dies trifft jedoch so nicht zu. Nur eine\nder angeschriebenen Kanzleien hat die Absage so begründet. Die Rechtsanwälte K. haben aus zeitlichen Gründen abgelehnt;\nim dritten vorgelegten Ablehnungsschreiben fehlt eine Begründung ganz. Die\nBeklagte hätte sich rechtzeitig um einen neuen Prozessbevollmächtigten kümmern müssen, nachdem Rechtsanwalt V. das Mandat niedergelegt\nhatte. Unabhängig hiervon kommt - wie ausgeführt - die Beiordnung eines\n\nNotanwalts nur dann in Betracht, wenn die antragstellende Partei die Niederlegung des Mandats nicht verschuldet hat.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nLG Hanau, Entscheidung vom 01.06.2015 - 4 O 1345/14 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 U 120/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-11/ix-zr-49-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-11/ix-zr-49-16","retrieved":"2026-10-24 08:00:58.968055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-11/ix-zr-49-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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