{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR146.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-05-11","aktenzeichen":"5 StR 146/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 146/16\n\nvom\n11. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2016:110516B5STR146.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2015 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Abgabe und Veräußern von Betäubungsmitteln, schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafen\nfür die beiden unter II.2 der Urteilsgründe dargestellten\nFälle jeweils auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt werden; die Gesamtstrafe bleibt bestehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass in Höhe von 2.300 € der Verfall von Wertersatz\n(§ 73a StGB) angeordnet ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von\n2.300 € für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte\nmit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das\nRechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349\nAbs. 4 StPO); im Übrigen ist es entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Näherer Erörterung bedürfen lediglich die beiden unter II.2 der Urteilsgründe genannten Fälle.\n\n3 a) Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte zwischen\nNovember 2014 und Juni 2015 in mindestens zwei nicht näher eingrenzbaren\nFällen jeweils mindestens 20 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 35 und 40 % erwarb. Einen Teil des erworbenen Kokains konsumierte\nder Angeklagte selbst. Mit dem Rest versorgte er seine Lebensgefährtin sowie\n– gegen Bezahlung – die gesondert Verfolgten J. und\nT. , wobei er jedenfalls von der J. marktübliche Preise\nverlangte (UA S. 13, 18).\n\n4 b) Zu Unrecht hat das Landgericht auch in diesen beiden Fällen ein\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a\nAbs. 1 Nr. 2 BtMG bejaht. Ein Handeltreiben lag nur im Hinblick auf die Teilmenge vor, die der Angeklagte der gesondert Verfolgten J. zum\nmarktüblichen Preis veräußerte. Zwar hat die Strafkammer es versäumt, Feststellungen dazu zu treffen, welche Teilmenge zum Eigenkonsum bestimmt war\n\nund welche Teilmengen der Angeklagte anderen Personen überließ (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 19. September 2001 – 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1\nNr. 1 Konkurrenzen 5; vom 9. Januar 2008 – 2 StR 531/07, NStZ-RR 2008,\n153; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29a Rn. 191). Vorliegend kann jedoch ausgeschlossen werden, dass die Wirkstoffmenge der an J. veräußerten\nTeilmenge den Grenzwert zur nicht geringen Menge von fünf Gramm Kokainhydrochlorid erreichte, da die Gesamtmenge einen Wirkstoffgehalt von sieben\nbis acht Gramm Kokainhydrochlorid aufwies und weitere Teilmengen hiervon\nauf den Angeklagten, dessen Lebensgefährtin und T. entfielen.\n\n5 c) Der Angeklagte hat sich in diesen beiden Fällen jedoch des Besitzes\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2\nBtMG schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2013\n– 1 StR 619/12, juris Rn. 6; vom 8. Januar 2015 – 2 StR 252/14, BGHR BtMG\n§ 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2). Hierzu stehen in Tateinheit die Vergehenstatbestände des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (hinsichtlich der an J.\nveräußerten Teilmenge), des Veräußerns von Betäubungsmitteln (die\nzum Selbstkostenpreis an T. veräußerte Teilmenge) sowie der Abgabe\nvon Betäubungsmitteln (die der Lebensgefährtin unentgeltlich überlassene\nTeilmenge), jeweils gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Der Erwerb der\nEigenverbrauchsmenge des Angeklagten wird von dem Verbrechenstatbestand\ndes Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt (BGH,\nUrteil vom 12. März 2002 – 3 StR 404/01, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. September 1996 – 3 StR 355/96, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).\n\n6 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO\nsteht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n7 2. Der Senat hat die Einzelstrafen für die beiden Fälle in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO um jeweils sechs Monate auf die Mindeststrafe des § 29a Abs. 1 BtMG herabgesetzt. Das Vorliegen eines minder\nschweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG hat das Landgericht jeweils rechtsfehlerfrei abgelehnt. Auswirkungen der geringfügigen Herabsetzung der beiden\nEinzelstrafen auf die Gesamtfreiheitsstrafe sind angesichts der Höhe der übrigen Einzelstrafen (Einsatzstrafe: drei Jahre Freiheitstrafe) auszuschließen.\n\n8 3. Soweit die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils den\nsichergestellten Geldbetrag für „verfallen“ erklärt hat, handelt es sich um ein\noffensichtliches Schreibversehen, das der Senat berichtigt hat. Sowohl aus der\nListe der angewendeten Vorschriften als auch aus den Urteilsgründen (UA\nS. 21) ergibt sich, dass sich die Anordnung auf den Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB bezog, dessen Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.\n\n9 4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels\nzu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSander Schneider Berger\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-11/5-str-146-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-11/5-str-146-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:16.944554+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-11/5-str-146-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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