{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134.15.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-05-11","aktenzeichen":"4 StR 134/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 134/15\n\nvom\n11. Mai 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Betruges\n\nhier: Anhörungsrügen der Angeklagten O. und L.\n\nECLI:DE:BGH:2016:110516B4STR134.15.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrügen der Verurteilten O. und L.\ngegen den Beschluss des Senats vom 3. März 2016 werden auf\nihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten O. und L. , soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldspruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen\ndieser Angeklagten sowie das Rechtsmittel des Angeklagten K. als unbegründet verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen\nSchriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O. und L.\nhiergegen die Anhörungsrügen erhoben.\n\n2 Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO vor.\n\n3 1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. März 2016 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind.\n\n4 Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in\nsonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.\n\n5 Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche\nSchriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren Inhalt hat der Senat im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen\nzu der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Schadensberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon\ngrundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen\nund in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung\nausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 19. November 2014\n– 1 StR 114/14; Beschluss vom 10. Februar 2015 – 4 StR 519/14). Dies ergibt\nsich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in\nseinem Beschluss, soweit es die Revision des Angeklagten K. betrifft, auf\ndie Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom\n16. Oktober 2015 Bezug genommen hat; der Generalbundesanwalt hat in dieser Antragsschrift – und im Wesentlichen gleichlautend auch in den Antragsschriften die beiden anderen Angeklagten betreffend – eingehende Ausführungen zur Frage der Schadensberechnung gemacht.\n\n6 2. Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten\nFormulierung des Senats unter Tz. 9 und 10 seines Beschlusses vom 3. März\n\n2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-11/4-str-134-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-11/4-str-134-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:17.084475+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-11/4-str-134-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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