{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110416BIIZR194.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-04-11","aktenzeichen":"II ZR 194/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 194/15\n\nvom\n\n11. April 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:110416BIIZR194.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 gegen die\nFestsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats\nvom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2016, mit dem der Kläger nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden und der\nStreitwert auf bis zu 19.000 € festgesetzt worden ist, gibt keinen Anlass, den\nStreitwert heraufzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des\nRechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert.\nEndet das Verfahren, ohne dass Rechtsmittelanträge eingereicht werden, ist\ngemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die - formelle (BGH, Beschluss vom 27. Juli\n2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3) - Beschwer maßgebend.\n\n2 1. Durch die Abweisung des bezifferten Zahlungsantrags zu I ist der Kläger mit 17.025,83 € beschwert. Die Klageanträge zu II, III und VII erhöhen weder den Streitwert noch ändert ihre Abweisung etwas an der Bewertung der Be-\n\nschwer des Klägers; sie werden dementsprechend von der Gegenvorstellung\nder Beklagten zu 3 auch nicht angesprochen.\n\n3 2. Aber auch die Abweisung der Klageanträge zu IV bis VI beschwert\nden Kläger nicht derart, dass die nächsthöhere Gebührenstufe erreicht wäre.\n\n4 a) Die Abweisung der Klageanträge zu IV (Feststellung der Verpflichtung\nzur Freistellung von einer Haftung aus dem mit der Beklagten zu 1 bestehenden\nGesellschaftsvertrag) und zu V (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung\nvon einer Haftung als Gesellschafter gemäß § 171 Abs. 2, § 174 Abs. 4 HGB)\nbeschwert den Kläger nach Abschluss des mit einer „Generalquittung“ versehenen Vergleichs mit den Beklagten zu 1 und 2 in II. Instanz entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht in Höhe von (insgesamt) 3.339,34 €. Hierbei\nkommt es nicht darauf an, dass der Kläger einen entsprechenden - mit 80 %\nder erhaltenen Ausschüttungen, bis zu deren Höhe der Kläger insoweit maximal\neine Inanspruchnahme zu befürchten gehabt hätte, zutreffend errechneten -\nStreitwert in der Klageschrift angegeben hatte.\n\n5 aa) Für die Ermittlung der formellen Beschwer des Klägers durch die\nAbweisung der auf Freistellung von eventuellen Verpflichtungen gerichteten\nKlageanträge zu IV und V ist, sofern entsprechende Anhaltspunkte vorliegen,\nunter anderem darauf abzustellen, wie wahrscheinlich eine Inanspruchnahme\n(noch) ist (BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZR 304/15, juris Rn. 4\nunter Verweis auf BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, ZIP 2011,\n1686 Rn. 2 mwN auch zur Gegenauffassung). Anders als bei der Verurteilung\nzu einer Zahlung, bei der die formelle Beschwer feststeht und diese sich auch\nnicht etwa dadurch ändert, dass der Beklagte zwischen dem Urteil in II. Instanz\nund der Einlegung der (später zurückgenommenen) Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde eine Teilzahlung leistet, können für die entsprechend § 3 ZPO nach freiem\nErmessen zu ermittelnde Beschwer der Abweisung eines Antrags auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung (hier: unstreitige) tatsächliche oder prozessuale Gegebenheiten berücksichtigt werden (ebenso N. Schneider in\nSchneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1571 ff.). Eine andere,\nentgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht einschlägige Frage betrifft\nes, dass sich der das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durchführende\nKläger für das Erreichen der Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO an seinen\nStreitwertangaben in der Klageschrift festhalten lassen muss, wenn er insoweit\nkeine bereits in den Tatsacheninstanzen vorgebrachten Umstände, die die\nFestsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, glaubhaft macht (hierzu\nBGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009;\nBeschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10).\n\n6 bb) Der in II. Instanz geschlossene Vergleich mit den Beklagten zu 1 und\n2, der in § 4 unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Generalquittung sowie die Verpflichtung der Beklagten zu 1 enthält, den Kläger von allen eventuellen Zahlungs- und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung freizustellen, hat im vorstehenden Sinne zu berücksichtigende Auswirkungen auf die sich aus der Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 3 ergebende formelle Beschwer des Klägers. Eine Inanspruchnahme wegen Ansprüchen aus dem mit der Beklagten zu 1 bestehenden Gesellschaftsvertrag hat der\nKläger nach dem Vergleich nicht mehr zu befürchten. Demgegenüber besteht\nzwar die mit dem Klageantrag zu V angesprochene (Außen)Haftung als Gesellschafter gemäß § 171 Abs. 2, § 174 Abs. 4 HGB (ggf. mittelbar über einen gegen ihn gerichteten Freistellungsanspruch der Beklagten zu 3 als Rechtsnachfolgerin der Treuhänderin entweder aus dem Treuhandvertrag oder gemäß\n§§ 675, 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB, vgl. BGH, Urteil vom\n\n29. September 2015 - II ZR 403/13, ZIP 2015, 2268 Rn. 20 mwN) fort. Der Kläger muss insoweit aber nicht mehr mit einer Inanspruchnahme in voller Höhe\nder erhaltenen Ausschüttungen rechnen. Denn abgesehen davon, dass der\nKläger aufgrund des genannten Vergleichs verpflichtet ist, 2.921,92 €, mithin\n70 % der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zu 1 als Beteiligungsgesellschaft zurückzuzahlen, was sein Haftungsrisiko entsprechend verringern\nwürde, hat sich diese im Gegenzug dazu verpflichtet, den Kläger von allen\neventuellen Zahlungs- und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner\nBeteiligung freizustellen. Das Risiko, dass der Kläger von Gläubigern der\nFondsgesellschaft oder gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter (mittelbar) in\nAnspruch genommen wird, besteht damit zwar theoretisch weiterhin, wiegt aber\nwirtschaftlich nicht so schwer wie ursprünglich angenommen. Anhaltspunkte\ndafür, die angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Bewertung der\nBeschwer mit mehr als den vom Kläger angegebenen Wert von 500 € rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten zu 3\nnicht aufgezeigt.\n\n7 b) Ob die Beschwer des Klägers, die durch die Abweisung des die Verpflichtung zu einem Ersatz weiterer, nicht von den Anträgen zu I, II und IV erfasster Schäden betreffenden Klageantrags zu VI gegeben ist, unter Berücksichtigung der genannten Umstände weiterhin mit 5 % der Anlagesumme, also\nmit 1000 € zu bewerten ist oder ob auch insoweit, wie der Kläger meint, ein Abzug vorzunehmen ist, kann dahinstehen, da der gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1\n\nSatz 2 GKG insgesamt anzusetzende Betrag nach alledem jedenfalls 19.000 €\nnicht überschreitet.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2014 - 313 O 89/13 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2015 - 11 U 128/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-11/ii-zr-194-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-11/ii-zr-194-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.191972+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-11/ii-zr-194-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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