{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110216U3STR436.15.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-02-11","aktenzeichen":"3 StR 436/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 436/15\nvom\n\n11. Februar 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:110216U3STR436.15.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar\n2016, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHubert,\nMayer,\nGericke,\nDr. Tiemann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Stade vom 8. Mai 2015 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und\nversuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten vom\nVorwurf der Vergewaltigung in vier Fällen und der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft wendet\nsich gegen den Teilfreispruch sowie gegen die Verurteilung im Fall II. 3 a) der\nUrteilsgründe (allein) wegen versuchter Nötigung und rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat zur Verurteilung des Angeklagten das Folgende\nfestgestellt:\n\n3 Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten ab Dezember 2010 eine\nBeziehung, die zunächst harmonisch verlief, in der es allerdings einige Wochen\nnach ihrem Beginn zu Spannungen und Streit kam.\n\n4 1. Am Abend des 23. Mai 2011 kam es zwischen dem Angeklagten und\nder Nebenklägerin (wieder einmal) zu Streitigkeiten. Auf dem gemeinsamen\nWeg zu ihren Wohnungen fasste der Angeklagte auf der Straße vor dem Krankenhaus B. die Nebenklägerin fest am Arm und forderte sie auf, mit in\nseine Wohnung zu kommen, obwohl er wusste, dass sie damit nicht einverstanden war. Dabei äußerte er: \"Du kommst mit zu mir!\". Als der Angeklagte\nwegen eines Telefonanrufes abgelenkt war, flüchtete die Nebenklägerin. Der\nAngeklagte versuchte noch, sie mit einem Fußtritt zu Fall zu bringen, was indes\nnicht gelang. Die Nebenklägerin hielt ein sich näherndes Auto an und stieg in\ndieses ein, bevor der ihr folgende Angeklagte sie erreichen konnte. Den Versuch des Angeklagten, ebenfalls in dieses Auto einzusteigen, verhinderte der\nFahrer des Fahrzeugs.\n\n5 2. Nachdem die Nebenklägerin die Beziehung telefonisch beendet hatte,\nwartete der Angeklagte am 12. Februar 2012 gegen 19:30 Uhr vor ihrer Wohnung, als sie mit ihrem Auto von einem Wochenendbesuch zurückkam. Für die\nNebenklägerin unerwartet stieg der Angeklagte auf der Beifahrerseite ein, verriegelte die Fahrertür und forderte sie auf, mit ihm über die Trennung zu sprechen. Nachdem beide sich darauf verständigt hatten, dies bei der Mutter des\n\nAngeklagten in A. zu tun, fuhr die Nebenklägerin los. Unterwegs öffnete\nder Angeklagte seine Hose und forderte die Nebenklägerin auf, ihn mit der\nHand zu befriedigen. Nachdem sie dies zunächst abgelehnt hatte und der Angeklagte daraufhin immer aggressiver geworden war, kam die Nebenklägerin\nseinem Verlangen nach; sie unterbrach ihre Tätigkeit indes mehrfach, worauf\nder Angeklagte sie an den Haaren zog, um sie zum Weitermachen anzuhalten.\nDeshalb setzte sie die Manipulationen am Penis des Angeklagten fort.\n\nII.\n\n6 Darüber hinaus lag dem Angeklagten nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage im Wesentlichen das Folgende zur Last:\n\n7 1. Zwischen Februar und April 2011 kamen der Angeklagte und die Nebenklägerin nach einem Abend in der Diskothek \"M. \" in H. zurück in\ndie Wohnung der Nebenklägerin in B. . Beide legten sich zunächst ins\nBett. Als der Angeschuldigte sie zu berühren begann und ihr mitteilte, dass er\nmit ihr schlafen wolle, lehnte die Nebenklägerin dies ab. Daraufhin begann der\nAngeschuldigte zu onanieren und forderte die Nebenklägerin auf, weiterzumachen und ihn oral zu befriedigen. Als die Nebenklägerin dies ablehnte, fuhr sie\nder Angeklagte an und sagte: \"Das machst Du jetzt\". Die Nebenklägerin gab\naus Angst nach. Als der Angeklagte ihr mitteilte, dass die orale Stimulation aus\nseiner Sicht nicht ausreichend war, entgegnete diese, dass sie hierauf keine\nLust habe und er sie in Ruhe lasse solle. Daraufhin packte sie der Angeklagte\nam Oberkörper und warf sie mit dem Rücken auf das Bett; sein Versuch in die\nNebenklägerin einzudringen, misslang aufgrund heftiger Gegenwehr zunächst.\nDaraufhin setzte sich der Angeklagte auf den Oberkörper der Nebenklägerin,\nsodass er ihre Arme mit seinen Knien nach unten drückte, hielt ihren Kopf fest\nund drängte sein Glied in ihren Mund, sodass sie Angst hatte zu ersticken.\nZwar konnte sich die Nebenklägerin danach kurzzeitig befreien, der Angeklagte\nzog sie jedoch zurück und vollzog dann den Geschlechtsverkehr an der Nebenklägerin, die sich nicht mehr wehren konnte.\n\n8 2. Im Frühjahr 2011 gingen der Angeschuldigte und die Nebenklägerin\naus der Diskothek \"G. \" in die Wohnung des Angeklagten in B. .\nErneut war es zu einem Streit gekommen, weshalb die Nebenklägerin ihre dort\nbefindlichen Schlafsachen aus der Wohnung nehmen und nach Hause gehen\nwollte. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte die Wohnungstür verschloss und die Nebenklägerin dazu aufforderte, mit ihm zu schlafen, was diese\njedoch ablehnte. Sie sollte den Angeklagten sodann oral befriedigen, wollte\ndem aber nicht nachkommen, worauf der Angeklagte ihr Schläge androhte und\nihr den Mund zuhielt. Die Nebenklägerin wehrte sich während des gesamten\nGeschehens, dem Angeklagten gelang es jedoch, sie auf das Sofa zu befördern und dort gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr auszuüben.\n\n9 3. Nach dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs ließ der Angeklagte von\nder Nebenklägerin ab und öffnete die Wohnungstür, worauf sich die Nebenklägerin auf den Heimweg machte. Nach einiger Zeit folgte ihr der Angeklagte. Er\nteilte ihr mit, dass die Beziehung nun ja beendet sei und er nur noch seine Sachen abholen wolle. Die Nebenklägerin glaubte ihm. Allerdings verschloss der\nAngeschuldigte die Wohnung der Nebenklägerin nach der Ankunft und es kam\nzu einer erneuten Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte sinngemäß mitteilte, nun könne er alles mit der Nebenklägerin machen, es sei ihm\negal, ob er ins Gefängnis müsse. Der Angeklagte wollte erneut Geschlechtsverkehr. Es kam zu einem Kampf in der Wohnung der Nebenklägerin, in dessen Verlauf der Angeklagte ihr ganze Haarbüschel ausriss. Letztlich vollzog der\nAngeschuldigte auch hier an der sich wehrenden, aber körperlich unterlegenen\nNebenklägerin den Geschlechtsverkehr.\n\n10 4. Anfang Dezember 2011 wollte die Nebenklägerin die Beziehung erneut beenden. Der Angeklagte packte sie daraufhin am Arm, worauf diese\nschrie. Sodann schubste er die Nebenklägerin in ein Gebüsch und trat sie.\n\n11 5. Am 12. Dezember 2011 kam es zu einem Gespräch im Beisein der\nZeugen Me. und Ma. R. , in dem sich der Angeklagte reuig zeigte.\nDie Nebenklägerin fuhr den Angeklagten zurück nach B. ; dort gab er\nvor, Bekleidung in ihre Wohnung tragen zu wollen. Dort bestand der Angeschuldigte allerdings auf Geschlechtsverkehr als \"Abschlussgeschenk\". Die\nNebenklägerin lehnte dies ab, worauf der Angeklagte die sich wehrende Nebenklägerin zum Geschlechtsverkehr zwang.\n\n12 Von diesen Tatvorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich allein aufgrund der Angaben\nder Nebenklägerin nicht davon überzeugen können, dass diese zutreffen.\n\nIII.\n\n13 Die aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft vorzunehmende\nÜberprüfung des Urteils ergibt im Ergebnis weder zum Vorteil noch - im Fall\nII. 3 a) der Urteilsgründe - zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) einen\ndurchgreifenden Rechtsfehler.\n\n14 1. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe\nden Angeklagten im Fall II. 3 a) der Urteilsgründe auf der Grundlage der Feststellung, dass er die Nebenklägerin durch einen Fußtritt zu Fall bringen wollte,\nnicht auch wegen - tateinheitlich zur versuchten Nötigung begangener - versuchter Körperverletzung verurteilt, zeigt sie einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf.\n\n15 Der Versuch einer Straftat ist die begonnene, aber nicht vollendete Tat,\nalso die zwischen Vorbereitung und Vollendung einer vorsätzlichen Straftat liegende Handlung, die den subjektiven Tatbestand vollständig, den objektiven\nTatbestand aber nur teilweise verwirklicht oder dazu unmittelbar ansetzt. Die\nUrteilsfeststellungen belegen dies nicht. Das Landgericht hat zwar festgestellt,\ndass der Angeklagte noch \"versuchte, die Nebenklägerin mit einem Fußtritt zu\nFall zu bringen\", was ihm aber nicht gelang. Nicht festgestellt hat das Landgericht jedoch, ob der Angeklagte durch diese Handlung die Nebenklägerin im\n\nSinne des § 223 Abs. 1 StGB verletzen wollte oder dies für möglich hielt und\nbilligte.\n\n16 2. Ein durchgreifender Verstoß gegen die sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1\nStPO ergebenden Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden\nUrteils ist im Ergebnis nicht gegeben.\n\n17 Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst grundsätzlich diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen\ndie zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen\nzu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht\n(st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 StR 722/13, juris Rn. 6\nmwN). Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung; die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom\n5. März 2015 - 3 StR 514/14, NStZ-RR 2015, 180).\n\n18 Danach liegt hier ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor; denn jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich hinreichend,\nvon welchen Feststellungen das Landgericht im Rahmen des Teilfreispruchs\nausgegangen ist. Jedenfalls wird der Senat in die Lage versetzt, nachprüfen zu\nkönnen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht.\n\n19 3. Auch die Beanstandungen der dem Teilfreispruch zugrunde liegenden\nBeweiswürdigung bleiben ohne Erfolg.\n\n20 a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem\nobliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein\nUrteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine\nSchlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob\ndem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt\noder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015\n- 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN). Daran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n21 b) Ein durchgreifender Rechtsfehler ergibt sich nicht daraus, dass das\nLandgericht die Angaben der Nebenklägerin nur teilweise als überzeugend angesehen hat; denn der Tatrichter ist nicht gehindert, Aussagen eines Zeugen\nteilweise zu glauben und teilweise nicht. Eine derartige Beweiswürdigung bedarf aber einer besonders eingehenden Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom\n24. Juni 2003 - 3 StR 96/03, NStZ-RR 2003, 332). Diesen Anforderungen werden die umfangreichen Urteilsgründe zum Teilfreispruch noch gerecht. Es wird\ninsbesondere deutlich, dass das Landgericht den Angaben der Nebenklägerin\nnicht gefolgt ist, soweit diese nicht durch andere Beweismittel bestätigt worden\nsind. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n22 c) Soweit die Revision im Einzelnen als rechtsfehlerhaft beanstandet,\ndass das Landgericht zur Begründung seiner Zweifel an der Glaubhaftigkeit der\nAngaben der Nebenklägerin anführt, es seien im Rahmen ihrer Vernehmung in\nder Hauptverhandlung kaum Emotionen erkennbar gewesen und dies als ungewöhnlich einschätzt, zieht das Tatgericht mögliche Schlüsse, die das Revisionsgericht hinzunehmen hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Landgericht das Zugeben von Erinnerungslücken durch die Nebenklägerin als (gewichtiges) Glaubwürdigkeitskriterium ansieht. Die Revision zeigt in diesem Zusammenhang insbesondere keinen revisionsrechtlich erheblichen Widerspruch auf:\nDie Auffassung des Landgerichts, dass das offene Einräumen von Erinnerungslücken durch die Nebenklägerin ein Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sei, widerspricht nicht der Feststellung im Rahmen der Konstanzanalyse,\ndass - bei im Übrigen wenigen Ansatzpunkten für eine zuverlässige Glaubhaftigkeitsbeurteilung - die Angabe einer konkreten Erinnerungslücke nicht mit\nfrüheren Angaben übereinstimmt. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass\ndas Landgericht bei den freigesprochenen Fällen an die zu einer Verurteilung\nerforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat.\n\nSchäfer Hubert Mayer\n\nGericke Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/3-str-436-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/3-str-436-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:11.369747+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-11/3-str-436-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2016-02-11","dockets":["3 StR 436/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110216U3STR436.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110216U3STR436.15.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.02.2016 – 3 StR 436/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/3-str-436-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Stade vom 8. Mai 2015 wird verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/223","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"223","label":"§ 223 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:11.369747+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}