{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZR180.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-02-11","aktenzeichen":"V ZR 180/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 180/15\nvom\n\n11. Februar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:110216BVZR180.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\nMain vom 10. Juli 2015 wird auf Kosten der Beklagten als\nunzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n15.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit notariellem Vertrag vom 8. Juni 2006 verkaufte der Kläger zwei\nGrundstücke zu einem Kaufpreis von 1.046.000 € an N. K. und P. H. (im\nFolgenden: Käufer). Auf einem dieser Grundstücke befand sich eine Gaststätte.\nDer Kaufpreis sollte über zehn Jahre in Raten beglichen werden. Die Besitzübergabe war nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate von 160.000 € vereinbart;\nvon diesem Zeitpunkt an sollten die Nutzungen und die Lasten der Grundstücke\nauf die Käufer übergehen. Der Kläger behielt sich ein vertragliches Rücktritts-\n\nrecht für den Fall vor, dass die Käufer mit einem Betrag von mehr als 15.000 €\nin Rückstand waren.\n\n2 Zu diesem Kaufvertrag schlossen die Vertragsparteien am 23. August\n2006 einen notariellen Nachtrag. In diesem bewilligte und beantragte der Kläger\ndie Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, nach der die Beklagte das ausschließliche Recht hat, auf dem belasteten Grundstück eine\nSchankwirtschaft oder eine Bierverkaufsstelle zu betreiben und zu unterhalten\noder durch Dritte betreiben und unterhalten zu lassen und nach der es dem Eigentümer des Grundstücks verboten ist, Bier anzubieten, zu lagern oder auszuschenken.\n\n3 Die Käufer schlossen am gleichen Tag mit der Beklagten ein Darlehensund Bierlieferungsabkommen, mit dem diese ihnen ein Darlehen über\n260.000 € gewährte. Die Käufer verpflichteten sich für zehn Jahre, nur das Bier\nder Beklagten zu beziehen und in der Gaststätte auszuschenken. Die Dienstbarkeit wurde in das Grundbuch eingetragen.\n\n4 Die Käufer bedienten in der Folgezeit das von der Beklagten gewährte\nDarlehen nicht mehr und zahlten auch die Kaufpreisraten nur teilweise. Die Beklagte kündigte den Darlehensvertrag und machte nach Verwertung der Sicherheiten in einem Rechtsstreit erfolgreich eine Restforderung von 153.000 € gegen die Käufer geltend. Der Kläger trat von dem Grundstückskaufvertrag zurück, nachdem er die Käufer zuvor vergeblich zur Zahlung eines Rückstands\nfälliger Raten in Höhe von 104.639,12 € aufgefordert hatte. Er verklagte anschließend die Käufer auf Räumung und Herausgabe der Kaufgrundstücke; die\nEntscheidung zugunsten des Klägers ist im Verlauf dieses Rechtsstreits rechtskräftig geworden.\n\n5 Von der Beklagten hat der Kläger die Zustimmung zur Löschung der\nDienstbarkeit verlangt, was diese ablehnt. Die Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht\nhat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde\ngegen die Nichtzulassung der Revision, mit der sie die Wiederherstellung des\nlandgerichtlichen Urteils erreichen will.\n\nII.\n\n6 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8\nEGZPO). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des\nBeschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.\n\n7 1. Dieser Wert ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß\n§ 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September\n2013 - V ZR 262/12, Grundeigentum 2013, 1584 Rn. 6; Beschluss vom 7. Mai\n2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5).\n\n8 a) Die Nichtzulassungsbeschwerde geht im Ansatz zutreffend davon aus,\ndass für den Wert der Beschwer das Interesse der Beklagten an der Änderung\ndes ihr ungünstigen Berufungsurteils maßgebend ist, das sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an dem Fortbestand der Dienstbarkeit bestimmt. Aus den\nvon der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Umständen ergibt sich jedoch nicht, dass die Beschwer 20.000 € übersteigt.\n\n9 b) aa) Das Interesse der Beklagten an der Dienstbarkeit an dem Grundstück des Klägers bemisst sich nicht nach der Höhe ihrer Darlehensforderung\ngegen die Käufer in Höhe von 153.000 €, die ihr nach Verwertung von Sicherheiten noch zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an der Dienstbarkeit gegenüber einem Anspruch auf Zustimmung zur Löschung geltend machen könnte. Die Höhe der Darlehensrestschuld der Käufer von 153.000 € ist\nfür den Wert der Beschwer der Beklagten schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil der Kläger weder persönlich noch dinglich mit seinem Grundstück für\ndiese Forderung haftet. Die Dienstbarkeit ist kein Grundpfandrecht. Die Beklagte macht im Übrigen kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an der\nDienstbarkeit bis zur Befriedigung ihrer Darlehensforderung gegen die Käufer\ngeltend, sondern erstrebt die Abweisung der Klage mit der Begründung, ihr Interesse an der Dienstbarkeit, die ein Recht zum ausschließlichen Vertrieb und\nAusschank ihres Bieres sichere, sei nicht dadurch weggefallen, dass die Käufer\nnicht mehr im Besitz des Grundstücks seien und deshalb keine Gaststätte auf\ndem Grundstück des Klägers betrieben.\n\n10 bb) Eine 20.000 € übersteigende Beschwer ergibt sich - entgegen der\nAnsicht der Nichtzulassungsbeschwerde - auch nicht aus der Gewinnerwartung\nnach den mit den Käufern abgeschlossenen Bierlieferungsabkommen, deren\nHöhe die Beklagte in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der Bescheinigung\neiner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 110.000 € angegeben hat. Daran\nlässt sich das Interesse der Beklagten an dem Fortbestand der Dienstbarkeit\nnach § 1090 BGB hier deshalb nicht bemessen, weil - wie die Nichtzulassungsbeschwerde in anderem Zusammenhang betont - der Kläger nicht Partei des\nmit der Dienstbarkeit abgesicherten Vertrags zwischen der Beklagten und den\nKäufern gewesen ist. Im Hinblick auf diesen Vertrag wäre das Interesse der\n\nBeklagten am Fortbestehen der Dienstbarkeit zudem nicht nach der Gewinnerwartung für den gesamten zehnjährigen Bezugszeitraum, sondern nach der\nrestlichen Laufzeit des Vertrags zu bemessen, die in wenigen Monaten (im September 2016) endet.\n\n11 2. Ungeachtet der nicht hinreichenden Darlegungen der Nichtzulassungsbeschwerde wäre der Wert der in dem Revisionsverfahren geltend zu\nmachenden Beschwer allerdings auf über 20.000 € anzusetzen, wenn sich aus\nden für das Revisionsgericht offenkundigen Tatsachen eine Beschwer in dieser\nHöhe ergäbe (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 862, 863). Das ist indessen ebenfalls nicht der Fall.\n\n12 a) Eine Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, auf dem belasteten Grundstück eine Schankwirtschaft zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen\nund es dem Eigentümer des Grundstücks verbietet, Bier anzubieten, zu lagern\noder auszuschenken, hat allerdings für die Brauerei auch einen Wert, wenn ein\nBezugsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Sie sichert dann noch die Interessen, den Grundstückseigentümer zum Abschluss eines Bezugsvertrags zu bewegen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 1985 - V ZR 55/84, NJW 1985, 2474,\n2475; BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 - VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593,\n594) oder zumindest eine Konkurrenz durch andere Brauereien oder Bierverleger von dem Grundstück fernzuhalten (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 1988\n- V ZR 310/86, NJW 1988, 2364, 2365).\n\n13 b) Nach der Gewinnerwartung aus dem Bierausschank kann der wirtschaftliche Wert einer solchen Dienstbarkeit jedoch nur bestimmt werden, wenn\nauf dem belasteten Grundstück - gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft - eine\nSchankwirtschaft oder ein Bierverlag durch die Brauerei, den Eigentümer oder\n\neinen Dritten betrieben wird. Im vorliegenden Fall fehlt es dafür an Anhaltspunkten, weil das frühere Gaststättengrundstück von dem Kläger zu Wohnzwecken\ngenutzt wird und weder festgestellt noch vorgetragen worden ist, dass auf dem\nGrundstück wieder eine Gaststätte betrieben werden wird.\n\n14 Hinzu kommt, dass die Aufnahme eines Betriebes einer Gaststätte auf\ndem belasteten Grundstück durch die Beklagte nicht zu erwarten ist, weil die\nstreitgegenständliche Dienstbarkeit keine hinreichend sichere Grundlage für\nInvestitionen auf dem Grundstück des Klägers böte. Zwar ist es richtig, dass der\nKläger nicht Partei der Sicherungsabrede der Beklagten mit den Käufern gewesen ist (zum Inhalt der Vereinbarung über die Bestellung einer Dienstbarkeit zur\nSicherung von Bierbezugspflichten: Senat, Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR\n181/87, NJW-RR 1989, 519; BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 - VIII ZR 374/89,\nNJW-RR 1992, 593) und dass eine Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs\nauf Rückübertragung der Dienstbarkeit nach dem Ende der Bezugsverpflichtung von den Käufer auf den Kläger weder festgestellt noch vorgetragen worden ist. Nach Scheitern des Grundstückskaufvertrags dürfte aber ein Anspruch\ndes Klägers gegen die Käufer auf Abtretung dieses Anspruchs gegen die Beklagten in Betracht kommen. Angesichts des bevorstehenden Endes der mit\nden Käufern vereinbarten Bezugspflicht muss die Beklagte daher damit rechnen, sich alsbald einem schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der\nDienstbarkeit ausgesetzt zu sehen.\n\n15 c) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der\nWert der Beschwer der Beklagten durch ihre Verurteilung, die Löschung der\nDienstbarkeit zu bewilligen, 20.000 € übersteigt.\n\n16 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.08.2012 - 2/2 O 169/12 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.07.2015 - 1 U 246/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/v-zr-180-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/v-zr-180-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.455505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-11/v-zr-180-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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