{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2016-02-11_V_ZB_24_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZB24.14.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-02-11","aktenzeichen":"V ZB 24/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 24/14\nvom\n\n11. Februar 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:110216BVZB24.14.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen:\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Straubing vom 17. Dezember 2013 und der\nBeschluss des Landgerichts Regensburg - 5. Zivilkammer - vom\n24. Januar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis\nStraubing Bogen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist peruanischer Staatsangehöriger. Bei polizeilichen Kontrollen am 15. und 16. Dezember 2013 wurde festgestellt, dass er sich ohne\n\neinen gültigen Aufenthaltstitel und ohne gültige Ausweispapiere in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 17. Dezember 2013 hat das\nAmtsgericht nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tage\nAbschiebungshaft bis längstens 16. März 2014 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom\n24. Januar 2014 zurückgewiesen. Am 6. Februar 2014 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene will mit der\nRechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Haft\nund deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht seine Rechte verletzt haben.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungshaft lägen vor. Zwar sei die Aushändigung des Haftantrags im\namtsgerichtlichen Verfahren nicht protokolliert worden. Die Beschwerde zeige\naber nicht auf, dass bei Aushändigung eine andere Entscheidung ergangen\nwäre. Die Haftdauer von drei Monaten habe das Amtsgericht in hinreichendem\nMaße damit begründet, dass zunächst ein Heimreisedokument zu beschaffen\nund sodann ein Flug zu buchen sei. All dies nehme erfahrungsgemäß mehrere\nWochen in Anspruch.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in\nseinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte und dieser Mangel während des Verfahrens nicht behoben worden ist.\n\n6 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13,\njuris Rn. 6 mwN).\n\n7 Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält. Der Hinweis auf eine Mitteilung der Zentralen Rückführungsstelle der Regierung von Oberbayern, wonach eine Passersatzpapierbeschaffung für Peru\n\ninnerhalb von drei Monaten möglich sei und der Betroffene einen entsprechenden Antrag bereits ausgefüllt habe, ist unzureichend. Sie lässt insbesondere\nunberücksichtigt, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken\nist und die Frist von drei Monaten die obere Grenze der möglichen Haft und\nnicht deren Normaldauer bestimmt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat,\nBeschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl.\nauch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9).\n\n8 2. Mängel in der Antragsbegründung wegen fehlender Angabe zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) führen zur Rechtswidrigkeit der auf Grund eines solchen Antrages erlassenen Haftanordnung\n(Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384\nRn. 18 ff.). Sie können allerdings in dem gerichtlichen Verfahren mit Wirkung für\ndie Zukunft geheilt werden. Die Behebung des Mangels kann dadurch erfolgen,\ndass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegung\nergänzt, dadurch die Lücken des Haftantrags schließt und der Betroffene dazu\nStellung nehmen kann. Der Mangel kann aber auch dadurch behoben werden,\ndass das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417\nAbs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von\nAmts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (Senat, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, aaO, Rn. 21 ff.).\n\n9 Eine solche Heilung des Mangels ist hier jedoch nicht eingetreten. Das\nBeschwerdegericht hat zwar die Feststellungen getroffen, dass inzwischen ein\nPass für den Betroffenen ausgestellt worden sei und der Heimflug voraussichtlich in der siebten oder achten Kalenderwoche, also spätestens bis zum\n23. Februar 2014, stattfinden werde. Zwingende weitere Voraussetzung für eine\nrechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall aber, dass der Betroffene\n\nzu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird. Anderenfalls ist - weil\nder Betroffene zuvor (mangels zulässigen Haftantrags) keine Gelegenheit hatte,\nzu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten\nFreiheitsentziehung Stellung zu nehmen - die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG\nzu beachtende Verfahrensvorschrift des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht gewahrt (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 284/10, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9; Beschluss vom\n29. Oktober 2015 - V ZB 67/15, juris Rn. 6). Eine Anhörung des Betroffenen in\nder Beschwerdeinstanz hat jedoch nicht stattgefunden.\n\n10 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nAG Straubing, Entscheidung vom 17.12.2013 - XIV 30/13 -\nLG Regensburg, Entscheidung vom 24.01.2014 - 5 T 17/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/v-zb-24-14","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/v-zb-24-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.289457+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-11/v-zb-24-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2016-02-11","dockets":["V ZB 24/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZB24.14.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2016-02-11_V_ZB_24_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110216BVZB24.14.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.02.2016 – V ZB 24/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/v-zb-24-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/26","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"26","label":"§ 26 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/71","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"71","label":"§ 71 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/420","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"420","label":"§ 420 FamFG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"FamFG/70","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"70","label":"§ 70 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/62","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"62","label":"§ 62 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:16.289457+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}