{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:110216B2STR397.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-02-11","aktenzeichen":"2 StR 397/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 397/15\nvom\n11. Februar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2016:110216B2STR397.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2016\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2015 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen die\nVerurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des\nStrafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben aus den\nzutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n6. November 2015 keinen Erfolg.\n\n3 2. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler auf.\n\n4 3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 24. Juli 2013 und 5. August 2013 - somit nach\nBegehung der verfahrensgegenständlichen Tat - durch das Amtsgericht Bad\nHomburg jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt\nwurde (UA S. 4). Die jeweiligen Tatzeitpunkte und den Vollstreckungsstand teilen die Urteilsgründe nicht mit.\n\n5 Soweit die Strafen noch nicht vollstreckt waren, kam daher grundsätzlich\neine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2\nStGB in Betracht. Waren die Strafen vollstreckt, wäre vom Tatrichter die Frage\neines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die\nGeldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden (vgl. Senat, Beschluss\n\nvom 17. September 2014 - 2 StR 325/14). Die Strafkammer hat eine entsprechende Prüfung unterlassen, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass\nbei Vornahme eines Härteausgleichs eine niedrigere Strafe verhängt worden\nwäre. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können\nsie bestehen bleiben.\n\nFischer Appl Ott\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/2-str-397-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-11/2-str-397-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:10.607718+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-11/2-str-397-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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