{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:101116BVZR54.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-11-10","aktenzeichen":"V ZR 54/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 54/16\nvom\n\n10. November 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:101116BVZR54.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom\n28. Januar 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig\nverworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n10.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Grundstück der Klägerin ist zu Gunsten des Beklagten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Danach ist dem Beklagten das\nRecht eingeräumt, in das Grundstück eine Wasserleitungsanlage samt dem\nerforderlichen Zubehör einzulegen und diese dauernd zu nutzen.\n\n2 Im Juni 2014 informierte der Beklagte die Klägerin über das Vorhaben,\nentlang der im Grundstück verlegten Wasserleitung ein 30 kV-Energietransportkabel zu verlegen. Dem widersprach die Klägerin.\n\n3 Die Parteien schlossen in der Folgezeit einen Zwischenvergleich, in dem\nsich die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, die Verlegung des Energietransportkabels zu dulden. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dessen Verlegung von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit umfasst ist, sollte gerichtlich geklärt werden. Für den Fall einer nicht bestehenden Pflicht zur Duldung verpflichtete sich der Beklagte wahlweise, die Leitung entweder auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand\nwiederherzustellen oder die durch das verlegte Kabel entstandenen bzw. noch\nentstehenden Mehrkosten bei Bauvorhaben der Klägerin zu übernehmen.\n\n4 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die Verlegung, Belassung sowie Nutzung des Energietransportkabels und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen aufgrund der\nbestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu dulden.\n\n5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.\nMit der Beschwerde will der Beklagte die Zulassung der Revision erreichen.\n\nII.\n\n6 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26\nNr. 8 EGZPO).\n\n7 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8\nEGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Re-\n\nvisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit\nder beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die\nWertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss\nvom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).\n\n8 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.\n\n9 a) Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten, das Grundstück der Klägerin für die Verlegung und Nutzung des Energietransportkabels in Anspruch zu\nnehmen, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Inhalts des Zwischenvergleichs entweder nach den Kosten, die für die Entfernung des Kabels und eine\nandere Leitungsführung anfallen, oder nach den Mehrkosten, die durch das verlegte Kabel bei Bauvorhaben der Klägerin entstanden sind oder entstehen werden und von dem Beklagten alternativ zu der Entfernung der Leitung zu übernehmen sind.\n\n10 b) Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 € übersteigen, hat der\nBeklagte nicht glaubhaft gemacht.\n\n11 aa) Er trägt lediglich vor, dass die Kosten für die Entfernung und Neuverlegung des Kabels weit über dem von dem Berufungsgericht festgesetzten\nStreitwert von 10.000 € lägen. Eine konkrete Bezifferung dieser Kosten erfolgt\nnicht.\n\n12 bb) Der vorgelegte Streitwertbeschluss des Landgerichts Ulm vom\n15. Juni 2015, der einen parallel gelagerten Fall betreffen soll, ist nicht geeig-\n\nnet, eine Beschwer von 50.000 € glaubhaft zu machen. Aus dem vorgelegten\nProtokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2015 ergibt sich nicht, aus\nwelchen Gründen der Streitwert auf diesen Betrag, der auch in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher erläutert wird, festgesetzt wurde. Zudem ist der\nkonkrete Kostenaufwand für die Verlegung einer Leitung von der jeweiligen Lage des belasteten Grundstücks und des Umfangs seiner Inanspruchnahme abhängig. Schon deshalb können aus dieser Wertfestsetzung nicht ohne weiteres\nRückschlüsse auf den Kostenaufwand im vorliegenden Verfahren gezogen\nwerden.\n\n13 cc) Aus der weiterhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des\nfrüheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergeben sich ebenfalls keine\nkonkreten Aussagen zu der Höhe der Baukosten. Soweit darin Mehrkosten von\n1.000 € je Tag für den Fremdbezug des Stroms wegen der Unterbrechung der\nStromleitung, durch die sich die Klägerin mit selbst erzeugtem Strom versorgen\nwill, erwähnt werden, bleibt schon der verlegungsbedingte Unterbrechungszeitraum offen.\n\n14 dd) Schließlich führt auch die von dem Beklagten angeführte Signalwirkung der angegriffenen Entscheidung für andere Grundstückseigentümer nicht\nweiter. Derartige mittelbare wirtschaftliche Folgen eines Urteils bleiben bei der\nBemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom\n24. September 2015 - V ZB 56/15, Grundeigentum 2015, 1593 Rn. 11;\nBeschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris).\n\nIII.\n\n15 Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Streitwert für das\nVerfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung\ndes Berufungsgerichts auf 10.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nLG Ulm, Entscheidung vom 17.07.2015 - 3 O 96/15 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.01.2016 - 7 U 136/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-10/v-zr-54-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-10/v-zr-54-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:18.355823+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-10/v-zr-54-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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