{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:101116B1STR501.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-11-10","aktenzeichen":"1 StR 501/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 501/16\n\nvom\n10. November 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2016:101116B1STR501.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 14. Juni 2016 im Strafausspruch und hinsichtlich der Anordnung von Vorwegvollzug der angeordneten\nMaßregel aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug zu einem Jahr Freiheitsstrafe angeordnet.\n\n2 Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel hat aber hinsichtlich des Straf-\n\nausspruchs und der getroffenen Anordnung zum Vorwegvollzug der Maßregel\nErfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nII.\n\n3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf die\nSachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs sowie der Anordnung des\nVorwegvollzugs der angeordneten Maßnahme. Im Übrigen ist die Revision des\nAngeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n4 Die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB und die darauf beruhende Strafrahmenbestimmung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil\ndas Schwurgericht eine mögliche Alkoholerkrankung des Angeklagten nicht\nerwogen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat die\nStrafkammer abgelehnt, denn der Angeklagte habe gewusst, dass er unter Alkoholeinfluss zu Kontrollverlusten und zur Begehung von Straftaten\nneige. Weder eine mehrjährige Entziehungstherapie im Maßregelvollzug\ngemäß § 64 StGB noch eine mehrwöchige stationäre Entwöhnungstherapie, die er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2015 durchführte, hätten zu einer Alkoholabstinenz geführt (UA S. 30).\n\nDie Strafrahmenbestimmung kann keinen Bestand haben.\n\nZwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der\nStrafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie\ndie infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit\nverminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten\nVerminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer\nselbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem\nTäter uneingeschränkt vorwerfbar ist, insbesondere wenn der Täter\nwusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen\n\nneigt, aber trotzdem Alkohol trinkt. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich\nbeeinträchtigender Alkoholrausch ist nur dann nicht verschuldet, wenn\nder Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld\nerhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter\nden Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum\nübermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st.Rspr., vgl.\nnur BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 23. April 2014 - 1 StR 105/13).\n\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als naheliegend erscheinen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Eine Alkoholproblematik besteht bei ihm bereits seit seinem\n14. Lebensjahr (UA S. 5, 27 f.), längere Phasen der Abstinenz erlebte er\nnur in den Jahren 2003 bis 2006 (Haft und Maßregel gemäß § 64 StGB\n- UA S. 4) und 2012 bis 2015 (Haft und freiwillige Therapie - UA S. 4 f.).\nEnde Mai oder Anfang Juni 2015 erlitt er mit seiner neuen Lebensgefährtin einen erneuten Rückfall. Bis zur Inhaftierung im vorliegenden Verfahren konsumierte er täglich bereits in den Morgenstunden gegen 6.00 Uhr\ndie ersten ein bis zwei Flaschen Bier, sodann im Tagesverlauf insgesamt\nsechs bis acht Flaschen Bier und drei bis vier kleine Flaschen (0,1 oder\n0,2 Liter) Schnaps (UA S. 5). Nach der Festnahme litt er etwa drei Tage\nlang unter erheblichen körperlichen Entzugserscheinungen (UA S. 5,\n28). Der Sachverständige, dessen Ausführungen die Kammer beigetreten ist, ging unter klinischen Aspekten von einem schweren Abhängigkeitssyndrom aus (UA S. 28). Vor diesem Hintergrund hätte sich die\nStrafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH aaO). Daran ändert sich auch nichts,\nfalls die Kammer ein vorwerfbares Verhalten darin gesehen haben sollte,\ndass der Angeklagte nach Haftentlassung und Abbruch der Therapie im\nJahr 2015 nicht abstinent geblieben ist (vgl. UA S. 30). Zum einen ergeben die Feststellungen nichts zu den für eine Vorwerfbarkeit relevanten\nUmständen des Rückfalls, den der Angeklagte 'erlitt' (UA S. 5), nachdem\ner die Therapie nicht länger wahrnehmen konnte, 'da ihm hierfür eine\nentsprechende Kostenzusage nicht erteilt wurde' (UA S. 4). Zum ande-\n\nren fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem\nRückfall und der etwa zweieinhalb Monate später begangenen Tat.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n5 Dementsprechend war der Strafausspruch sowie die Anordnung über\nden Vorwegvollzug der Maßnahme aufzuheben. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt.\n\nGraf Cirener Radtke\n\nMosbacher Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-10/1-str-501-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-10/1-str-501-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:13.835541+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-10/1-str-501-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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