{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:100516BXIZB4.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-05-10","aktenzeichen":"XI ZB 4/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 4/16\n\nvom\n\n10. Mai 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:100516BXIZB4.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die\nRichterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der\n32. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Februar\n2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Streitwert wird auf bis 2.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin, eine Bank, nimmt den Beklagten auf Ausgleich einer kausalen Saldoforderung aus Girovertrag in Anspruch.\n\n2 Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 9. November 2015 stattgegeben. Das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Beklagten\nam 11. November 2015 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom\n14. November 2015, eingegangen am 19. November 2015, selbst \"Berufung\"\neingelegt und zugleich Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.\n\nDiesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2015,\ndem Beklagten zugestellt am 16. Dezember 2015, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016, dem Beklagten zugestellt am 19. Februar 2016,\nhat es die Berufung nach Hinweis als unzulässig verworfen. Eine Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache hat es dem Beklagten nicht erteilt.\n\n3 Mit Schreiben vom 20. Februar 2016, eingegangen am 23. Februar 2016,\nhat der Beklagte \"Revision\" gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom\n15. Februar 2016 zum Oberlandesgericht eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und ihm für das \"Revisionsverfahren\" einen Notanwalt beizuordnen. Die Akten sind dem Bundesgerichtshof am 21. März 2016 vorgelegt\nworden.\n\nII.\n\n4 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß\n§ 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden,\nwenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die\nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es.\n\n5 1. Die Rechtsverfolgung des Beklagten ist aussichtlos. Zwar setzt die\nBeiordnung nach § 78b ZPO nicht voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat. Sie kommt\naber nicht in Betracht, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden\nkann (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2012 - XI ZR 511/11 und - XI ZR\n5/12, juris Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87,\n\nFamRZ 1988, 1152, 1153, vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, juris Rn. 6 und\nvom 26. September 2013 - V ZA 4/13, juris Rn. 4 mwN). Das ist hier der Fall.\n\n6 Zwar kann der Beschluss, mit dem das Landgericht als Berufungsgericht\ndie Berufung als unzulässig verworfen hat, mit der Rechtsbeschwerde, als die\ndie \"Revision\" des Beklagten zu deuten ist, statthaft angegriffen werden, § 522\nAbs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.\n\n7 Auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt wäre indessen nicht in der Lage, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO und damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Insbesondere könnte er\nnicht darlegen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebiete eine\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO),\nweil der Beklagte in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2\nAbs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist.\n\n8 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Berufung sei\nnicht frist- und formgerecht eingelegt worden. Gegen das der Klage stattgebende und seinerseits mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (§ 232\nSatz 1 ZPO) versehene Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte innerhalb der\nFrist des § 517 ZPO lediglich persönlich - und nicht, wie geboten, durch einen\nRechtsanwalt, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Berufung eingelegt.\n\n9 Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 517 ZPO schied aus. Zwar\nkommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Berufung in Betracht, wenn eine Partei\ninnerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch samt einer Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\n\nund 4 ZPO, und den erforderlichen Nachweisen bei Gericht einreicht (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZA 29/14, juris Rn. 2 mwN) und, sofern ihr Antrag\nerfolglos ist, nach Ablauf einer anschließenden Überlegungsfrist von wenigen\nTagen (BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - VII ZR 111/15, juris\nRn. 2 aE) innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen Antrag nach §§ 236,\n78 Abs. 1 ZPO stellt (BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 2/14,\njuris Rn. 7). Dies hat der Beklagte indessen nicht getan. Somit konnte das Berufungsgericht, das den Beklagten vorab auf den Mangel hingewiesen hat, am\n15. Februar 2016 nach § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n10 Da es offensichtlich an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO\nfehlt, spielt für die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Beklagten keine\nRolle, dass ihm, hätte sich nach dem 21. März 2016 ein bei dem Bundesgerichtshof postulationsfähiger Rechtsanwalt für ihn bestellt und Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen des § 575 ZPO beantragt, mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch das Berufungsgericht Wiedereinsetzung\nzu gewähren gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB\n131/15, juris Rn. 5 ff.).\n\n11 2. Im Übrigen muss, damit nach § 78b ZPO verfahren werden kann, die\nPartei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, einen zu ihrer\nVertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie muss ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und nachweisen (Senatsbeschluss\nvom 27. Oktober 2015 - XI ZR 236/15, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom\n20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris Rn. 6 und vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15,\njuris Rn. 4). Dazu lässt sich dem Vortrag des Beklagten nichts entnehmen.\n\nIII.\n\n12 Aus den unter II. 1. genannten Gründen ist die Rechtsbeschwerde des\nBeklagten gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 15. Februar 2016\nmit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\nEllenberger Grüneberg Menges\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 09.11.2015 - 154 C 8324/15 -\nLG München I, Entscheidung vom 15.02.2016 - 32 S 20880/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-10/xi-zb-4-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-10/xi-zb-4-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:57.560502+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-10/xi-zb-4-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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