{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2016-05-10_VIII_ZR_179_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR179.15.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2016-05-10","aktenzeichen":"VIII ZR 179/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 179/15\nvom\n\n10. Mai 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR179.15.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin\nDr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger, der mit Kraftfahrzeugen handelt, begehrt zum Zwecke des\nVorsteuerabzugs die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener\nUmsatzsteuer über den Kauf eines P. P. . Der damalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, M. M. , der das\nFahrzeug zuvor in ihrem Namen erworben hatte, veräußerte es am 15. Dezember 2011 für 97.000 € brutto an den Kläger. M. unterzeichnete den Kaufvertrag mit Vertretungsvermerk für die als Verkäuferin aufgeführte Beklagte und\nveranlasste, dass das Fahrzeug vom Lieferanten direkt an den Kläger ausgeliefert wurde. M. leitete den an ihn entrichteten Kaufpreis aber nicht an die Beklagte weiter.\n\n2 Das für die Beklagte zuständige Finanzamt H. führte in seinem\nBericht vom 8. November 2013 über eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Wesentlichen aus, das Fahrzeug sei nicht Unternehmens- oder Betriebsvermögen\nder Beklagten geworden, weil es von M. privat angeschafft worden sei; dieser habe die Lieferung ausführen lassen und das Entgelt vereinnahmt.\n\n3 Die Beklagte macht geltend, der Kläger könne von ihr keine Rechnung\nmit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer verlangen, weil die Steuerrechtslage ernsthaft zweifelhaft sei; zwischen ihr und dem Kläger bestehe keine umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung.\n\n4 Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nII.\n\n5 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat\nweder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor.\n\n6 Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob der Unternehmer die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer unter Berufung darauf verweigern dürfe, dass ernsthaft\nzweifelhaft sei, ob er Leistender sei, und die zuständige Finanzbehörde den\nVorgang nicht der Umsatzsteuerpflicht unterworfen habe.\n\n7 Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn die Maßstäbe für\ndie Beantwortung der vom Berufungsgericht zum Anlass der Zulassung genommenen Frage sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und\ndes Bundesfinanzhofs hinreichend geklärt. Der Streitfall wirft keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.\n\n8 Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus, ist er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG\nverpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine\nRechnung (§ 14 Abs. 1, 4 UStG) auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen\n\nanderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person,\ndie nicht Unternehmer ist, ausführt.\n\n9 Dieser Anspruch ist Ausdruck einer Nebenpflicht aus dem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger, der sich ansonsten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben\nergäbe (BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284,\n287; vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 unter I; vom\n2. November 2001 - V ZR 224/00, NJW-RR 2002, 376 unter II 1; vom 10. März\n2010 - VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 13; vom 27. Oktober 2011 - I ZR\n125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44; BFHE 135, 118, 123).\n\n10 Da das Interesse des Leistungsempfängers an einer zum Zweck des\nVorsteuerabzugs ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\nUStG) nur schutzwürdig ist, wenn eine Steuer für den berechneten Umsatz tatsächlich geschuldet wird, kann er die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer nur im Falle einer - vorliegend nicht erfolgten -\nbestandskräftigen Besteuerung oder aber bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung verlangen (BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR\n64/87, aaO S. 288, 297; vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87, aaO unter II;\nvom 2. November 2001 - V ZR 224/00, aaO).\n\n11 Um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, sind steuerrechtliche Vorfragen dabei nicht der Beurteilung durch die Zivilgerichte entzogen, sondern grundsätzlich von diesen selbständig zu beantworten (BGH, Urteile vom 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, NJW 1980, 2710 unter 1; vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, aaO unter II 2 b bb). Etwas anderes gilt nur dann,\nwenn eine endgültige Beurteilung der Steuerfrage auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteht, dass die Finanzbehörden die Frage abweichend von der Einschätzung\n\nder Zivilgerichte beurteilen (BGH, Urteile vom 2. November 2001 - V ZR 224/00,\naaO; vom 26. Juni 2014 - VII ZR 247/13, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; Beschluss vom 11. März 2015 - IV ZR 444/13, juris, Rn. 22). Die von den Umständen des jeweils gegebenen Einzelfalls abhängige Frage, ob die Prüfung steuerrechtlicher Vorfragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher\nArt bereitet, entzieht sich dabei einer generellen Bewertung.\n\n12 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.\n\n13 Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch\ngegen die Beklagte auf Erteilung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zuerkannt. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht (ernstlich) zweifelhaft, dass zwischen den Parteien ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch mit der Beklagten als Leistender und dem Kläger als Leistungsempfänger stattgefunden hat.\n\n14 a) Die vertragliche Vereinbarung der Parteien ist zwar nicht steuerbegründend, denn das Umsatzsteuerrecht knüpft an tatsächliche Leistungsvorgänge an; sie ermöglicht aber die Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen\nLeistungsaustauschverhältnisses (BFHE 239, 526 Rn. 31; BFH, BFH/NV 2005,\n1160, 1162). Die Revision verkennt, dass sich regelmäßig aus den geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen - hier dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten - ergibt, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen\nist (BFHE 198, 208, 212; 203, 389, 393; 213, 144, 146; 241, 459 Rn. 22; BFHE\n251, 443 Rn. 14; jeweils mwN; siehe auch Senatsurteil vom 10. März 2010\n- VIII ZR 65/09, aaO).\n\n15 Die Beklagte ist - wie im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit steht -\nVerkäuferin des Fahrzeugs. Sie wurde von dem damaligen Geschäftsführer\nihrer Komplementär-GmbH, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und in-\n\nsoweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, wirksam vertreten;\ninsbesondere hat M. nicht kollusiv mit dem Kläger zu Lasten der Beklagten\nzusammengewirkt.\n\n16 b) Entgegen der Ansicht der Revision weist der Streitfall keine Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe keine\numsatzsteuerpflichtige Leistung an den Kläger erbracht.\n\n17 aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt\nder Bericht des Finanzamtes H. vom 8. November 2013 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Beklagten keine vom Regelfall abweichende\nBeurteilung. Tatsächliche Grundlagen, die das Finanzamt zu seiner Stellungnahme veranlasst haben mögen, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Dem\nStandpunkt des Finanzamtes, es habe sich um ein Privatgeschäft des damaligen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten, M. M. ,\ngehandelt, liegt vielmehr eine Annahme tatsächlicher Umstände zugrunde, die\nmit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren ist. Denn\ndas Finanzamt ist fälschlich von einem Eigengeschäft des damaligen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten ausgegangen. Dieser\nhat das Fahrzeug jedoch im Namen der Beklagten erworben; hierdurch ist die\nVerfügungsmacht auf die Beklagte übergegangen. Auch bei der Ausführung der\nLeistung an den Kläger ist M. , wie das Berufungsgericht anhand des Inhalts\ndes Kaufvertrags rechtsfehlerfrei festgestellt hat, im Namen der Beklagten aufgetreten. Insoweit ist umsatzsteuerrechtlich unerheblich, dass M. den Kaufpreis für sich selbst vereinnahmt hat.\n\n18 bb) Dass M. eine Auslieferung des Fahrzeugs direkt an den Kläger\nveranlasst hat, ändert entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nichts daran, dass es sich um eine Leistung der Beklagten im Rahmen ihres Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UStG handelt.\n\n19 Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen,\ndurch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen\nAuftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu\nverfügen. Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Abnehmer werden durch die Einschaltung eines\nDritten in den formalen Leistungsvollzug nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss\nvom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 27 mwN). Der leistende\nUnternehmer kann dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand\nauch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme beauftragt, so dass mit der\nÜbergabe des Gegenstandes zugleich eine Lieferung des Dritten an den leistenden Unternehmer und eine Lieferung durch diesen an seinen Abnehmer\nstattfindet (BFHE 203, 389, 394 mwN; siehe auch Rau/Dürrwächter/Nieskens,\nUStG, 164. Lieferung 10.2015, § 3 Rn. 931, 941, 2023 ff.; Sölch/Ringleb/Martin,\nUStG, 75. Ergänzungslieferung 2015, § 3 Rn. 156 ff.; zum Streckengeschäft\nsiehe Senatsurteile vom 22. März 1982 - VIII ZR 92/81, NJW 1982, 2371 unter\nII 1 c; vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/71, NJW 1973, 141 unter 4 b).\n\n20 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen\nab Zustellung dieses Beschlusses.\n\nDr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer\n\nDr. Bünger Kosziol\n\nHinweis:\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.\nVorinstanzen.\n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 31.01.2013 - 1 O 2617/12 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.07.2015 - 8 U 42/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-10/viii-zr-179-15","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-05-10/viii-zr-179-15","retrieved":"2026-10-24 08:00:14.447289+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-05-10/viii-zr-179-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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