{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:100316U3STR450.15.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-03-10","aktenzeichen":"3 StR 450/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 450/15\nvom\n\n10. März 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:100316U3STR450.15.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März\n2016, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHubert,\nDr. Schäfer,\nMayer,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Spaniol\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2015 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung, den Angeklagten S. weiter in\nTateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gesprochen. Den Angeklagten\nS. hat es deswegen zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es vier Wochen\nDauerarrest verhängt; ferner hat es ihn der Aufsicht eines Betreuungshelfers\nunterstellt und ihm die Ableistung von 100 Arbeitsstunden auferlegt. Die Revision der Nebenklägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet\ndas Verfahren. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und\nWertungen getroffen:\n\n3 1. In der Nacht zum 28. November 2014 kamen die alkoholisierten Angeklagten überein, in eine Fast-Food-Filiale einzudringen, die damals ein Gewinnspiel mit Aufklebern auf ihren Verpackungen veranstaltete. Sie wollten von\nden vorrätig gehaltenen Verpackungen die Aufkleber ablösen und an sich bringen. Der dort zuvor beschäftigte S. wusste, dass man aus dem Keller\neines häufig unverschlossenen Nachbarhauses ungehindert in den der Filiale\nwechseln konnte. Gemeinsam begaben sie sich so in den im Keller befindlichen Lagerraum und begannen mit dem Ablösen der Aufkleber. S.\nsah sich nach einiger Zeit kurz in den oberen Räumen um und erblickte im Büro\ndie mit der Tagesabrechnung befasste Nebenklägerin, die ihn allerdings nicht\nbemerkte. In der Annahme, diese werde nicht in den Keller kommen, fuhren sie\nmit dem Ablösen der Aufkleber fort.\n\n4 Bei einem Kontrollgang gegen 02.50 Uhr entdeckte die Nebenklägerin\ndie Angeklagten. Unbemerkt versteckte sie vorsorglich den mitgeführten\nSchlüssel für den im Büro stehenden Tresor. Die Angeklagten forderten die\nNebenklägerin zunächst auf, ihnen beim Ablösen der Aufkleber zu helfen, entschlossen sich dann jedoch, auch die Tageseinnahmen an sich zu bringen.\nHierzu verlangten sie die Herausgabe des Tresorschlüssels. Die Nebenklägerin\ngab vor, diesen habe ein Kollege mitgenommen. Darauf versuchte S. ,\nmit einem im Keller abgelegten Schlüsselbund den Tresor zu öffnen. Da dies\nerfolglos blieb und auch im Büro kein passender Schlüssel zu finden war, gab\ner sein Vorhaben auf und kehrte in den Keller zurück.\n\n5 In der Folge schlug einer der Angeklagten der Nebenklägerin dort mit einer vorgefundenen Gasflaschenkappe aus massivem Metall mindestens viermal auf den Kopf und ins Gesicht. Sie fiel zu Boden, worauf der Täter ihr noch\n\neinen Tritt in den Rücken versetzte. Neben mehreren Platzwunden erlitt die\nNebenklägerin Frakturen des Orbitabodens und dreier Lendenwirbel. Um eine\nVerständigung der Polizei zu verhindern, nahm S. das Mobiltelefon\nder blutüberströmt und bewusstlos daliegenden Nebenklägerin an sich. Damit\nund mit den zuvor abgelösten Aufklebern verließen die beiden die Filiale. Das\nMobiltelefon warf S. sogleich weg. Die Nebenklägerin wurde gegen\n04.40 Uhr in weiterhin bewusstlosem Zustand von einer Reinigungskraft im Keller aufgefunden.\n\n6 2. Das Landgericht hat weder klären können, welcher der Angeklagten\ndie Nebenklägerin misshandelte, noch hat es sich davon überzeugen können,\ndass dies auf einem gemeinsamen Tatplan beruhte. Es hat den Exzess eines\nder Angeklagten aus Wut über die gescheiterte Öffnung des Tresors oder aus\nAngst vor einer Entdeckung für möglich gehalten.\n\n7 a) H. , der sich erstmals in der Hauptverhandlung eingelassen\nhabe, habe den Angriff bestritten. Er habe sich auf ein Geräusch hin umgedreht\nund die Nebenklägerin blutend auf dem Boden liegen gesehen. Demgegenüber\nhabe S. in der Hauptverhandlung ebenso wie bereits im Ermittlungsverfahren ausgesagt, H. habe für ihn überraschend die Metallkappe ergriffen, die Nebenklägerin damit niedergeschlagen und ihr anschließend einen\nFußtritt versetzt. Dabei habe H. geäußert, die Nebenklägerin habe ihre\nGesichter gesehen.\n\n8 b) Die Nebenklägerin habe wegen verletzungsbedingter Einschränkungen ihres Erinnerungsvermögens nicht zur Klärung beitragen können. Zunächst\nhabe sie weder bei der ärztlichen Untersuchung am 28. November 2014 noch\nbei Vernehmungen am 29. November und am 1. Dezember 2014 den Tather-\n\ngang schildern können. Erst am 2. Dezember 2014 habe sie gegenüber ihren\nbeiden Töchtern geäußert, sie habe im Keller zwei Personen angetroffen, eine\nmit hellen Haaren (S. ), die andere mit schulterlangen dunklen Haaren\n(H. ); die mit den dunklen Haaren sei die ganze Zeit bei ihr geblieben.\nGeschlagen habe nur eine Person; diese habe sie aber nicht eindeutig bezeichnen können. So habe eine der Töchter bekundet, nach ihrem Eindruck sei\nihrer Mutter nicht wirklich klar gewesen, welcher der Täter sie geschlagen habe.\nBei einer weiteren polizeilichen Vernehmung am 3. Dezember 2014 habe die\nNebenklägerin die langhaarige Person als wahrscheinlichen Angreifer benannt;\nam 29. Dezember 2014 erneut vernommen, habe sie sich zunächst nicht mehr\ndaran erinnern können, überhaupt geschlagen worden zu sein. In der Hauptverhandlung habe sie erklärt, sie wisse nicht, wo ihre Verletzungen herrühren;\nauch der Vorhalt ihrer früheren Aussagen habe ihre Erinnerung nicht geweckt.\n\n9 c) Die Spurenlage bleibe unklar. Aus Blutspuren an den Schuhen des\nAngeklagten H. könne in Übereinstimmung mit dem rechtsmedizinischen Sachverständigen wegen der durch die Schläge verursachten Blutspritzer und einer sich ausbreitenden Blutlache nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden. Soweit am Ärmel einer S. gehörenden Lederjacke\nBlut der Nebenklägerin gesichert worden sei, lasse sich nicht sicher feststellen,\nwelcher der Angeklagten diese zur Zeit des Angriffs getragen habe. Wie sich\naus den Aufzeichnungen einer Videokamera im Büro ergebe, habe der Täter,\nder sich mit dem Tresor befasste, die H. gehörende Kapuzenjacke aus\nStoff getragen. Dies decke sich mit der Einlassung von H. , er habe\nS. auf dessen Bitte hin die Jacke überlassen, weil dieser sich vor dem\nGang in das Büro wegen der ihm bekannten Videoüberwachung habe vermummen wollen. Ob S. die Jacke lediglich über seine Lederjacke gezogen und sich ihrer nach Verlassen des Büros wieder entledigt habe, sei nicht\n\nzu klären. Selbst habe er angegeben, man habe bereits vor der Tat die Jacken\ngetauscht, weil ihm wegen des - auch festgestellten - defekten Reißverschlusses der Lederjacke und zu leichter Unterbekleidung kalt gewesen sei. Sich\nhierzu weiter zu erklären, seien die Angeklagten nicht bereit gewesen.\n\n10 3. Das Landgericht hat sich auch nicht davon überzeugen können, dass\ndie Angeklagten den Tresorschlüssel dadurch zu erlangen versuchten, dass sie\ngegen die Nebenklägerin Gewalt ausübten oder diese bedrohten (§ 249 Abs. 1,\n§ 22 StGB).\n\n11 Die brutalen, zur sofortiger Bewusstlosigkeit führenden Schläge gegen\ndie körperlich sehr kleine, den Angeklagten weit unterlegene Nebenklägerin\nseien erkennbar kein geeignetes Mittel gewesen, eine Übergabe des Tresorschlüssels oder eine Preisgabe des Aufbewahrungsorts zu bewirken. Im Übrigen habe die Nebenklägerin, unabhängig davon, dass sie sich an konkrete Abläufe nicht habe erinnern können, Gewalt oder Drohungen der Angeklagten zu\ndiesem Zweck schon deshalb ausgeschlossen, weil sie dann entsprechend der\nbetriebsinternen Anweisung den Schlüssel sogleich übergeben hätte.\n\n12 4. Was die mitgenommenen Aufkleber betrifft, hat das Landgericht das\nVerfahren in der Hauptverhandlung gemäß §§ 154, 154a StPO eingestellt.\n\nII.\n\n13 1. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig (§ 400 Abs. 1, § 395\nAbs. 3 StPO). Der Begründungsschrift ist dadurch, dass sie auch den Wortlaut\nder Begründung der zwischenzeitlich zurückgenommenen Revision der Staats-\n\nanwaltschaft einbezieht, jedenfalls zu entnehmen, dass die Nebenklägerin in\nBezug auf die Tageseinnahmen eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Raubes erstrebt.\n\n14 2. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht\ndadurch verletzt, dass es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens\nzu Faserspuren \"der zur Tatzeit vom Angeklagten H. getragenen Kleidung\" im Inneren der Lederjacke abgesehen habe, ist nicht in zulässiger Weise\nerhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), denn es mangelt an vollständigem Vortrag\ndazu, welche Vergleichsuntersuchungen die Beschwerdeführerin vermisst und\naufgrund welcher Umstände sich das Landgericht dazu hätte gedrängt sehen\nmüssen. Auch bei Heranziehung der schriftlichen Urteilsgründe bleibt offen,\nwelche Kleidungsstücke im Einzelnen der Angeklagte H. zur Tatzeit trug\nund ob diese, etwa aufgrund fortdauernder Sicherstellung, für eine Vergleichsuntersuchung (noch) zur Verfügung standen.\n\n15 3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler\nzum Vorteil der Angeklagten auf.\n\n16 a) Kann das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht\nüberwinden, so ist dies vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die\nWürdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich\nunter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber\nnur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet\nist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen\noder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt\n\nwerden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2015 - 3 StR 226/15\njuris Rn. 5). Lückenhaft ist die Würdigung der Beweise insbesondere dann,\nwenn das Urteil nicht erkennen lässt, dass der Tatrichter alle Umstände, die\ngeeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur\nisoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat\n(vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14 juris Rn. 3). Liegt ein solcher\nRechtsfehler nicht vor, ist die tatrichterliche Würdigung auch dann hinzunehmen, wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ-RR\n2014, 279, 280).\n\n17 b) Nach diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung des Landgerichts\nrevisionsgerichtlicher Überprüfung stand.\n\n18 aa) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, es\nsei weder zu ermitteln, welcher der Angeklagten die Nebenklägerin misshandelt\nhabe, noch sei festzustellen, dass dies auf einem gemeinsamen Tatplan beruht\nhabe.\n\n19 (1) Soweit es die Revision für nahe liegend hält, dass die Angeklagten\nihre Jacken schon vor dem Tatgeschehen tauschten, und die Annahme,\nS. könne die Kapuzenjacke über seine Lederjacke gezogen haben,\nals Spekulation bezeichnet, erschöpft sie sich in einer abweichenden Würdigung der Beweise. Dass S. beide Jacken übereinander trug, hat das\nLandgericht auch deshalb nicht ausschließen können, weil die auf der Videoaufnahme erkennbare Kapuzenjacke \"gepolstert\" wirkte. Nichts anderes gilt,\nsoweit die Revision vorträgt, das Landgericht hätte die an den Schuhen des\n\nAngeklagten H. gesicherten Blutspuren als gewichtige Beweisanzeichen\nfür dessen Täterschaft werten müssen.\n\n20 (2) Dass die Verdeckung des Tatgeschehens (übereinstimmendes) Motiv\nbeider Angeklagter gewesen sein könnte, hat das Landgericht, anders als der\nGeneralbundesanwalt meint, ersichtlich im Blick gehabt. Wenn es sich mangels\nweiterer Anhaltspunkte gleichwohl nicht von einem auf gemeinsamen Willensentschluss beruhenden Vorgehen gegen die Nebenklägerin hat überzeugen\nkönnen, so ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen.\n\n21 bb) Auch soweit das Landgericht nicht hat feststellen können, dass die\nAngeklagten den Tresorschlüssel mittels Gewalt oder Drohungen zu erlangen\nversuchten, weist die dem zu Grunde liegende Würdigung der Beweise entgegen der Ansicht der Revision keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu deren\nVorteil auf.\n\n22 Zwar haben sich beide Angeklagte dahin eingelassen, der jeweils andere\nhabe die Nebenklägerin, als sie im Lagerraum erschienen sei, von hinten festgehalten, bis sie aufgehört habe, zu schreien, bzw. ihr den Mund zugehalten.\nEin solches Tatgeschehen hat auch die Nebenklägerin beschrieben, wenngleich sich dieses nach ihrer Erinnerung erst im Anschluss an die Frage der\nTäter nach dem Tresorschlüssel ereignet haben soll. Jedoch drängten diese\nAussagen entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu weitergehenden Erörterungen, ob die Angeklagten ihrer Aufforderung an die Nebenklägerin, den Tresorschlüssel herauszugeben (oder ihrer Veranlassung, die\nWegnahme der Aufkleber zu dulden), durch konkludente Drohung mit weiterer\nkörperlicher Gewalt Nachdruck verliehen. Vielmehr machen die Gesamtumstände hinreichend deutlich, dass die Angeklagten mit ihrem Vorgehen lediglich\n\nbezweckten, die Nebenklägerin ruhig zu stellen, und dass sie nach Erreichen\ndieses Ziels im Gegenteil auch der Nebenklägerin gegenüber zum Ausdruck\nbringen wollten, von weiterer körperlicher Gewalt gegen sie Abstand zu nehmen. So hat sich S. weiter dahin eingelassen, H. habe die Nebenklägerin (nur) festgehalten, bis sie aufgehört habe, zu schreien. H.\nhat nach seiner Einlassung der von S. umklammerten Nebenklägerin\nversichert, man wolle ihr nichts tun, worauf dieser sie losgelassen habe. Erst\ndanach habe S. plötzlich nach dem Tresorschlüssel gefragt; die Nebenklägerin habe geantwortet wie festgestellt. Vor diesem Hintergrund ist es\nvon Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die entscheidende Bedeutung der Aussage der Nebenklägerin beigemessen hat, sie hätte\nden Schlüssel sogleich herausgegeben, wenn sie sich bedroht gefühlt hätte.\n\n23 4. Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt auch nicht dahin, dass\nbeide Angeklagte statt wegen unterlassener Hilfeleistung wegen eines Körperverletzungsdelikts begangen durch Unterlassen (§ 13 Abs. 1 StGB) zu verurteilen gewesen wären. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen bieten schon keine\nGrundlage für die Annahme einer Garantenstellung jedes Angeklagten kraft\nIngerenz deshalb, weil er durch sein Vorverhalten die nahe Gefahr eines Gewaltexzesses des jeweils anderen gegenüber der Nebenklägerin geschaffen\nhätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - 5 StR 572/08, NStZ 2009,\n381, 382 mwN). Im Übrigen werden weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der nicht lebensgefährlich verletzten Nebenklägerin dadurch,\n\ndass sie erst gegen 04.40 Uhr aufgefunden wurde, nicht ersichtlich. Ebenso\nwenig ist festgestellt, dass die Angeklagten solche für möglich gehalten und\nbilligend in Kauf genommen hätten. Davon, dass jeder Angeklagte bereits einen\nsolchen Gewaltexzess des jeweils anderen hätte abwenden können, geht auch\nder Generalbundesanwalt nicht aus.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet\nim Urlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\nBecker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-10/3-str-450-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-10/3-str-450-15","retrieved":"2026-10-24 07:54:11.783108+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-10/3-str-450-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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