{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-03-10_I_ZB_100_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB100.14.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-03-10","aktenzeichen":"I ZB 100/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 100/14\nvom\n\n10. März 2016\n\nin dem Verfahren\n\nauf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs\n\nECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB100.14.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2016 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nProf. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Oktober 2014 (2 Sch 1/14) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert: 443.273,27 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, hat die Antragsgegnerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt und zugleich ihre Vertragsreederin ist, mit einer Schiedsklage auf Ersatz für\nin den Jahren 2005 bis 2007 an die Befrachtungsmakler O. S. &\nC. GmbH (\"O. \") und B. T. AB (\"B. \") geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 765.458,63 € in Anspruch genommen.\nSie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen,\nan diese Makler übertragene Aufgaben selbst zu erledigen.\n\nDas Schiedsgericht hat mit einem den Komplex \"O. \" betreffenden Teil-Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 die Antragsgegnerin verurteilt, an die\nAntragstellerin 189.877,60 € zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Klage in Höhe\n\nvon 43.653,11 € abgewiesen. Die Antragsgegnerin zahlte der Antragstellerin\nden zuerkannten Betrag. Das Schiedsgericht hat mit einem den Komplex \"B.\n\" betreffenden Schluss-Schiedsspruch vom 17. Dezember 2013 die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin über den Teil-Schiedsspruch vom\n26. Juli 2012 hinaus weitere 443.273,27 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Schiedsklage hat es abgewiesen und die Kosten zu 17% der Antragstellerin und zu 83% der Antragsgegnerin auferlegt.\n\nDie Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schluss-3\nSchiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.\n\nDie Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den\n4\nAntrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss-Schiedsspruchs zurückzuweisen.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 den\n5\nSchluss-Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG Bremen, Beschluss vom\n10. Oktober 2014 - 2 Sch 1/14).\n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der\n6\nsie weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter\nAufhebung des Schluss-Schiedsspruchs erstrebt.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1\n7\nSatz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch\nsonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.\n\n1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1\n8\nZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in\n§ 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, weil der Schiedsspruch von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten\n\nSchiedsgericht erlassen worden sei (dazu II 2) und das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt (dazu II 3), eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen (dazu II 4) und\ngegen den ordre public verstoßen (dazu II 5) habe.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch\n9\nsei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil er von einem\nnicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei.\n\na) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, wenn die Bildung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des\n10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist,\ndass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.\n\nb) Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Schiedsspruch sei von\n11\neinem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden.\nDas Schiedsgericht sei mit drei Schiedsrichtern besetzt gewesen. Zu diesen\nRichtern habe der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. gehört. Dieser\nhabe nicht über die erforderliche Genehmigung seiner Nebentätigkeit als\nSchiedsrichter verfügt. Eine solche Genehmigung hätte ihm auch nicht erteilt\nwerden dürfen, weil er allein von der Antragstellerin und nicht gemeinsam von\nden Parteien des Schiedsvertrags beauftragt worden sei.\n\nc) Damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Selbst wenn der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter\nverfügt hat oder die Parteien des Schiedsverfahrens ihn nicht gemeinsam beauftragt haben, führt das nicht dazu, dass seine Bestellung zum Schiedsrichter\nden Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässi-\n\ngen Vereinbarung der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts nicht entsprochen hat.\n\naa) Das 10. Buch der Zivilprozessordnung regelt in den §§ 1034 bis 1039\n13\nZPO die Bildung des Schiedsgerichts und in § 1035 ZPO die Bestellung der\nSchiedsrichter. § 1035 Abs. 1 ZPO gestattet es den Parteien, das Verfahren zur\nBestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter zu vereinbaren. Die Parteien haben von dieser Möglichkeit in Nr. 4a ihrer Schiedsvereinbarung vom\n16./17. Dezember 2010 Gebrauch gemacht. Sie haben vereinbart, dass jede\nder Parteien für das Verfahren einen Schiedsrichter bestellt und die beiden von\nden Parteien benannten Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden benennen.\n\nbb) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung enthält hinsichtlich der\n14\nPerson des von jeder der Parteien zu bestellenden Schiedsrichters keine Einschränkungen. Insbesondere lässt sie die einseitige Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter zu. Die Vereinbarung ist insoweit nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Die einseitige\nBestellung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht W. zum Schiedsrichter durch die Antragstellerin entspricht daher einer im Sinne von § 1059\nAbs. 2 Buchst. d ZPO zulässigen Vereinbarung der Parteien.\n\n(1) Die Vereinbarung, dass jede der Parteien für das Verfahren - jeweils\n15\neinseitig - einen Schiedsrichter bestellt, verstößt nicht gegen das auch für\nSchiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege und ist daher\nnicht nach § 134 BGB nichtig. Da ein Schiedsgericht Rechtsprechung ausübt,\nmuss allerdings gewährleistet sein, dass es unabhängig und unparteilich ist.\nDurch die einseitige Schiedsrichterbestellung wird eine persönliche Beziehung\nzwischen dem Schiedsrichter und der ihn ernennenden Partei geschaffen, die\ndie Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus ernstlich in\nFrage stellen kann. Besteht jedoch - wie hier - ein entsprechendes Gegenge-\n\nwicht in Form eines von der anderen Partei oder von einem Dritten oder von\neinem staatlichen Gericht ernannten Schiedsrichters, kann sich die lediglich auf\nseine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des\nSchiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße auswirken, dass der Eindruck entstehen könnte, dem ganzen Schiedsgericht - auf das es allein ankommt - fehle die notwendige Überparteilichkeit (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 83/66, BGHZ 51, 255, 258 ff.; Urteil vom 5. November 1970\n- VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 394 ff.).\n\n(2) Die Vereinbarung der Parteien ist, soweit sie die einseitige Bestellung\n16\neines Berufsrichters als Schiedsrichter gestattet, nicht wegen Verstoßes gegen\n§ 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nach § 134 BGB nichtig.\n\nDem Richter darf eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1\n17\nSatz 1 DRiG nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn\ngemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt\nist. Die Genehmigung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG zu versagen, wenn der\nRichter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der\nSache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann.\n\nEs kann offenbleiben, ob es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG um eine in\n18\ndas Gewand eines zwingenden Versagungsgrundes gekleidete Verbotsnorm im\nSinne des § 134 BGB handelt (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG vgl. BGH, Urteil vom\n11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, BGHZ 55, 313, 319 f.; vgl. auch BGH, Urteil\nvom 12. Dezember 1963 - VII ZR 23/62, NJW 1964, 593, 594 [insoweit nicht in\nBGHZ 40, 342 abgedruckt]). Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG führt\njedenfalls nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB und dementsprechend nicht zur\nUnzulässigkeit im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO einer Vereinbarung,\nsoweit diese es den Parteien eines Schiedsvertrags gestattet, einseitig einen\nBerufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen, dem für eine solche Nebentätigkeit\nim Auftrag nur einer Partei keine Genehmigung erteilt werden darf.\n\n19 Die Bestimmung des § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie\nmacht diese Rechtsfolge vielmehr davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz\nnichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge\nan, so ist diese maßgeblich. Fehlt es - wie im Falle des § 40 Abs. 1 DRiG - an\neiner verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten\nVerbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit\nSinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das\nRechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (st.\nRspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003,\n3692 f. mwN; Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14, NJW 2014, 3568\nRn. 14). Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vereinbarung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO.\n\nSinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verlangen nicht die Unwirksamkeit einer Vereinbarung, soweit diese Vereinbarung es jeder der Parteien eines Schiedsvertrags - wie im Streitfall - gestattet, einseitig einen Berufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen. Das Verbot einer schiedsrichterlichen\nNebentätigkeit bei einseitiger Bestellung durch eine Partei ist eine besondere\nAusprägung des in § 39 DRiG niedergelegten Gebotes, dass der Richter sich\ninnerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten hat, dass das Vertrauen\nin seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Dem Verbot liegt die Erwägung zu\nGrunde, dass die Nebentätigkeit als Schiedsrichter dem öffentlichen Amt des\nRichters funktionell und inhaltlich sehr nahe kommt und es daher das Vertrauen\nin die Unabhängigkeit des Richters in seinem öffentlichen Amt gefährdet, wenn\ndieser außerhalb seines Amtes auf einseitige Bestellung durch eine Partei eine\nNebentätigkeit als Schiedsrichter übernimmt und damit als parteinah erscheint\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755; KG,\nBeschluss vom 6. Mai 2002 - 23 Sch 1/02, SchiedsVZ 2003, 185, 186; Schmidt-\n\nRäntsch, DRiG, 6. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 und 7). Das Verbot des § 40 Abs. 1\nSatz 1 DRiG dient dagegen nicht dem Schutz der Parteien des Schiedsverfahrens. Die Bestimmung zielt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht\ndarauf ab, im Schiedsverfahren das Rechtsgut der überparteilichen Rechtspflege zu schützen. Dieser Schutz ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit\ndrei Schiedsrichtern bereits dadurch gewährleistet, dass - wie im Streitfall von\nden Parteien vereinbart und für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung der\nParteien in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen - jede Partei einen Schiedsrichter bestellt und diese beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bestellen, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird.\n\nWird auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung ein Schiedsgericht\n21\nunter einseitiger Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gebildet,\nentspricht die Bildung des Schiedsgerichts daher auch dann einer zulässigen\nVereinbarung der Parteien und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung\nüber das schiedsrichterliche Verfahren, wenn dieser Berufsrichter über keine\noder (zwangsläufig) jedenfalls über keine rechtmäßige Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt. Es liegt zwar ein Dienstvergehen vor, wenn ein Richter eine\nNebentätigkeit als Schiedsrichter ohne die erforderliche Genehmigung ausübt.\nDa das Erfordernis der Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit jedoch allein\ndem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der staatlichen Rechtspflege dient, führt das Fehlen oder die fehlerhafte Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht zu einer fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts und rechtfertigt daher nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs (vgl. OLG\nStuttgart, Beschluss vom 16. Juli 2002 - 1 Sch 8/02, SchiedsVZ 2003, 84, 87;\nSchlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1036 aF Rn. 4; MünchKomm.ZPO/\nMünch, 4. Aufl., vor §§ 1034 ff. Rn. 58; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl.,\n§ 1035 Rn. 17 und § 1059 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1035 Rn. 33;\nLachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 859\nbis 861; Nacimiento/Geimer, SchiedsVZ 2003, 88, 91; Kröll, SchiedsVZ 2004,\n\n113, 116; Wittmann, jurisPR-HaGesR 1/2015 Anm. 3; aA Schwab/Walter,\nSchiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 3).\n\n3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch\n22\nsei aufzuheben, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf\nrechtliches Gehör verletzt habe.\n\na) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung\ndes 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Die Bestimmung des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht für die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens als allgemeine Verfahrensregel\nvor, dass jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ein Schiedsspruch\nkann ferner nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn\nseine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz\ndes rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss\nvom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN).\n\nb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe den\n24\nAnspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Einwand des Vorteilsausgleichs nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und\ninsoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen habe. Das Schiedsgericht hat\ndas von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber aus\nRechtsgründen als nicht durchgreifend erachtet. Es hat sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem Einwand der Antragsgegnerin\nauseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb ein Vorteilsausgleich\n\nnicht vorgenommen wurde und warum eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es, wenn\ndas Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der\nden Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Das Schiedsgericht muss sich\nin seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen.\n\n4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch\n25\nsei aufzuheben, weil das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen habe.\n\na) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung\ndes 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann\nnach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.\n\nb) Die Parteien haben das Schiedsgericht zwar nicht ermächtigt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch keine Billigkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten\nlässt. Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe nach den\nMaßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach\nfreier Überzeugung geschätzt. Es hat eine erstattungsfähige Quote von 50%\nder gezahlten Kommissionen angenommen und ist von einer Gleichgewichtigkeit der sechs der Antragsgegnerin übertragenen Aufgabenbereiche ausgegangen. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schiedsgericht\nerlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ob die vorhandene\nTatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287\n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Verfahren\nauf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden,\nob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14,\nZInsO 2016, 335 Rn. 30, mwN).\n\n5. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch\n28\nsei aufzuheben, weil das Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen habe.\n\na) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt\nvoraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen\nRechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch\neine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen\nLebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren\nGrundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften\ndes deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr\nmuss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für\ndie Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist\n(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66\nRn. 5 mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98\nRn. 8; BGH, ZInsO 2016, 335 Rn. 10, mwN).\n\nb) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Schiedsgericht\n30\nhabe die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung verkannt\nund damit gegen den ordre public verstoßen.\n\n31 aa) Bei der Verjährung handelt es sich allerdings um eine Rechtseinrichtung, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Sie dient nicht nur dem Vorteil des Schuldners,\nsondern dem öffentlichen Wohl; sie soll den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit befördern. Es kann daher gegen den ordre public verstoßen, wenn ein\nAnspruch als unverjährbar angesehen wird (so bereits RG, Urteil vom 19. Dezember 1922 - III 137/22, RGZ 106, 82, 84 f.; Urteil vom 20. März 1936\n- III 184/35, RGZ 151, 193, 201). Ein bloßer Rechtsfehler bei der Anwendung\nvon Verjährungsvorschriften verstößt dagegen grundsätzlich nicht gegen den\nordre public.\n\nbb) Danach führt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem\n32\nErgebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Weder das\nSchiedsgericht noch das Oberlandesgericht haben angenommen, die hier in\nRede stehende Forderung unterliege nicht der Verjährung. Selbst wenn das\nSchiedsgericht den Beginn der Verjährungsfrist - wie die Rechtsbeschwerde\ngeltend macht - unzutreffend beurteilt hätte, läge darin kein Verstoß gegen den\nordre public.\n\n33 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanz:\n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2014 - 2 Sch 1/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-10/i-zb-100-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":10},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1035","ref_norm":"1035","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1042","ref_norm":"1042","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1051","ref_norm":"1051","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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Zivilsenat","date":"2016-03-10","dockets":["I ZB 100/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB100.14.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-03-10_I_ZB_100_14_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB100.14.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.03.2016 – I ZB 100/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-10/i-zb-100-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. 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