{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:100316B3STR37.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-03-10","aktenzeichen":"3 StR 37/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 37/16\nvom\n10. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2016:100316B3STR37.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Oktober 2015 dahin abgeändert, dass\ndie Anordnung des Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor\nVollziehung der Maßregel elf Monate der Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind.\nDie auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hinsichtlich des\nVorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Maßregel wie folgt ausgeführt:\n\n\"Keinen Bestand haben kann jedoch die Anordnung des Vorwegvollzugs\nvon Freiheitsstrafe in Höhe von 11 Monaten. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3\nStGB ist der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen,\ndass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung\ngemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur\nBewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. In Anbetracht der vom Schwurgericht bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs zugrunde gelegten Dauer der Behandlung von 2 Jahren\n(UA S. 30), würde sich demnach rechnerisch lediglich eine Vorwegvollzugsdauer von 3 Monaten ergeben. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich seit dem 28. Mai 2015 in Untersuchungshaft befindet (UA\nS. 9) ist der zulässige Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt und hat daher zu entfallen\n(BGH NStZ-RR 2009, 233; BGH StraFo 2010, 207).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die\nAuferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4\nStPO nicht.\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nSpaniol Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-10/3-str-37-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-10/3-str-37-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:11.742805+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-10/3-str-37-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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