{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:100216BIVZR423.12.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-02-10","aktenzeichen":"IV ZR 423/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 423/12\nvom\n\n10. Februar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:100216BIVZR423.12.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\nden Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann\n\nam 10. Februar 2016\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das\nFeststellungsinteresse für die Klageanträge, denen\ndas Landgericht stattgegeben hat, während des Revisionsverfahrens entfallen sein dürfte. Es wird angeregt, insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt zu erklären.\n\n2. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2012 gemäß § 552a ZPO\nzurückzuweisen.\n\n3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Za hlung eines Gegenwerts nach Kündigung ihres Beteiligungs verhältnisses\nbei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)\nzum 31. Dezember 2002.\n\n2 Die Beklagte forderte von der Klägerin zum Stichtag des 1. Januar\n2003 zunächst einen Gegenwert von 30.147.282,31 € und später einen\nweiteren Betrag in Höhe von 33.549,86 €. Diese auf der Grundlage zweier versicherungsmathematischer Gutachten berechneten Forderungen\nstützte die Beklagte auf § 23 Abs. 2 ihrer Satzung (VBLS, im Folgenden\nVBLS a.F.) in der vom Verwaltungsrat der VBL am 19. September 2002\nmit Wirkung vom 1. Januar 2001 beschlossenen, von der Aufsichtsbehörde am 22. November 2002 genehmigten und im Bundesanzeiger vom\n3. Januar 2003 veröffentlichten Neufassung der Satzung.\n\n3 Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klägerin nicht verpf lichtet sei, die Kosten der Erstellung der beiden Gutachten zu zahlen, an die\nBeklagte einen gemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. berechneten Gegenwert zu\nzahlen und die erhobenen Gegenwertforderungen zu verzinsen. Im Übr igen hat es die Klage abgewiesen, unter anderem den Antrag festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, aufgrund ihres Ausscheidens\naus dem Beteiligungsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf\ndes 31. Dezember 2002 einen Gegenwert zu bezahlen. Abgewiesen\nworden ist auch der Hilfsantrag festzustellen, dass bei der Berechnung\neines von der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur\ndiejenigen Ansprüche und Anwartschaften der zum 31. Dezember 2002\nin einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Kl ä-\n\ngerin stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen\nseien, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Dezember 2002 auf Grund einer in diesem Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehme r der\nKlägerin entstanden seien. Die Berufungen beider Parteien haben keinen\nErfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die beiden oben g enannten abgewiesenen Anträge weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer\nRevision auch im Übrigen Klageabweisung.\n\n4 Im Verlauf des Revisionsverfahrens wurde mit der am 21. November 2012 im Verwaltungsrat der Beklagten beschlossenen, am 14. Dezember 2012 vom Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde\ngenehmigten und am 31. Dezember 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten 18. Satzungsänderung die Gegenwertregelung geändert.\n\n5 II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt § 23 VBLS\na.F. einer uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und hält\ndieser nicht stand. Die Regelung benachteiligte einen ausgeschiedenen\nBeteiligten dadurch unangemessen, dass bei der Berechnung des G egenwerts auch verfallbare Rentenanwartschaften in gleicher Weise wie\nunverfallbare Anwartschaften berücksichtigt würden. Außerdem liege e ine unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Beteiligte gezwungen sei, den Gegenwert alsbald nach Beendigung der B eteiligung und im Wege der Einmalzahlung zu leisten.\n\n6 Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin wegen ihres\nAusscheidens als Beteiligte keinen Gegenwert zu zahlen habe. Die Unwirksamkeit des § 23 Abs. 2 VBLS bedeute nicht, dass es für alle Zeit an\n\neiner Grundlage für die Erhebung einer Gegenwertforderung fehle. Sie\nhabe vielmehr eine Regelungslücke zur Folge, die im Wege der ergä nzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Diese führe nicht zu einer\nbestimmten Gegenwertregelung, sondern nur zur Schaffung einer Befu gnis der Beklagten, eine neue, unangemessene Benachteiligungen ve rmeidende Satzungsregelung zu schaffen. Ob die neu zu treffende Reg elung dazu führen könne, dass Beteiligte, die - wie die Klägerin - nur verhältnismäßig kurze Zeit an der Beklagten beteiligt gewesen seien, keinen\nGegenwert zu zahlen hätten, lasse sich vor der Schaffung einer neuen\nRegelung nicht feststellen.\n\n7 Die hilfsweise begehrte Feststellung, bei der Berechnung eines\nvon der Klägerin an die Beklagte zu zahlenden Gegenwerts nur die g enannten Ansprüche und Anwartschaften einzubeziehen, sei nicht fes tstellungsfähig, weil es sich um eine abstrakte Rechtsfrage handele.\n\n8 III. Die Beklagte macht mit ihrer Revision zu Recht geltend, dass\ndas Feststellungsinteresse der Klägerin weggefallen sei, da sie nach den\nSenatsurteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93;\nIV ZR 12/11, juris) und vom 13. Februar 2013 (IV ZR 17/12, juris) an\n§ 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung vom 19. September 2002 nicht mehr\nfesthalte.\n\n9 1. In den genannten - ebenfalls die hiesige Beklagte betreffenden -\nUrteilen hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass die\nRegelung des Gegenwerts in § 23 Abs. 2 VBLS a.F. der uneingeschränkten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterfällt und den ausgeschiedenen\nBeteiligten unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist (S e-\n\nnatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 15 ff.; vom 10. Oktober 2012 -\nIV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).\nFür die durch die unwirksame Gegenwertbestimmung entstandene Reg elungslücke hat der Senat eine ergänzende Vertragsauslegung zugela ssen, die die Möglichkeit einer neuen Satzungsregelung einschließt (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV\nZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m.w.N.). Die\nVoraussetzungen einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung hat\nauch das Berufungsgericht in seinem noch vor Verkündung der genannten Senatsurteile ergangenen Urteil bejaht.\n\n10 2. Von der ihr eröffneten Möglichkeit der Neuregelung des Gege nwerts hat die Beklagte nach Erlass des Berufungsurteils mit der\n18. Satzungsänderung Gebrauch gemacht. Damit ist das Feststellungsinteresse der Klägerin entfallen.\n\n11 a) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse\nist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine g egenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil\ngeeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsint eresse reicht nicht aus. Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsiche rheit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter anderem\ndadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines\nRechts gegen den Kläger berühmt (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV\nZR 102/13, juris Rn. 18 m.w.N.).\n\n12 b) Das Feststellungsinteresse besteht in Fällen wie dem streitgegenständlichen nicht (mehr), wenn die Beklagte an einer angegriffenen\nSatzungsbestimmung ausdrücklich nicht mehr festhält. Maßgeblich für\n\ndas Bestehen des Feststellungsinteresses, das auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ\n18, 98, 106) ist grundsätzlich der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung gegebene Sachverhalt (Senatsurteil vom 5. März 2014 aaO\nRn. 20). Wenn der Mangel der Prozessvoraussetzung das Urteil nichtig\noder vernichtbar machen würde, ist die Verhandlung vor dem Revision sgericht entscheidend (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 aaO; vgl. BAG NJW\n2006, 938, 939; BAG NJW 2000, 3226). So liegt es hier, weil das ersti nstanzliche Urteil insoweit aufgehoben werden müsste, als es den auf\n§ 23 Abs. 2 VBLS a.F. bezogenen Feststellungsanträgen stattgegeben\nhat. Das Feststellungsinteresse der Klägerin für diese Anträge ist entfa llen, nachdem die Beklagte diese Regelung aufgegeben hat. Damit ist\nhinsichtlich dieser - bis dahin zulässigen und begründeten - Anträge E rledigung in der Hauptsache eingetreten.\n\n13 IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen\nhinsichtlich der mit der Revision weiterverfolgten Klageanträge zu 1 und\nzu 4.5 nicht mehr vor. Die Revision der Klägerin hat insoweit auch keine\nAussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).\n\n14 1. Die grundsätzliche Bedeutung, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist nicht mehr gegeben, nachdem der\nSenat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Senatsurteilen\nvom 10. Oktober 2012 (aaO) und vom 13. Februar 2013 (aaO) geklärt\nhat.\n\n15 2. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung hinsichtlich der\nvorgenannten Klageanträge zu Recht bestätigt.\n\n16 a) Der auf die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei,\naufgrund ihres Ausscheidens aus dem Beteiligungsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2002 einen Gegenwert zu\nbezahlen, gerichtete Klageantrag zu 1 ist unbegründet.\n\n17 aa) Das Berufungsgericht hat diesen negativen Feststellungsa ntrag zutreffend so verstanden, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, sie müsse anlässlich ihres Ausscheidens aus der Beklagten weder\ngemäß § 23 Abs. 2 VBLS a.F. noch aufgrund einer geänderten Fassung\nder Vorschrift einen Gegenwert zahlen. Bereits das Landgericht hat di esen Antrag unter Heranziehung der Klagebegründung so ausgelegt, dass\ndie Klägerin geltend machen will, der Beklagten stehe ein Anspruch auf\nZahlung eines Gegenwerts schon dem Grunde nach nicht zu. Dies ist\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision der Kl ägerin\nwendet sich dagegen auch nicht; sie befasst sich vielmehr damit, auf\nwelche Weise die infolge der Unwirksamkeit des § 23 Abs. 2 VBLS a.F.\nentstandene Regelungslücke geschlossen werden kann und ob die mit\nder 18. Satzungsänderung beschlossene Neuregelung eine Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Gegenwerts bilden kann.\n\n18 bb) Das Berufungsgericht hat die begehrte Feststellung, dass die\nKlägerin keinen Gegenwert zu zahlen habe, zu Recht mit Blick darauf\nabgelehnt, dass die ausfüllungsbedürftige Regelungslücke im Wege der\nergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen ist, dass der B eklagten die Befugnis zur Neuregelung einzuräumen ist. Dies entspricht\nden in den Senatsurteilen vom 13. Februar 2013 (aaO Rn. 23) und vom\n10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO\nRn. 71 ff.) dargelegten Erwägungen. Die Revision der Klägerin wendet\n\nohne Erfolg ein, das Berufungsgericht hätte die ergänzende Vertragsau slegung selbst dergestalt vornehmen müssen, dass es anstelle der u nwirksamen Satzungsbestimmung des § 23 Abs. 2 VBLS a.F. eine Regelung formuliert hätte, die den beteiligten Interessen insgesamt gerecht\nwerde. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin hat das Ber ufungsgericht die ergänzende Vertragsauslegung - zu Recht - nicht den\nParteien überlassen, sondern sie selbst dergestalt vorgenommen, dass\nnach dem hypothetischen Willen der Parteien der Beklagten die Möglichkeit zu einer neuen Regelung des Gegenwerts - auch rückwirkend für die\nbereits beendete Beteiligung - zustehen soll (Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO\nRn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.)\n\n19 Dass eine Neuregelung bei keiner denkbaren Gestaltung zu einer\nVerpflichtung der Klägerin, anlässlich ihres Ausscheidens e inen Gegenwert zu zahlen, führen kann, ist nicht dargelegt und auch nicht ersich tlich. Da bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tats acheninstanz § 23 Abs. 2 VBLS a.F. noch nicht geändert worden war,\nkonnte das Berufungsgericht nicht feststellen, ob die neu zu treffende\nRegelung dazu führen kann, dass Beteiligte, die - wie die Klägerin - nur\nkurze Zeit an der Beklagten beteiligt waren, unangemessen benachteiligt\nwerden. Ob die im Verlauf des Revisionsverfahrens getroffene neue R egelung des Gegenwerts in der Fassung der 18. Satzungsänderung den\nVorgaben der Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 Rechnung trägt und\neine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Versicherung snehmer nunmehr entfällt, hat der Senat auch in diesem Revisionsverfa hren nicht zu prüfen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom\n13. Februar 2013 (aaO Rn. 26 m.w.N.) ausgeführt hat, ist die Satzungsänderung im Revisionsverfahren bei der materiell-rechtlichen Überprü-\n\nfung nicht zu beachten. Mit Blick darauf kommt entgegen der Ansicht der\nRevision der Klägerin eine (teilweise) Aufhebung des Berufungsurteils\nund eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht in Betracht.\n\n20 b) Die Vorinstanzen haben auch zu Recht die hilfsweise Festste llung abgelehnt, dass bei der Berechnung eines von der Klägerin an die\nBeklagte zu zahlenden Gegenwerts nur diejenigen Ansprüche und A nwartschaften der zum 31. Dezember 2002 in einem zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin stehenden Arbeitne hmerinnen und Arbeitnehmer einzubeziehen seien, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. Dezember 2002 auf Grund einer in\ndiesem Zeitraum bestehenden zusatzversorgungspflichtigen Beschäft igung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Klägerin entstanden se ien.\n\n21 Damit möchte die Klägerin feststellen lassen, dass bei der Berec hnung eines Gegenwerts Vordienstzeiten ihrer Mitarbeiter sowie Versich erungszeiten vor Übernahme der Rechte und Pflichten des Freistaates\nSachsen durch Eintritt der Klägerin in die bestehenden A rbeitsverhältnisse zum 1. Juli 1999 keine Berücksichtigung finden dürften. Dabei geht es\nihr um die Klärung, welche Anwartschaften und Ansprüche bei der B erechnung eines (möglicherweise) von der Klägerin geschuldeten Gegen -\n\nwerts einzubeziehen sind. Diese abstrakte Rechtsfrage kann nicht losgelöst von der Überprüfung einer neuen Gegenwertregelung beantwortet\nwerden.\n\nMayen Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nDr. Karczewski Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 28.08.2009 - 2 O 74/08 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.07.2012 - 6 U 143/11 (Kart.) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-10/iv-zr-423-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-10/iv-zr-423-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.039579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-10/iv-zr-423-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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