{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:091116B2STR133.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-11-09","aktenzeichen":"2 StR 133/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 133/16\nvom\n9. November 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2016:091116B2STR133.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2015, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch zu Fall II.43 der Urteilsgründe\n(Lieferung vor dem 7. November 2014) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nÜbrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n2 Der Strafausspruch im Fall II.43 der Urteilsgründe (Lieferung vor dem\n7. November 2014) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die gesamte Menge der letzten Lieferung wegen ihrer polizeilichen\nSicherstellung nicht in den Verkehr gelangt ist. Dies stellt angesichts des damit\nverbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch\nbei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2014 – 2 StR 286/14).\n\n4 Die Strafe muss deshalb aufgehoben werden, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte bei zusätzlicher Berücksichtigung dieses\nUmstands zu einer geringeren Einzelfreiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Dies\nentzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Der Aufhebung\nvon Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit lediglich um einen Wertungsfehler handelt.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-09/2-str-133-16","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-09/2-str-133-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:14.047617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-09/2-str-133-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2016-11-09","dockets":["2 StR 133/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:091116B2STR133.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:091116B2STR133.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.11.2016 – 2 StR 133/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-09/2-str-133-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2015, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch zu Fall II.43 der Urteilsgründe\n(Lieferung vor dem 7. November 2014) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:14.047617+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}