{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB83.15.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2016-06-09","aktenzeichen":"IX ZB 83/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZB 83/15\nvom\n\n9. Juni 2016\n\nin dem Nachlassinsolvenzverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB83.15.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und\nden Richter Dr. Schoppmeyer\n\nam 9. Juni 2016\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart\nvom 25. September 2015 werden auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.\n\nDer Schuldner wird, nachdem er seine Rechtsbeschwerde gegen\nden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom\n25. September 2015 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels der\nRechtsbeschwerde auf seine Kosten für verlustig erklärt.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 120.000 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - eröffnete mit Beschluss vom 1. Januar 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des\n\nSchuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Insolvenzverwalter.\nDer Schuldner warf dem Insolvenzverwalter vor, er handele insolvenzzweckwidrig und unterlasse es, Gläubigerinteressen zu vertreten. Deshalb beantragte der\nanwaltlich vertretene Schuldner beim Insolvenzgericht, einen Sonderinsolvenzverwalter hinsichtlich des nach seiner Ansicht hervorgerufenen Gesamtschadens (§ 92 InsO) zu bestellen.\n\n2 Das Insolvenzgericht gab dem Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Stellungnahme und bestimmte daraufhin Termin für eine Gläubigerversammlung;\neinziger Tagesordnungspunkt war die \"Anhörung der Gläubigerversammlung\nzur Entscheidung über die Anregung des Schuldnervertreters [...], einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen\". Der Beschluss wurde öffentlich bekannt\ngemacht. In der am 22. September 2014 durchgeführten Gläubigerversammlung hielt der Schuldner daran fest, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Sieben anwesende Gläubiger, darunter die weiteren Beteiligten zu 1 und 2,\nsprachen sich für die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters aus. Vier\nanwesende Gläubiger lehnten die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters\nab.\n\n3 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 hat das Insolvenzgericht entschieden, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Hiergegen haben der\nSchuldner sowie die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 Erinnerung eingelegt. Das\nInsolvenzgericht hat die Erinnerungen zurückgewiesen. Daraufhin haben der\nSchuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Insolvenzgericht hat die sofortigen Beschwerden als unzulässig angesehen und ihnen nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihren Rechtsbeschwerden\nverfolgen der Schuldner und die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 ihr Begehren\n\nweiter, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. Der Schuldner hat seine\nRechtsbeschwerde zurückgenommen; er ist inzwischen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens verstorben.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft.\n\n5 1. Nachdem der Schuldner seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen\nhat, ist er des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde verlustig; dies ist klarstellend auszusprechen.\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind unstatthaft. Auf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob ein Insolvenzgläubiger beschwerdebefugt ist, wenn die Gläubigerversammlung beschlossen hat, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kommt es im\nStreitfall nicht an.\n\n7 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine\nRechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer\nGrundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das\nVerfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nändert hieran nichts (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI\n\n2009, 553 Rn. 5; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518 Rn. 7, jeweils mwN).\n\n8 b) So liegt der Fall hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung\ndies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung\nsieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung\neines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09,\nZInsO 2011, 131 Rn. 7), noch enthält sie ausdrückliche Bestimmungen über ein\nBeschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen.\n\n9 aa) Lehnt das Insolvenzgericht es ab, einen Sonderinsolvenzverwalter zu\nbestellen, steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger gegen diese Entscheidung\ndaher kein Beschwerderecht zu. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (BGH,\nBeschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 5. Februar 2009\n- IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2 ff, insb. 7 ff; vom 30. September 2010\n- IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5). Auch das Beschwerdegericht geht hiervon aus. Noch nicht entschieden ist, ob ein einzelner Gläubiger aufgrund eines\nvon der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO beschwerdebefugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474\nRn. 12; vom 5. Februar 2009 aaO Rn. 7, 9; vom 30. September 2010 aaO).\nDies kann auch weiterhin dahinstehen. In jedem Fall setzt ein solches Beschwerderecht eines einzelnen Gläubigers voraus, dass ein Beschluss der\nGläubigerversammlung vorliegt, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.\n§ 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO dienen nur dazu, eine Entscheidung der\n\nGläubigergesamtheit durchzusetzen, nicht jedoch dazu, das Recht eines einzelnen Gläubigers zu verwirklichen (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 aaO\nRn. 9; vom 30. September 2010 aaO).\n\n10 Im Streitfall fehlt es bereits an einem wirksamen Beschluss der Gläubigerversammlung. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen.\nEin förmlicher und wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung, einen\nSonderinsolvenzverwalter einzusetzen, setzt zum einen eine vom Insolvenzgericht einberufene und geleitete Gläubigerversammlung voraus (§ 76 Abs. 1\nInsO); zum anderen muss insbesondere die Tagesordnung öffentlich bekannt\ngemacht worden sein (§ 74 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu einer ordnungsgemäßen\nBekanntmachung der Tagesordnung gehört eine wenigstens schlagwortartige\nBezeichnung der Tagesordnungspunkte (BGH, Beschluss vom 20. März 2008\n- IX ZB 104/07, ZIP 2008, 1030 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, ZIP\n2011, 1626 Rn. 7). Trifft die Gläubigerversammlung einen Beschluss über einen\nGegenstand, der bei der öffentlichen Bekanntmachung nicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt worden ist, ist dieser Beschluss der Gläubigerversammlung regelmäßig nichtig (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 aaO).\n\n11 Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gibt es im Streitfall\nweder eine Bekanntmachung, dass die Gläubigerversammlung vom 22. September 2014 über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu entscheiden haben sollte, noch hat die am 22. September 2014 abgehaltene Gläubigerversammlung förmlich beschlossen, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen ist. Soweit sich Gläubiger bei der Abfrage durch das Insolvenzgericht\nzustimmend geäußert haben, erreichen im Übrigen die zustimmenden Äußerungen der anwesenden Gläubiger nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts auch die von § 76 Abs. 2 InsO geforderte Summenmehrheit nicht. Die-\n\nse Feststellungen des Beschwerdegerichts sind nicht zu beanstanden; die\nRechtsbeschwerde greift sie auch nicht an.\n\n12 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich\nnicht deshalb ein Beschwerderecht der weiteren Beteiligten zu 1 und 2, weil\n- wie die Rechtsbeschwerde meint - das Insolvenzgericht habe darauf hinwirken\noder hinweisen müssen, dass die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sich dazu erklären, ob sie eine teilweise oder vollständige Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen wollen. Darauf kommt es schon deshalb nicht an,\n\nweil weder Anlass zu einem solchen Hinweis bestand noch die Beteiligten einen\nsolchen Antrag gestellt haben noch eine Gläubigerversammlung zu dieser Frage einberufen worden ist.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nLohmann Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nAG Ludwigsburg, Entscheidung vom 22.01.2015 - 5 IN 367/03 -\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.09.2015 - 2 T 95/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-09/ix-zb-83-15","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-09/ix-zb-83-15","retrieved":"2026-10-24 08:00:59.183603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-09/ix-zb-83-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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