{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:090316BIZR101.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-03-09","aktenzeichen":"I ZR 101/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 101/15\n\nvom\n\n9. März 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:090316BIZR101.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDer Klägerin wird aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen nach\nder Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € zu stellen.\n\nGründe:\n\nI. Die Klägerin, ein in Indien ansässiges Unternehmen, nimmt die Beklagten wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die\nBeklagten verlangen widerklagend Markenlöschung.\n\n2 Auf die Einrede der Beklagten hat das Landgericht Hamburg der Klägerin\nmit Beschluss vom 28. Oktober 2010 aufgegeben, den Beklagten wegen der\nProzesskosten Sicherheit in Höhe von insgesamt 16.000 € zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in dieser Höhe durch am 22. Dezember 2010 erfolgte Hinterlegung von Bargeld geleistet.\n\n3 Im Revisionsverfahren beantragen die Beklagten, der Klägerin aufzugeben, weitere Prozesskostensicherheit zu leisten. Zur Begründung machen sie\ngeltend, die durch das Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung sei nur bis\nzum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden und umfasse mithin das Revisionsverfahren nicht.\n\n4 II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der Höhe\nder weiteren Sicherheit sind gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO die der Beklagtenseite durch eine Widerklage entstehenden Kosten nicht zu berücksichtigen,\nso dass der Berechnung der Streitwert der Klage zugrunde zu legen ist. Dieser\nbeläuft sich für die erste Instanz auf 50.000 € und für die zweite Instanz sowie\nfür die Revision auf 37.500 €.\n\n5 Für die erste Instanz sind den Beklagten danach berücksichtigungsfähige\nRechtsanwaltskosten einschließlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss des\nLandgerichts Hamburg vom 25. Juni 2015 festgesetzten Reisekosten in Höhe\nvon insgesamt 5.976,71 € entstanden. Für die zweite Instanz belaufen sich die\nzu berücksichtigenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Beklagten einschließlich der im genannten Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls festgesetzten Reisekosten auf 7.722,25 €. In der Revisionsinstanz fallen den Beklagten in berücksichtigungsfähiger Höhe voraussichtlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einschließlich der Kosten für einen Verkehrsanwalt in Höhe von\n\n8.619,30 € an. Von diesen Kosten in Gesamthöhe von 22.318,26 € ist die bereits geleistete Sicherheit in Höhe von 16.000 € abzusetzen, so dass sich restliche Kosten von 6.318,26 € ergeben, die der Senat in Ausübung des in § 112\nAbs. 1 ZPO vorgesehenen Ermessens auf 7.000 € aufrundet.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nKoch Feddersen\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2011 - 312 O 558/10 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2015 - 5 U 230/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-09/i-zr-101-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-09/i-zr-101-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:09.698175+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-09/i-zr-101-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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