{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR308.13.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-03-09","aktenzeichen":"IV ZR 308/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 308/13\nvom\n\n9. März 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR308.13.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\nden Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann\n\nam 9. März 2016\n\nbeschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des\nOberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 1. August 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf Kosten\nder Beklagten zurückzuweisen.\n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen\n\neines Monats\n\nStellung zu nehmen.\n\nStreitwert: 45.914,36 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin fordert von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin\ndes mit einem Haftungsanteil von 15% führenden Versicherers einer\nKühlgut-Sachversicherung weitere Versicherungsleistungen wegen Au fräumungs-, Abfuhr- und Vernichtungskosten für bei dem Brand eines ihrer Kühlhäuser am 17. August 2007 unbrauchbar gewordenes Kühlgut.\nDem Versicherungsvertrag, zu dem auch eine im Streitfall nicht beanspruchte Haftpflichtversicherung gehört, liegen nach den von der Streit-\n\nhelferin der Klägerin als deren Versicherungsmaklerin verfassten Beso nderen Geschriebenen Bedingungen (GB) modifizierte Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Kühlgütern in der Fassung von 2004\n(ABKühl 2004) und die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV\nGüter 2000) zugrunde.\n\n2 Nach Nr. 2.2.2 der im Versicherungsschein festgehaltenen Allgemeinen Bestimmungen beträgt die Leistungsgrenze der Versicherer je\nSchadensfall zusammen mit der Kühlgut-Haftpflichtversicherungspolice\nfür Lagerrisiken in dem später brandgeschädigten Kühlhaus 7.000.000 €.\n\n3 Der Sachversicherungsschutz umfasst nach § 2 Nr. 4 ABKühl 2004\nauch Aufräumungs-, Abfuhr- und Vernichtungskosten (im Folgenden:\nEntsorgungskosten), soweit diese bei einem versicherten Schadenereignis (hier einem Brand nach § 2 Nr. 2 Buchst. a ABKühl 2004) für die Be rgung und Fortschaffung der versicherten Waren notwendig sind. Hier zu\nbestimmt § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 im letzten Satz:\n\n4 \"Die Entschädigung ist jedoch auf insgesamt 5% des\nHöchsthaftungsbetrages begrenzt\".\n\n5 § 5 Nr. 1 ABKühl 2004 sieht vor, dass die Versicherungssumme\ndem Versicherungswert entsprechen soll. Nach § 5 Nr. 2 ABKühl 2004\ngilt als Versicherungssumme der Betrag, der in der jeweils letzten Warenanmeldung der Versicherungsnehmerin für den betreffenden Warenposten angegeben ist.\n\n6 Die Höhe der der Klägerin entstandenen Entsorgungskosten sowie\ndie Haftungsquote der Beklagten sind in der Revisionsinstanz nicht mehr\nim Streit.\n\n7 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich die Haftungsbegre nzung für Entsorgungsmaßnahmen in § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 auf 5% des\nHaftungshöchstbetrages nach dem Wert des zur Zeit des Versicherung sfalles angemeldeten Warenbestandes bemisst. Dementsprechend haben\ndie Versicherer die Entsorgungskosten vorgerichtlich mit 31.910,55 € reguliert.\n\n8 II. Das Landgericht ist dem in erster Instanz gefolgt und hat lediglich 5% des Warenschadens als erstattungsfähigen Entsorgungsschaden\nangesehen. Abzüglich der vorgerichtlichen Leistung des Konsortiums hat\nes einen verbleibenden Erstattungsbetrag von 2.017,25 € errechnet und\nder Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen entsprechend der Ha ftungsquote der Beklagten 15% davon (302,59 €) zugesprochen.\n\n9 Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weitere 45.914,36 € gefordert, welche sich - rechnerisch im Revisionsverfahren unstreitig - (unter\nBerücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten von 15%) daraus ergeben, dass nach Meinung der Klägerin der Haftungshöchstbetrag im\nSinne von § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 die in der Versicherungspolice genannte Leistungsgrenze von 7.000.000 € sei, so dass die Erstattung von Entsorgungskosten auf einen Betrag von maximal 350.000 € begrenzt werde.\n\n10 Das Berufungsgericht hat sich dieser Auslegung des § 2 Nr. 4\nABKühl 2004 angeschlossen und der Klägerin mit Blick auf die Entsorgungskosten weitere 45.914,36 € nebst Zinsen zugesprochen. Es hat\ndazu ausgeführt, die Regelung in § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 sei eindeutig.\nDer Höchstbetrag sei in § 2 ABKühl 2004 einleitend als der im Einzelfall\nvereinbarte Höchstbetrag genannt. Gemeint sei die in Nr. 2.2.2 der Poli-\n\nce vereinbarte Leistungsgrenze für die Sach- und Haftpflichtversicherung. Hingegen fehle es an einer Bezugnahme auf einen konkreten W arenschaden oder den Umfang der zuletzt deklarierten Güter. Daraus fo lge, dass maßgebliche Bezugsgröße nur die in der Police vereinbarte\nHaftungshöchstgrenze von 7.000.000 € sein könne. Weder die Regelung\nin § 5 ABKühl 2004 noch die erkennbare Interessenlage der Vertragspa rteien stehe diesem Auslegungsergebnis entgegen.\n\n11 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die\nBeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\n12 III. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurüc kzuweisen, weil - anders als das Berufungsgericht angenommen hat -\nGründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO\nnicht gegeben sind (dazu 1) und das Rechtsmittel auch keine Aussicht\nauf Erfolg hat (dazu 2).\n\n13 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die hier\nin Rede stehende Auslegung der ABKühl 2004 für eine Vielzahl vergleichbarer Verträge Bedeutung haben könne. Mit dieser nicht durch weitere Feststellungen gestützten Annahme ist ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO aber nicht belegt.\n\n14 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1\nNr. 1 ZPO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich\nin einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn and ere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Intere ssen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesg e-\n\nrichtshofs erforderlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004\n- XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 137 m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist dann\nklärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung in Literatur und Rechtspr echung umstritten ist (vgl. dazu BGH aaO.). Für die hier in Streit stehende\nAuslegung des § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 ist eine solche rechtliche Diskussion nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass dieser\nAuslegung bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskre ise grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. dazu BGH, Beschluss vom\n18. September 2003 - V ZB 9/03, WM 2004, 491). Dafür genügt es nicht,\ndass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in Rede\nsteht, weil dies allein noch nicht die Erwartung rechtfertigt, dass sich die\nFrage der Auslegung des § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 in einer Vielzahl von\nFällen stellen kann. Zum einen weist der Streitfall die Besonderheit auf,\ndass die von den Parteien aufgeworfene Auslegungsfrage aus dem Zusammentreffen des § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 mit der in der Police individ uell vereinbarten Leistungsgrenze entsteht, zum anderen sind die Ve rtragsbedingungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier\nvon der Streithelferin der Klägerin vorgegeben und dabei die ABKühl\n2004 zum Teil modifiziert worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine identische Vertrags- und Bedingungslage in einer\nVielzahl vergleichbarer Fälle existiert.\n\n15 b) Dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ei nheitlichen Rechtsprechung die Revisionszulassung erforderten (§ 543\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), hat das Berufungsgericht nicht angenommen.\nDafür ist auch nichts ersichtlich.\n\n16 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufung sgericht § 2 Nr. 4 ABKühl unter Beachtung der vom Senat in ständiger\nRechtsprechung aufgestellten Maßstäbe für die Auslegung Allgemeiner\n\nVersicherungsbedingungen (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Dezember\n2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR\n135/92, BGHZ 123, 83, 85) zutreffend ausgelegt hat.\n\n17 a) Soweit die Revision aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht den Begriff des Höchsthaftungsbetrages einmal in Anführungszeichen gesetzt hat, folgern will, es habe den Begriff entgegen seiner eig enen Darstellung nicht für eindeutig gehalten, deckt dies keinen Wide rspruch auf. Ersichtlich wollte das Berufungsgericht mit dieser Kennzeichnung - wie der Zusammenhang seiner diesbezüglichen Ausführungen ergibt - lediglich den für seine Auslegung maßgeblichen Begriff aus\ndem Bedingungswortlaut des § 2 Nr. 4 ABKühl hervorheben.\n\n18 b) Ohne Erfolg beanstandet die Revision weiter, das Berufungsg ericht habe im Rahmen der Bedingungsauslegung zu Unrecht einem außerhalb des Regelungswerkes stehenden Umstand den Vorzug gegeben\nund dabei verkannt, dass die ABKühl 2004 in § 5 Nr. 1 Satz 1 selbst eine\nDefinition des maßgeblichen Höchsthaftungsbetrages enthielten. Die\nRüge verkennt, dass sich § 5 ABKühl 2004 zum Versicherungswert, der\nVersicherungssumme, der Entschädigungsberechnung und zur Unterve rsicherung verhält und dabei selbst zwischen diesen Begriffen und den\n\"im Versicherungsschein angegebenen Haftungsgrenzen\" unterscheidet.\n§ 5 Nr. 1 ABKühl 2004 erläutert unter den Buchstaben a bis c verschiedene dem Versicherungsnehmer wahlweise eröffnete Möglichkeiten zur\nBestimmung der Versicherungssumme, welche - wie es im abschließenden Absatz heißt - innerhalb der im Versicherungsschein angegebenen\nHaftungsgrenzen pro Schadensereignis zugrunde zu legen sind. Das belegt, dass die ABKühl 2004 in § 5 keine bedingungsimmanenten Ha ftungshöchstgrenzen definieren, sondern dafür ihrerseits auf die im Versicherungsschein festgelegte Haftungsgrenzen zurückgreifen. Es ist\n\ndeshalb nicht rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht annimmt, auch\n§ 2 Nr. 4 ABKühl, welcher die Entschädigung für Entsorgungskosten\nnicht bezogen auf die Versicherungssumme im Sinne von § 5 ABKühl\n2004, sondern den Höchsthaftungsbetrag begrenzt, greife mit diesem\nBegriff auf die im Versicherungsschein bestimmte Haftungsgrenze zurück.\n\n19 Soweit die Revision ein anderes Ergebnis daraus ableiten will,\ndass der allgemeine Sprachgebrauch eine Versicherungssumme mit dem\ndurch die Versicherung im Höchstfall abgedeckten Betrag gleichsetze,\ngeht dies schon deshalb fehl, weil der durchschnittliche Versicherung snehmer jedenfalls bei Lektüre des hier allein maßgeblichen Bedingungswerkes erkennt, dass dort zwischen Versicherungswert und Haftungsgrenzen unter Verwendung verschiedener Formulierungen für letztere\nstreng unterschieden wird. Die Lektüre des § 5 ABKühl 2004 führt ihm\nzudem - wie auch die Revision erkennt - vor Augen, dass sich die Versicherungssumme dynamisch dem Wert der jeweils eingelagerten Güter\nanpasst, während die in der Versicherungspolice festgeschriebenen Lei stungsgrenzen statisch im Sinne einer absoluten Haftungshöchstgrenze\nsind, die - wie § 5 letzter Halbsatz ABKühl 2004 belegt - auch dann gilt,\nwenn der Versicherungswert der geschützten Güter einmal höher liegt.\nAnders als die Revision meint, wird der Versicherungsnehmer aus dieser\nTerminologie folgern, dass der Höchsthaftungsbetrag, der in § 2 Nr. 4\nABKühl auch nicht mit dem Attribut \"jeweilig\" versehen ist, die statische\nHaftungsgrenze aus der Versicherungspolice bezeichnet. Anhaltspunkte\ndafür, dass § 5 ABKühl 2004 eine \"sachnähere\" Regelung des Haftungshöchstbetrages enthalte, gibt der Bedingungswortlaut nicht.\n\n20\n\nc) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung erweist sich\nauch nicht deshalb als unrichtig, weil die in der Versicherungspolice\nfestgeschriebene Leistungsgrenze einheitlich für Versicherungsleistu ngen der Sach- und der Haftpflichtversicherung gilt. Das Berufungsgericht\nhat sich über diesen Umstand nicht hinweggesetzt, sondern zutreffend\nausgeführt, dass die Haftpflichtversicherung im Streitfall nicht betroffen\nwar. Dem ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht davon ausgeht,\nin einem solchen Falle begrenze die Police allein die Sachversicherung sleistung. Das ist Folge der für zwei Versicherungen einheitlich festgele gten Leistungsbegrenzung.\n\n21 d) Soweit die Beklagte - von der Streithelferin bestritten - behauptet hat, es sei allgemein branchenüblich, die Entsorgungskosten nach\ndem zu entschädigenden Warenwert zu bemessen, brauchte das Berufungsgericht dem nicht näher nachzugehen, weil eine solche Regelung\nim Bedingungswortlaut keine Stütze findet. Die Revision zeigt im Übrigen\nnicht auf, dass die Beklagte diesbezüglich Beweis angetreten hat.\n\n22 e) Anders als die Revision meint, ist die im Anhang I zur Police\nenthaltene \"Prämientabelle zur Kühlgut-Versicherung\" auf die Auslegung\ndes Begriffes Höchsthaftungsbetrag in § 2 Nr. 4 ABKühl 2004 ohne Ei nfluss. Weder § 2 noch § 5 ABKühl 2004 nehmen auf diese Prämientabelle Bezug, in welcher lediglich Prämiensätze - unter anderem für eigene\nWare der Versicherungsnehmerin - geregelt sind. Es wird festgehalten,\ndass die Prämie für eigene Ware bis zu einem Maximalbestand im Werte\nvon 2.500.000 € an den versicherten Orten als Festprämie zu einem Satz\nvon 0,45‰ kalkuliert und der Monatsfestprämie von 900 € ein Durchschnittslagerbestand im Werte von 2.000.000 € zugrunde gelegt ist.\nWollte die Beklagte die maximale Entschädigungsleistung für Entsorgungskosten von dieser Prämienkalkulation abhängig machen, wäre es\n\nihre Aufgabe gewesen, dies der Versicherungsnehmerin in transparenter\nWeise offenzulegen. Das ist nicht geschehen.\n\n23 f) Angesichts des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefundenen eindeutigen Auslegungsergebnisses kommt es auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und die Frage, wer sich im Streitfall auf\ndiese berufen kann, nicht an.\n\nMayen Felsch Harsdorf -Gebhardt\n\nDr. Karczewski Dr. Bußmann\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme\nerledigt worden.\n\nVorinstanzen:\nLG Memmingen, Entscheidung vom 12.04.2012 - 23 O 1526/08 -\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 01.08.2013 - 14 U 2293/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-09/iv-zr-308-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-09/iv-zr-308-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.441464+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-09/iv-zr-308-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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