{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR266.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-03-09","aktenzeichen":"IV ZR 266/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 266/14\nvom\n\n9. März 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR266.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\ndie Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer\n\nam 9. März 2016\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom\n21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als\nübergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger\nseine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des\nSenats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:\n\n2 1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.\nDas vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen\nhat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Be klagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.\n\n3 2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den\nVersicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen,\n\nwenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Ve rgütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist\nunerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer\n- wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.\n\n4 3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für\ndurchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni\n1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die\nRechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass\nder Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer j edoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art\ndes Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den\nVorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Liter atur umstritten gewesen.\n\n5 In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass die §§ 158l bis o VVG a.F. der Umsetzung der Richtlinie dienten; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Ausl egung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass\n§ 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff \"Streitfall\" in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen V ersicherungsnehmer und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote,\nARB 3. Aufl. § 128 Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG\nRn. 2; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die\n\nübrigen Stimmen in der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform\n(Schröder-Frerkes, Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung 1991 S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6 RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des\nDeckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur Rechtsschutz-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa,\n1987, 49, 57; vgl. Müller, VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990,\n81, 90 f.). Darum aber geht es nach der Entscheidung des Senats nicht,\nda die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die G ebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.\n\nMayen Felsch Harsdorf-Gebhardt\n\nDr. Karczewski Dr. Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 11 O 483/11 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I-4 U 3/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-09/iv-zr-266-14","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-09/iv-zr-266-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.378517+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-09/iv-zr-266-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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