{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2016-12-08_5_StR_512_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR512.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-12-08","aktenzeichen":"5 StR 512/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 512/16\n\nvom\n8. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls mit Waffen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR512.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Juli 2016 aufgehoben; davon\nausgenommen sind die Feststellungen zu den äußeren\nTatgeschehen, die aufrecht erhalten bleiben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in\nTateinheit mit Bedrohung sowie wegen Missbrauchs von Notrufen, Diebstahls in\ndrei Fällen und Bedrohung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte, der\nan einer schizoaffektiven Störung mit manischen Phasen in einem Residualzu-\n\nstand aufgrund einer chronifizierten Psychose leidet und seit Mitte der Neunzigerjahre vielfach als „Drehtürpatient“ in psychiatrischen Kliniken behandelt worden war, folgende Taten:\n\n3 Am 2. Juli 2015 rief er wiederholt über den Polizeinotruf im Lage- und\nFührungszentrum der Polizei an und drohte unter anderem mit der Vernichtung\nBerlins (Tat 1).\n\n4 Zwei Tage später beschimpfte er eine Kundin in einem Supermarkt und\nbezichtigte sie des Diebstahls einer Schale Erdbeeren. Nachdem die Kundin\nverängstigt das Geschäft verlassen hatte, aß er selbst einen Teil der Erdbeeren\nund entfernte sich schließlich aus dem Geschäft, ohne diese zu bezahlen\n(Tat 2). Den Ladendetektiv, der ihn stellte, und die herbeigerufenen Polizeibeamten beschimpfte er ebenso wie unbeteiligte Passanten. Aufgrund seines\nfremdaggressiven Verhaltens wurde er in eine psychiatrische Fachklinik gebracht.\n\n5 Am 31. August 2015 steckte er in einem Supermarkt Waren im Wert von\n4,77 € in seine Jackentasche und verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Er\nwurde wiederum von dem Ladendetektiv gestellt, dem er auf entsprechende\nAufforderung in sein Büro folgte. Herbeigerufene Polizeibeamte fanden in der\nHosentasche des Angeklagten ein kleines Werkzeugtool mit Messer und in seinem Rucksack einen klappbaren Korkenzieher mit Messer (Tat 3).\n\n6 Am 16. Oktober 2015 betrat er erneut denselben Supermarkt in dem ihm\ninzwischen wegen eines weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Diebstahls\nHausverbot erteilt worden war. Von einer Mitarbeiterin auf dieses Hausverbot\nangesprochen setzte er seinen Weg durch das Geschäft fort und befüllte seinen\n\nEinkaufskorb mit Waren. Als sich die Zeugin unter erneutem Hinweis auf das\nHausverbot weigerte, die Waren abzukassieren, begann der Angeklagte, „wild\nherumzupöbeln“, und drohte unter anderem damit, den Laden „abzufackeln“.\nSodann trat er gegen eine Metallstange, die sich dabei verbog (Tat 4).\n\n7 Drei Tage später betrat der Angeklagte einen anderen Supermarkt trotz\ndes auch dort bestehenden Hausverbots. Nachdem er von einem Mitarbeiter\nauf das Hausverbot hingewiesen worden war, entleerte der Angeklagte im Bereich der Kasse aus einer Sporttasche eine Reihe von zuvor den Verkaufsregalen entnommenen Gegenständen (Gesamtwert rund 17 €). Auf die erneute Aufforderung zum Verlassen des Ladens reagierte er aufgeregt und holte mit einer\ngefüllten Weinflasche gegen den Mitarbeiter aus. Dann zog er ein Brotmesser\naus seiner Hosentasche und rannte das Messer ausgestreckt vor sich haltend\nin den Ausgangsbereich des Geschäfts. Da ihm der Zeuge den Weg verstellte,\nwich er jedoch aus und wurde schließlich von einem weiteren Zeugen, vor dem\nder Angeklagte ebenfalls mit dem Messer „herumfuchtelte“, in eine Ecke gedrängt. Nachdem dem Angeklagten das Messer aus der Hand gefallen war,\ngelang es den Zeugen, den Angeklagten bis zum Erscheinen der Polizei festzuhalten. Dabei äußerte dieser, er sei Gott und alle hätten vor ihm niederzuknien (Tat 5).\n\n8 Am 10. November 2015 nahm der Angeklagte in einem Warenhaus Gegenstände im Gesamtwert von rund 60 € aus den Auslagen und entfernte sich,\nohne zu bezahlen (Tat 6). Er wurde von zwei Ladendetektiven verfolgt und in\nder Fußgängerzone angesprochen. Der Angeklagte beleidigte die Zeugen unter\nanderem als „Scheiß Kanacken“, öffnete seine Hose und urinierte in ihre Richtung, wobei er versuchte, sie mit seinem Urinstrahl zu treffen. Die herbeigerufe-\n\nnen Polizeibeamten brachten ihn erneut in eine psychiatrische Klinik. Auf der\nFahrt dorthin drohte der Angeklagte, eine Bombe in Berlin zu zünden.\n\n9 2. Das Landgericht hat die Taten wie folgt gewertet: Tat 1 als Missbrauch\nvon Notrufen (§ 145 Abs. 1 StGB), Taten 2, 3 und 6 als Diebstähle (§ 242\nAbs. 1 StGB), Tat 4 als Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Bedrohung und\nSachbeschädigung (§ 123 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 52 Abs. 2\nStGB) und Tat 5 als Diebstahl mit Waffen (§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1\nStGB). Sachverständig beraten ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner seit Jahren bestehenden\npsychischen Erkrankung bei allen Taten sicher erheblich vermindert, jedoch\n„auf keinen Fall“ gänzlich aufgehoben gewesen sei. Von dem Angeklagten seien weitere „fremdaggressive bedrohliche Handlungen im Bereich von gewalttätigen Konfrontationen, insbesondere auch Messerangriffe, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten“. Zwar könnten die Taten „bei oberflächlicher Betrachtung als ‚Kleinkriminalität‘ gewertet werden“ (UA S. 32); jedoch zeige gerade Tat 5, dass die häufigen Konfrontationen des Angeklagten mit durch seine\nHandlungen betroffenen Personen jedenfalls dann eine hohe Gefährlichkeit\naufwiesen, wenn er bewaffnet sei.\n\n10 3. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben.\n\n11 a) Im Fall 5, also derjenigen Tat, auf die das Landgericht die Unterbringungsentscheidung in erster Linie stützt, belegen schon die Feststellungen die\nBegehung eines Diebstahls nicht (mit Waffen, § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1\nStGB). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bereits\nmit dem Hineinlegen der Waren in seine Sporttasche neuen (eigenen) Gewahrsam an den Gegenständen erlangt habe (UA S. 24). Schon dies erscheint zwei-\n\nfelhaft, da nicht ersichtlich ist, ob der Angeklagte die Waren verdeckt oder\nsichtbar in der geschlossenen oder offenen Sporttasche transportierte. Jedenfalls hat das Landgericht keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass der\nAngeklagte die Waren mit Zueignungsabsicht in seine Sporttasche gelegt hatte.\nDa er die Tasche im Kassenbereich entleerte, ergibt sich eine zuvor bestehende Zueignungsabsicht auch nicht ohne weiteres aus dem äußeren Tatgeschehen.\n\n12 Der Senat schließt nicht aus, dass vom neuen Tatgericht insoweit ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die einen Gewahrsamsbruch\nund eine Zueignungsabsicht des Angeklagten belegen.\n\n13 b) Ungeachtet der an sich zutreffenden rechtlichen Würdigung der übrigen (rechtswidrigen) Taten hebt der Senat den gesamten Schuldspruch auf.\nAngesichts der im Urteil dargestellten Schwere der psychischen Erkrankung\ndes Angeklagten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass seine Schuldfähigkeit\nzumindest bei Begehung einiger der Taten vollständig aufgehoben war, zumal\ndie zahlreichen früheren Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten jeweils\nwegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden waren. Die „erhalten gebliebene\nFähigkeit des Angeklagten, auf Interaktionen zu reagieren“, auf die der Sachverständige und mit ihm das Landgericht insoweit abstellen, spricht nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres gegen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, da sich diese Interaktionen in den Fällen 2, 4,\n5 und 6 gerade als „impulshaft“ gestört erweisen und teilweise durch geistige\nVerwirrung gekennzeichnet erscheinen.\n\n14 4. Hinsichtlich der Anordnung der Maßregel weist der Senat auf Folgendes hin:\n\nInsbesondere wenn das neue Tatgericht im Fall 5 nicht die tatsächlichen\nVoraussetzungen eine Diebstahls mit Waffen (§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1\nStGB) sondern lediglich diejenigen einer Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) festzustellen vermag, wird es sich angesichts des geringen Gewichts auch der übrigen Anlasstaten mit den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB (in der Fassung\nvom 8. Juli 2016) auseinanderzusetzen haben. In diesem Zusammenhang kann\nfrüheren rechtswidrigen Taten, die wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten\nnicht zu einer Anklage gekommenen sind, sowie vor allem den im angefochtenen Urteil erwähnten Brandlegungen entscheidende Bedeutung zukommen.\nHierzu sind dann jedoch nähere, durch die Beweiswürdigung unterlegte Feststellungen zu treffen.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-08/5-str-512-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-08/5-str-512-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:19.232440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-08/5-str-512-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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