{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR461.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-12-08","aktenzeichen":"5 StR 461/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 461/16\n\nvom\n8. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR461.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 23. März 2016 in dem ihn betreffenden\nSchuldspruch dahin geändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der\nAngeklagte im Fall I.5 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau und Herstellen\nvon Betäubungsmitteln und mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\nHinsichtlich des Nichtrevidenten Ba. wird der ihn betreffende\nSchuldspruch dahin geändert, dass er im Fall I.5 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nbandenmäßigem Anbau und Herstellen von Betäubungsmitteln\nund mit Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten B. gegen das\nvorgenannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen bandenmäßigen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten\nAnbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I.5) und in einem\nFall in Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln (Fall I.6), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle I.1 bis 4) sowie wegen Besitzes einer\nverbotenen Waffe (Fall II.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Den Nichtrevidenten Ba. hat es wegen Beihilfe zum\nbandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum\nbandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge (Fall I.5) und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln (Fall I.6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt. Teilweise dem Antrag des Generalbundesanwalts\nfolgend führt die Revision des Angeklagten – gemäß § 357 StPO auch betreffend den Nichtrevidenten Ba. – zu einer Berichtigung des Schuldspruchs; im\nÜbrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte ab\n2014 zunächst nur in der Wohnung des Nichtrevidenten N. in der B. straße (Berlin- ) eine Cannabisplantage, die bis Mai 2015 vier Ernten erbrachte (Fälle I.1 bis 4). Der überwiegende Teil des geernteten Marihuanas war\nzum Weiterverkauf bestimmt; jeweils etwa 200 bis 300 Gramm Marihuana dien-\n\nten dem Eigenverbrauch des Angeklagten. Sodann kam der Angeklagte mit\nden Nichtrevidenten L. , Ba. und Bo. überein, in der Wohnung des\nBo. in der K. straße (Berlin- ) eine weitere Cannabisplantage zu\nerrichten. Im Mai 2015 beschaffte er 160 bis 170 Cannabisstecklinge, von denen die Hälfte in der auch weiterhin gemeinsam mit dem Nichtrevidenten N.\nbetriebenen Plantage in der B. straße, die andere Hälfte in der neuen Plantage in der K. straße eingepflanzt wurde (Fall I.5). Beide Plantagen wurden\netwa um dieselbe Zeit im August/September 2015 abgeerntet. Von der überwiegend zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Ernte der Plantage in der\nB. straße behielt der Angeklagte wiederum 200 bis 300 Gramm (Mindestwirkstoffgehalt 10 % THC) für sich. Von der Ernte in der K. straße erhielten\nBa. einige Gramm und Lo. 50 Gramm zum Eigenkonsum. Im September 2015 beschaffte der Angeklagte 239 Cannabisstecklinge, die jeweils am\n5. Oktober 2015 in den Plantagen B. straße und K. straße eingepflanzt\nwurden (Fall I.6). Am Tag darauf wurden sie bei einer Durchsuchung der Wohnungen sichergestellt.\n\n3 2. In den Fällen I.5 und I.6 hat die Strafkammer ein bandenmäßiges\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, da\nder Angeklagte sich zur Begehung dieser Taten hinsichtlich der Plantage K.\nstraße mit den Nichtrevidenten Lo. , Bo. und Ba. fest zusammengetan hatte. Soweit die Taten darauf gerichtet waren, Betäubungsmittel nicht\nnur zum gewinnbringenden Verkauf sondern auch zum eigenen Konsum anzubauen, hat das Landgericht Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall I.5) bzw. bandenmäßigem Anbau\nvon Betäubungsmitteln (Fall I.6) angenommen.\n\n4 3. Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils betreffend den Angeklagten Bo. und den Nichtrevidenten Ba. sind teilweise rechtsfehlerhaft.\n\n5 a) Angesichts der einheitlichen Beschaffung von Stecklingen und der im\nengen zeitlichen Zusammenhang durchgeführten bzw. geplanten Ernten hat die\nStrafkammer hinsichtlich der zeitgleichen Bewirtschaftung von zwei Plantagen\nohne Rechtsfehler jeweils eine Tat angenommen. Gleichermaßen rechtsfehlerfrei ist sie davon ausgegangen, dass neben der Verurteilung wegen Handeltreibens – nur – in Bezug auf die für den Eigenkonsum dienenden Mengen eine\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangenen Anbaus von Betäubungsmitteln\nzu erfolgen hatte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29\nBtMG Teil 2 Rn. 92).\n\n6 b) Insoweit lag allerdings im Fall I.5 kein tateinheitlicher bandenmäßiger\nAnbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, da der bandenmäßig begangene Anbau von Betäubungsmitteln in der Wohnung K. straße\n(Fall 5b) sich – soweit dem Eigenkonsum dienend – nicht auf eine nicht geringe\nMenge bezog. In Tateinheit zu dem insoweit verwirklichten bandenmäßigen\nAnbau von Betäubungsmitteln stand, da eine Ernte erfolgte, auch ein bandenmäßiges Herstellen von Betäubungsmitteln. Im Hinblick auf die Cannabisernte\nin der Wohnung B. straße (Fall 5a) war ein, jedoch nicht bandenmäßig begangenes, Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben.\nDer Senat ändert die Schuldsprüche betreffend den Angeklagten und den\nNichtrevidenten entsprechend ab.\n\n7 4. Soweit der Generalbundesanwalt weitere Ergänzungen des Schuldspruchs beantragt hat, folgt der Senat diesem Antrag nicht. Das im Fall 5a und\n6a (B. straße) verwirklichte – jeweils nicht bandenmäßig begangene – Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist nicht gesondert zu\n\ntenorieren; dasselbe gilt für den im Fall 6a verwirklichten unerlaubten Anbau.\nHinsichtlich der in den Fällen 5 und 6 in beiden Plantagen angebauten Pflanzen\nliegt nur eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge vor, die bereits mit der einheitlichen Beschaffung der Pflanzen vollendet\nwurde. Da diese hinsichtlich der in der Plantage K. straße eingepflanzten\nStecklinge innerhalb einer Bandenabrede erfolgte, ist die Tat jeweils nach\n§ 30a Abs. 1 BtMG qualifiziert. Für eine gesonderte Ausurteilung des sich auf\ndie in der B. straße – außerhalb der Bandenstruktur – angebauten Pflanzen\nbeziehenden Teils des Handeltreibens ist daneben kein Raum. Dasselbe gilt im\nFall I.6 auch im Verhältnis des teilweise bandenmäßig und teilweise nicht bandenmäßig begangenen Anbaus von Betäubungsmitteln.\n\n8 5. An einer hinter dem Antrag des Generalbundesanwalts zurückbleibenden Entscheidung war der Senat schon deshalb nicht gehindert, weil der\nAntrag auf die Aufnahme weiterer Deliktstatbestände in den Schuldspruch gerichtet war und ungeachtet der Bezugnahme auf § 349 Abs. 4 StPO mithin insoweit nicht auf eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des\nAngeklagten zielte (vgl. Senge in FS für Rieß, 2002, S. 547, 550 f.).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-08/5-str-461-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-08/5-str-461-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:19.147295+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-08/5-str-461-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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