{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR499.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-12-08","aktenzeichen":"1 StR 499/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 499/16\n\nvom\n8. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR499.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 8. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 20. Mai 2016 im Strafausspruch\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten U. wegen unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „mit“ Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte R.\nwurde wegen dieser Tat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Bewährung\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten U. rügt die Verletzung materiellen\nRechts. Sie hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Am 26. November 2015 verbrachten der Angeklagte U. als Beifahrer und der Mitangeklagte R. als Fahrer in einem Pkw auf der B 299\nüber den ehemaligen Grenzübergang W. 250,95 Gramm Methamphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 185,60 Gramm Metamphetaminbase aus\nder Tschechischen Republik in das Bundesgebiet. Der Angeklagte U. hatte\ndas Rauschgift zuvor auf dem Vietnamesenmarkt in E. von einer unbekannten Person erworben, in Anwesenheit des Mitangeklagten R. noch in\nE. vor der Rückfahrt nach Deutschland mit Panzerklebeband in fünf Rauschgiftplomben verpackt und in der Seitenverkleidung des Kofferraums verbaut.\nBeide Angeklagten beabsichtigten, das Rauschgift im Raum N. einem\ngewissen „S. “ zu übergeben, der dieses Rauschgift gewinnbringend weiterverkaufen wollte.\n\n4 Auf der rechten Seite der Rücksitzbank im Tatfahrzeug, verdeckt von der\nJacke des Angeklagten U. , befand sich griffbereit – was beide Angeklagten\nwussten bzw. billigend in Kauf nahmen – ein zu Beginn der Fahrt in Deutschland vom Angeklagten U. erworbenes sogenanntes Rettungsmesser, um es\nbei gegebenenfalls auftretenden Schwierigkeiten beim Transport oder der\nÜbergabe des Rauschgifts oder auch bei eventuellen Polizeikontrollen einzusetzen. Bei diesem Rettungsmesser handelte es sich, was beide Angeklagten\nwussten, um ein Klappmesser mit einer massiven, ca. 6 cm langen, spitz zulaufenden scharfen und arretierbaren Metallklinge sowie einer zusätzlichen Vorrichtung zum Durchtrennen etwa von Autosicherheitsgurten.\n\n5 2. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen\ndes § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das Vorliegen eines\n\nminder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint. Dabei hat das\nLandgericht zu Lasten des Angeklagten U. u.a. berücksichtigt, „dass es sich\nbei Methamphetamin gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und\ngesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handelt“ (UA S. 14)\nund diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne erneut\nstrafschärfend berücksichtigt.\n\nII.\n\n6 Während der Schuldspruch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts frei von Rechtsfehlern (§ 349 Abs. 2 StPO)\nist, hält die Strafzumessung des Landgerichts revisionsgerichtlicher Prüfung\nnicht stand.\n\n7 Auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15, StraFo 2015,\n257; vom 29. Juni 2005 – 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568 und vom 7. November\n2007 – 1 StR 164/07, wistra 2008, 58; Beschluss vom 10. April 1987\n– GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung\ndes Landgerichts rechtsfehlerhaft, weil die straferschwerende Bewertung des\nLandgerichts, dass es sich bei Methamphetamin „gerichtsbekannterweise um\neine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handelt“ nicht näher belegt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016\n– 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614 mit Anmerkung Patzak/Wittlich/Dahlenburg).\n\n8 Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen.\n\nRaum Graf Jäger\n\nCirener Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-08/1-str-499-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-08/1-str-499-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:13.993447+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-08/1-str-499-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2016-12-08","dockets":["1 StR 499/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR499.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:081216B1STR499.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.12.2016 – 1 StR 499/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-08/1-str-499-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 20. Mai 2016 im Strafausspruch\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:13.993447+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}