{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:081116BIIZR105.16.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-11-08","aktenzeichen":"II ZR 105/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 105/16\n\nvom\n\n8. November 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:081116BIIZR105.16.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 durch den\nRichter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Wöstmann,\nProf. Dr. Drescher und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwer des Beklagten und der Streitwert für das\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden auf bis zu\n5.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat bewertet die Beschwer des Beklagten und den Streitwert gemäß § 3 ZPO mit bis zu 5.000 €.\n\n2 Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm für die Erfüllung der\nVerpflichtung, eine Liste der Namen und Anschriften seiner aktuellen Mitglieder\nan den Kläger auszuhändigen, Kosten in Höhe von 64.592,25 € entstehen. Der\nSenat hält aufgrund der Angaben des Bundesgeschäftsführers des Beklagten in\nseiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 2016, auf die sich die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Glaubhaftmachung bezieht, allenfalls\nKosten in einer Höhe von bis zu 5.000 € für glaubhaft gemacht.\n\n3 Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mittels E-Mail ist weder nachvollziehbar noch dargetan, warum für das An-\n\nschreiben an die Gliederungsverbände Kosten in Höhe von 1.500 € entstehen\nsollen.\n\n4 Ebenso wenig ist glaubhaft gemacht, dass für die Erlangung der Auskünfte seitens der Untergliederungen Kosten für anwaltliche Aufforderungsschreiben, Reisekosten für persönliche Gespräche, den Gliederungen zu erstattende Kosten und Kosten für Gerichtsverfahren in erheblichem Umfang anfallen\nwerden. Zwar reicht es zur Glaubhaftmachung mittels Indizien aus, dass die auf\ndie Hilfstatsachen gestützte Schlussfolgerung überwiegend wahrscheinlich erscheint (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870).\nEine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht ersichtlich. Zur\nBegründung dieser Kostenpositionen bezieht sich der Bundesgeschäftsführer\ndarauf, dass davon auszugehen sei, dass die Untergliederungen das Aufforderungsschreiben des Beklagten, ihm die Listen der mittelbaren Mitglieder auszuhändigen, ignorieren bzw. sich diesem widersetzen würden. Er schlussfolgert\ndies angeblich zu erwartende Verhalten der Untergliederungen daraus, dass\nder Beklagte sich seit 2009 vergeblich um die Erstellung einer Zentralkartei bemüht habe, was sich nicht habe umsetzen lassen, da die Untergruppierungen\nschlichtweg nicht mitgemacht hätten. Diese Schlussfolgerung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, um derartige Kosten als glaubhaft gemacht ansehen zu\nkönnen. Denn es ist ein entscheidender Unterschied, ob der Beklagte in der\nVergangenheit damit gescheitert ist, die Untergliederungen zu animieren, eine\nin seinem Interesse liegende Zentralkartei zu erstellen bzw. zu deren Erstellung\nbeizutragen, oder ob den Untergliederungen vor Augen geführt wird, dass die\nAushändigung der Mitgliederlisten an den Beklagten erforderlich ist, weil dieser\nzur Herausgabe dieser Listen verurteilt worden ist. Es ist nicht ersichtlich und\ndeshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dann, wenn den Untergliederungen nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass aus einem solchen, gegen\n\nden Beklagten ergangenen Urteil die Zwangsvollstreckung droht bis hin zu der\nmöglichen Folge, dass Mitglieder des Beklagten Zwangshaft ableisten müssten,\ndie Untergliederungen sich weigern würden den Ernst der Situation zu erkennen und dem Aufforderungsschreiben Folge zu leisten.\n\n5 Bei der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat berücksichtigt, dass\nmöglicherweise tatsächlich bei der einen oder anderen Ortsgruppe noch handschriftlich geführte Mitgliederkarteien vorhanden sind, deren Übertragung in\neine Liste einen gewissen Aufwand erfordern mag, den der Beklagte den Ortsgruppen möglicherweise zu ersetzen hätte. Unter zusätzlicher Berücksichtigung\nder Kosten für eine Aufforderungs-E-Mail, eines in einzelnen Fällen eventuell\n\nerforderlichen zweiten - nachdrücklicheren - Schreibens und einiger möglicherweise erforderlichen Telefonate setzt der Senat die dem Beklagten durch die\nAuskunftserteilung entstehenden Kosten auf bis zu 5.000 € fest (§ 3 ZPO).\n\nStrohn Caliebe Wöstmann\n\nDrescher Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 25.09.2015 - 10 O 4472/15 -\nOLG München, Entscheidung vom 24.03.2016 - 23 U 3886/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-08/ii-zr-105-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-08/ii-zr-105-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.748436+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-08/ii-zr-105-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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