{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR482.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-11-08","aktenzeichen":"5 StR 482/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 482/16\n\nvom\n8. November 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR482.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz\nvon Schusswaffen und Munition und in weiterer Tateinheit mit\nFahren ohne Fahrerlaubnis in 13 Fällen, wegen Nötigung in\nzwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung,\nund wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch betreffend die Einzelstrafen in den Fällen 8 bis\n20 des Tatkomplexes 4 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) aufgehoben; diese Einzelstrafen entfallen.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und Munition, wegen versuchter Nötigung in zwei\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem\naus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das\nRechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 1. Nach den Feststellungen im Tatkomplex 4 fuhr der Angeklagte – obwohl er, wie er wusste, keine Fahrerlaubnis hatte – in 13 Fällen mit Kraftfahrzeugen zu einer von ihm angemieteten Garage, wo er einen Teil seines Betäubungsmittelvorrats verwahrte. Das Landgericht ist insoweit von jeweils eigenständigen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgegangen.\n\n3 Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2\nBtMG) und das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) in den genannten Fällen keine eigenständigen Taten dar. Vielmehr ist Tateinheit gegeben,\nweil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – 5 StR 497/15). Zwar verhalten sich die Feststellungen nicht ausdrücklich zu den Gründen des Aufsuchens der Garage; es ist\naber – wie zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen ist – nicht ausgeschlossen und im Übrigen auch äußerst naheliegend, dass gerade diese Fahrten dazu dienten, Betäubungsmittelgeschäfte abzuwickeln.\n\n4 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dem steht § 265\nAbs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht\nanders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung\nführt zur Aufhebung und zum Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 8\nbis 20 des Tatkomplexes 4 (Fahren ohne Fahrerlaubnis).\n\n5 2. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen und des unverändert bleibenden Schuldgehalts kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei\nzutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nSander Schneider Dölp\n\nRiBGH Prof. Dr. König\nist krankheitsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nSander Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-08/5-str-482-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-08/5-str-482-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:18.789387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-08/5-str-482-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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