{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR431.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-11-08","aktenzeichen":"5 StR 431/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 431/16\n\nvom\n8. November 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR431.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25. Mai 2016 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben\n\na) im Fall 5 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Übrigen wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Tenor in den verbleibenden Fällen dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem\nsexuellem Missbrauch von Kindern, in einem Fall in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels –\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sexualdelikten zum Nachteil seiner Enkeltöchter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun\nMonaten verurteilt sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das Rechtsmittel\nerzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.\nIm Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Das Landgericht hat im Fall 5 der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 Am Tattag hielt sich die Nebenklägerin J. M. in der Wohnung\ndes Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte die Wohnungstür verschlossen\nhatte, drückte er die zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alte Nebenklägerin „in die Liegestellung“, um mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Sie mit einer\nHand festhaltend, zog er ihr mit der anderen das T-Shirt aus. Der Nebenklägerin, die sich wehrte und damit drohte zu schreien, hielt er den Mund zu, drückte\nseine Hand gegen ihre Kehle und drohte seinerseits damit, ein Messer zu holen. Der Angeklagte legte sich auf die Nebenklägerin, wobei er sie aufgrund von\nGegenwehr immer wieder auf die Couch drückte. Schließlich gelang es der Nebenklägerin, sich zu befreien und auf den Balkon zu fliehen; der Angeklagte\nzerrte sie jedoch in die Wohnung zurück. Aus Angst vor Entdeckung durch das\nlaute Schreien der Nebenklägerin und wegen ihrer „körperlichen Überlegenheit“, nahm der Angeklagte nunmehr von der Tatausführung Abstand.\n\n4 Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen sexuellen\nMissbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt.\n\n5 2. Der Schuldspruch im Fall 5 hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das\ngewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar. Etwas anderes gilt,\nwenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung\nverschaffen will (vgl. etwa, BGH, Beschlüsse vom 17. September 1992\n– 4 StR 416/92; vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292\nmwN). Beides hat das Landgericht indessen nicht festgestellt.\n\n6 Nach den bisherigen Feststellungen kommt daher nur eine Verurteilung\nwegen Versuchs in Betracht. Eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs\ndurch den Senat kann nicht erfolgen, da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen Vollendung rechtfertigen, nicht ausgeschlossen sind.\n\nSander Schneider Dölp\n\nRiBGH Prof. Dr. König\nist krankheitsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nSander Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-08/5-str-431-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-08/5-str-431-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:18.707313+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-08/5-str-431-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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