{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:080716B1STR47.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-07-08","aktenzeichen":"1 StR 47/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 47/16\n\nvom\n8. Juli 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2016:080716B1STR47.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2016 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Mai 2016 gegen\nden Beschluss des Senats vom 17. März 2016 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des\nLandgerichts München I vom 23. September 2015 mit Beschluss vom 17. März\n2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 beantragt\nder Verurteilte die „Nachholung des rechtlichen Gehörs“ und macht – wie auch\nbereits in zahlreichen Schreiben während des laufenden Strafverfahrens – im\nWesentlichen geltend, in der Hauptverhandlung seien diverse Falschaussagen\nabgelegt und gefälschte Beweismittel vorgelegt worden. Dies hätte auch in der\nBeweisaufnahme vor dem Revisionsgericht berücksichtigt werden müssen.\n\n2 2. Der Senat kann offen lassen, ob die am 24. Mai 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist des\n§ 356a Satz 2 StPO erhoben und damit zulässig ist. Der Verurteilte hat insoweit\nvorgetragen, den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 erst am 19. Mai\n2016 erhalten und von der Verwerfung der Revision zuvor auch nicht anderweitig Kenntnis erlangt zu haben. Zwar hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Allerdings spricht für sein Vorbringen, dass die Schlussverfügung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs auf den 12. Mai 2016 datiert.\n\n3 3. Die Anhörungsrüge ist jedoch – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbegründet.\n\n4 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder\nzum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu\ndenen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n5 Aus dem Umstand, dass der Senat in der Begründung seines Beschlusses nicht ausdrücklich auf die vom Verurteilten erhobenen Einwände eingegangen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs\ngeschlossen werden.\n\n6 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung\ndes § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR\n121/15).\n\nGraf Jäger Radtke\n\nFischer Bär","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-08/1-str-47-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-08/1-str-47-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:13.046037+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-08/1-str-47-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2016-07-08","dockets":["1 StR 47/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:080716B1STR47.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:080716B1STR47.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.07.2016 – 1 StR 47/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-08/1-str-47-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Mai 2016 gegen\nden Beschluss des Senats vom 17. März 2016 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:13.046037+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}