{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:080616U5STR570.15.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-06-08","aktenzeichen":"5 StR 570/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 570/15\n\nvom\n\n8. Juni 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsun-\n\nfähigen Person u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:080616U5STR570.15.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 2016,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt B.\n\nals Verteidiger des Angeklagten E. ,\n\nRechtsanwalt Sc.\n\nals Verteidiger des Angeklagten G. ,\n\nRechtsanwältin L.\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Juli 2015 aufgehoben, soweit\ndie Angeklagten im Fall 6 der Anklage vom 2. Februar 2015, der\nAngeklagte G. darüber hinaus im Fall 8 der Anklage vom\n2. Februar 2015, freigesprochen worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision hinsichtlich des Angeklagten\nE. wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E. wegen vorsätzlichen\n1\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Von dem\nVorwurf verschiedener Sexualstraftaten sowie weiterer Delikte zum Nachteil der\nNebenklägerin hat es ihn und den Angeklagten G. freigesprochen. Gegen die\nFreisprechungen wendet sich die Nebenklägerin mit ihren auf die Rüge der Ver-\n\nletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, soweit nebenklagefähige\nStraftaten betroffen sind. Die Rechtsmittel haben entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet.\n\n1. Den Angeklagten wird in Punkt 6 der Anklage vom 2. Februar 2015\n2\nvorgeworfen, in der Wohnung des Angeklagten E. an der ihnen\nschutzlos ausgelieferten, stark bewusstseinsgetrübten Nebenklägerin gewaltsam eine Reihe sexueller Handlungen vorgenommen zu haben, wobei einer\nvon ihnen Teile einer Hand oder seinen Penis in deren Scheide eingeführt habe. Der sich wehrenden Nebenklägerin habe der Angeklagte G. einen kräftigen Schlag ins Gesicht versetzt, so dass sie zu Boden gegangen sei und sich\nschmerzhafte Hämatome an den Knien zugezogen habe. Dem Angeklagten\nG. liegt nach Punkt 8 der Anklage vom 2. Februar 2015 darüber hinaus zur\nLast, die Nebenklägerin während einer Autofahrt gewaltsam zum Oralverkehr\ngezwungen oder die widerstandsunfähige Nebenklägerin in dieser Weise\nschwer sexuell missbraucht zu haben.\n\n2. Das Landgericht hat zu diesen Vorwürfen im Wesentlichen Folgendes\n3\nfestgestellt (Fall III.7 und III.8 der Urteilsgründe):\n\na) Am Abend des 27. Januar 2013 teilte der Angeklagte E. der\n4\nNebenklägerin per SMS mit, dass sie Amphetamin erhalte, wenn sie sich – wie\nschon am frühen Morgen desselben Tages – eine Bierflasche in die Scheide\neinführe. Die Angeklagten sowie der Zeuge R. holten die Nebenklägerin ab\nund fuhren mit ihr in die Wohnung des Angeklagten E. . Die Nebenklägerin verlangte das Amphetamin. Der Angeklagte E. forderte sie\nauf zu duschen, weil sie „stinke“. Nach Rückkunft aus der Dusche wollte die\nNebenklägerin erneut das versprochene Rauschgift haben. Der Zeuge R.\n\nbestand darauf, dass sie zuvor „das mit der Flasche“ zeige. Der Angeklagte\nG. gab ihr Alkohol und kniff ihr in die Brüste. Sie trank und führte sich danach\neine Bierflasche in die Scheide ein. Das Amphetamin erhielt sie nicht, weswegen ein Gerangel entstand, in dessen Verlauf der Angeklagte G. ihr mit der\nflachen Hand ins Gesicht schlug.\n\nb) Die Angeklagten und der Zeuge R. fuhren die Nebenklägerin nach\n5\nHause. Der Angeklagte G. und die Nebenklägerin saßen auf der Rückbank\ndes Autos. Die Nebenklägerin führte am Angeklagten G. fünf bis zehn Minuten lang den Oralverkehr durch. Dann biss sie in dessen Geschlechtsteil und\nließ zunächst nicht los. Der Schmerzen verspürende Angeklagte G. dachte\ndaran, die Nebenklägerin von sich wegzuschieben, verwarf dies aber, weil er\nfürchtete, das an seinem Penis befindliche Piercing könne sonst in ihrem Mund\nverbleiben. Um den schmerzhaften Biss abzuwehren, versetzte er ihr zwei\nFaustschläge ins Gesicht.\n\nc) Die Angeklagten und der Zeuge R. setzten die Nebenklägerin in\n6\nden frühen Morgenstunden des 28. Januar 2013 an der Wohnung ihres Bruders\nab. Gegen 8:30 Uhr wurde sie im Bereich des Domplatzes hilflos, unterkühlt\nsowie mit stark eingetrübtem Bewusstsein gefunden und in ein Klinikum gebracht. Zur behandelnden Ärztin sagte sie, sie sei am Vortag ab 20:00 Uhr bei\neinem Bekannten gewesen, wo sie Alkohol getrunken habe. Erst seit 11:30 Uhr\ndes 28. Januar 2013 setze ihre Erinnerung wieder ein. Auf die Ärztin wirkte sie\nverstört und unter dem Einfluss von Drogen stehend. Sie klagte über Unterbauchschmerzen, Schmerzen im Vaginalbereich sowie an den Knien und konnte nicht sagen, was passiert war. Bei ihrer körperlichen Untersuchung wurden\neine Rötung mit leichter Schürfung am Eingang der Scheide, ein Hämatom am\nrechten Oberlid, eine Schwellung sowie eine Rötung an der linken Wange und\n\nHämatome an der linken Oberlippe, an der Brust sowie an den Oberarmen, Rötungen am linken Oberschenkel und an beiden Knien festgestellt. In ihrem Slip\nfanden sich spermaverdächtige Anhaftungen, die DNA-Merkmale des Angeklagten E. aufwiesen.\n\n3. Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass\n7\ndie Angeklagten die ihnen vorgeworfenen Straftaten begangen haben. Die Aussage der Nebenklägerin sei so inkonstant und inkonsistent gewesen, dass ein\nHandlungsablauf im Sinne der Anklage nicht habe festgestellt werden können.\nDer Zeuge R. , auf dessen Bekundungen die Anklage gestützt sei, habe in\nder Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55\nStPO Gebrauch gemacht. Die Strafkammer hat den Feststellungen von ihr als\n„glaubhaft“ bewertete schriftliche Erklärungen der Angeklagten zugrunde gelegt,\ndie von den Verteidigern in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Die\nFaustschläge des Angeklagten G. im Auto hat sie auf dieser Basis in Verbindung mit einer ergänzenden Äußerung dieses Angeklagten als durch Notwehr\ngerechtfertigt angesehen.\n\n4. Die Freisprechungen der Angeklagten halten in den bezeichneten Fällen revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist insoweit lückenhaft und begegnet daher auch\neingedenk des hierbei beschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. etwa BGH, Urteil\nvom 18. August 2015 – 5 StR 78/15, NStZ-RR 2015, 349, 350 mwN) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie leidet insgesamt daran, dass die Aussagen\nder Nebenklägerin bei ihren drei polizeilichen Vernehmungen nicht in einer\nWeise mitgeteilt werden, die dem Senat eine Nachprüfung auf Rechtsfehler ermöglichen würde. Im Übrigen ist Folgendes zu bemerken:\n\n9 a) Zu den Vorgängen in der Wohnung des Angeklagten E.\nweist der Generalbundesanwalt richtig darauf hin, dass sich die Strafkammer\nweder mit den bei der Nebenklägerin festgestellten Verletzungen noch mit den\nin ihrem Slip gefundenen Spermaspuren hinreichend auseinandergesetzt hat.\nDie vorformulierten und ersichtlich aufeinander abgestimmten Erklärungen der\nAngeklagten, die das Landgericht trotz ihres allenfalls geringen Beweiswerts\n(vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14, NJW 2015,\n360, 361, insoweit in BGHSt 60, 50 nicht abgedruckt; vom 30. Oktober 2007\n– 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 243 Rn. 77\nmwN) rechtsfehlerhaft als „glaubhaft“ zugrunde legt, ohne diese auch nur ansatzweise kritisch zu hinterfragen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2009\n– 5 StR 65/09; LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 73), bieten für die Befunde\nkeine genügende Erklärung. Darüber hinaus hat der Angeklagte G. die Nebenklägerin nach den Feststellungen grundlos in die Brust gekniffen (UA S. 15),\nwas wohl ein Hämatom zur Folge hatte (UA S. 18). Eine Würdigung zumindest\nunter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung nimmt das angefochtene Urteil nicht vor.\n\nb) Die vorstehenden Erwägungen gelten für den Vorwurf eines während\n10\nder Autofahrt durch den Angeklagten G. erzwungenen bzw. mit der widerstandsunfähigen Nebenklägerin vollführten Oralverkehrs im Fall III.8 der\nUrteilsgründe entsprechend. Speziell zur Frage der Rechtfertigung der durch\ndiesen Angeklagten verübten Faustschläge hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n„Insofern ist nicht verständlich, wieso es dem Angeklagten nicht\nmöglich war, die Nebenklägerin von seinem Geschlechtsteil\nwegzuschieben. Die Faustschläge waren eher geeignet, die\nVerletzungsgefahr für ihn zu erhöhen. Er musste dadurch\nzwangsläufig mit ruckartigen, unkontrollierten Bewegungen der\n\nNebenklägerin rechnen, die er angeblich im Hinblick auf sein\nIntimpiercing so fürchtete.“\n\nMit diesem Aspekt hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen. Die Einlassung des Angeklagten hätte dabei umso mehr besonders sorgfältiger Würdigung bedurft, als sich die darin geltend gemachte Notwehrlage in\ndessen zunächst abgegebener schriftlicher Erklärung nicht widergespiegelt hatte. Ausweislich der Urteilsgründe erfolgte sie erst nach einem rechtlichen Hinweis auf ein in Betracht kommendes Körperverletzungsdelikt (UA S. 28). Sofern\ndas neue Tatgericht abermals zur Annahme einer Notwehrlage gelangen sollte,\nwird es sich angesichts des Vorverhaltens des Angeklagten G. und des Zustandes der Nebenklägerin im Zeitpunkt der Tat mit dem Gebotensein und der\nErforderlichkeit zweier wuchtiger Faustschläge zur Abwehr des „Angriffs“ sorgfältiger auseinanderzusetzen haben, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.\n\nc) Ein Erörterungsmangel ist auch darin zu sehen, dass das Landgericht\n12\nauf die Anklage stützende Angaben des Zeugen R. hinweist (UA S. 38),\nohne sie inhaltlich wiederzugeben und sich damit auseinanderzusetzen.\n\n5. Der Senat schließt nicht aus, dass das Landgericht in den genannten\n13\nFällen bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu anderen Ergebnissen gelangt\nwäre und dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung der Angeklagten ermöglichen. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer\nVerhandlung und Entscheidung. Hinsichtlich einer Verwertbarkeit der Aussage\ndes Zeugen R. wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n17. Dezember 2015 (dort S. 4) hingewiesen.\n\n6. Demgegenüber weist das Urteil zu Fall 4 der Anklage (sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung der Nebenklägerin durch den Angeklagten\nE. am Morgen des 27. Januar 2013 im Auto) jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil dieses Angeklagten auf, weswegen die\ngegen seine Freisprechung in diesem Fall gerichtete Revision zu verwerfen\nwar.\n\n7. Der Gesamtstrafausspruch gegen den Angeklagten E. hat\n15\nBestand. Nur im Falle einer weiteren Verurteilung wird die festgesetzte Gesamtstrafe aufzulösen und unter Einbeziehung sämtlicher Einzelstrafen eine\nneue Gesamtstrafe festzusetzen sein.\n\nSander Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-08/5-str-570-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-08/5-str-570-15","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.270752+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-08/5-str-570-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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