{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-06-08_4_StR_128_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR128.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-06-08","aktenzeichen":"4 StR 128/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 128/16\n\nvom\n8. Juni 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Anstiftung zum Raub\n\nECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR128.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. November 2015, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub zu\nder Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich\ndie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Essen-Borbeck im\n\nVerfahren 3 Ds verhängten Geldstrafe verhalten. Da die\nVerurteilung durch das Amtsgericht Essen-Borbeck, dessen genaues Datum\ndas Urteil nicht mitteilt, nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen zeitlich nach der neu abgeurteilten, am 7. Januar 2015 begangenen\nTat erfolgte, kommt sie für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55\nStGB in Betracht. In Abhängigkeit von dem bei Erlass des angefochtenen\nUrteils erreichten Stand der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das Landgericht\nentweder eine Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 55 StGB treffen oder – im\nFalle einer Erledigung der Geldstrafe – bei der Bemessung der Freiheitsstrafe\neinen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 – 2 StR 325/14, vom 7. Januar 2014 – 3 StR 337/13). Mit Blick auf\neine mögliche Vollstreckung der Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe ist auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Nichtbeachtung der Gesamtstrafenlage beschwert ist.\n\n3 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben.\nErgänzend getroffene neue Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Da das weitere Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen\nrichtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des\nLandgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 – 4 StR 33/88, BGHSt\n35, 267).\n\nSost-Scheible Franke Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-08/4-str-128-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-08/4-str-128-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:17.287813+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-08/4-str-128-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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