{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:071216BIVZR238.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-12-07","aktenzeichen":"IV ZR 238/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 238/15\nvom\n\n7. Dezember 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:071216BIVZR238.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,\ndie Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 7. Dezember 2016\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2015\nwird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 72.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist\ngemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die\nZulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch\nkeine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 7. September 2016 Bezug,\nmit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.\n\n2 II. Die Ausführungen im Schriftsatz der Klägervertreter vom\n17. November 2016 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden\nBeurteilung.\n\n3 1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Einwände des\nKlägers daran fest, dass im Hinblick auf den Zweck des Güteverfahrens\ndie im Hinweisbeschluss genannten Mindestanforderungen an den Inhalt\neines Güteantrags zu stellen sind. Die vorgetragenen Einwände vermögen nicht auszuräumen, dass selbst für die Beklagte der Gegenstand\ndes klägerischen Begehrens - das auch nach § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Gütestelle zu schildern ist - aus dem Güteantrag nicht ausreichend deutlich wurde. Dies gilt nicht nur wegen der Unklarheit, ob der\nKläger Ansprüche nur aus der mit einer Vertragsnummer bezeichneten\noder auch aus weiteren bei der Beklagten abgeschlossenen Versich erungen verfolgen wollte, sondern vor allem auch, weil der Antrag nicht\nerkennen ließ, in welchem Umfang der Kläger Darlehensverbindlichke iten eingegangen ist, von denen er freigestellt werden möchte, und we lchen sonstigen Aufwand er erbracht hat. Das konnte die Beklagte auch\naus der mitgeteilten Vertragsnummer nicht erkennen. Erst recht gilt dies\nfür die angerufene Gütestelle.\n\n4 2. Unbegründet sind die vom Kläger geäußerten verfassungsrech tlichen Bedenken gegen die vom III. Zivilsenat begründete neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der erkennende Senat insoweit angeschlossen hat. Dem entspricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgericht shofs vom 18. Juni 2015 (III ZR 198/14, BGHZ 206, 41) nicht zur En tscheidung angenommen hat (Beschluss vom 10. September 2015\n- 1 BvR 1817/15, juris).\n\n5 3. Des Weiteren steht auch Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie\n2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai\n2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Strei tigkeiten\nund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie\n2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucher -\nangelegenheiten) den nach dieser Rechtsprechung bestehenden Mi ndestanforderungen an den Güteantrag, damit dieser eine Hemmung der\nVerjährung bewirken kann, nicht entgegen.\n\n6 Abgesehen davon, dass diese Richtlinie erst nach Beendigung des\nim Streitfall eingeleiteten Güteverfahrens erlassen und in Kraft getreten\nist, hindert auch Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie die genannten inhaltlichen\nAnforderungen an einen Güteantrag für eine Hemmung der Verjährung\nnicht. Wie sich dem Erwägungsgrund 45 der RL 2013/11/EU entnehmen\nlässt, zielt die Bestimmung darauf, den Antragstellern ihr Recht auf den\nZugang zu den Gerichten auch im Falle eines gescheiterten Güteverfahrens zu erhalten, weshalb es den Mitgliedsstaaten u.a. freistehen soll\nvorzusehen, dass Verjährungsfristen nicht während des Verfahrens zur\nalternativen Streitbeilegung ablaufen. Diesen Anforderungen der Richtl inie genügt die Regelung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, nach der die Vera nlassung der Bekanntgabe eines Güteantrags zur Hemmung der Verjä hrung führt (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15, juris\nRn. 18). Das damit schon lange vor Inkrafttreten der Richtlinie national\ngewährleistete grundsätzliche Recht, einen Anspruch auch noch nach\neinem gescheiterten Güteverfahren vor einem Gericht durchsetzen zu\nkönnen, ohne durch eine während des Verfahrens eingetretene Verjä hrung hieran gehindert zu sein, schließt es jedoch nicht aus, diese Gewährleistung daran zu knüpfen, dass der Güteantrag bestimmte formelle\nund inhaltliche Anforderungen erfüllen muss, die sich aus dem notwend i-\n\ngen Schutz des Anspruchsgegners sowie dem Zweck des alternativen\nSchlichtungsverfahrens ergeben. Vorgaben für den Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie nicht (BGH aaO).\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.04.2014 - 10 O 258/12 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.04.2015 - 12 U 156/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-07/iv-zr-238-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"RL 2013/11/EU","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-07/iv-zr-238-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:43.945963+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-07/iv-zr-238-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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