{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR548.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-09-07","aktenzeichen":"IV ZR 548/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZR 548/15\nvom\n\n7. September 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR548.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\nden Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann\n\nam 7. September 2016\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2015\nwird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 9.181,90 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin nimmt die beklagte Pensionskasse für die Jahre\nab 2009 auf neben einer bedingungsgemäßen Altersrente zu leistende\nSonderzahlungen in Höhe von jährlich 2.018 € in Anspruch. Sie hat mit\nihrer Klage zunächst Nachzahlungen für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe\nder Differenz zwischen den Leistungen des Beklagten und einer Sonderzahlung in der von ihr beanspruchten Höhe sowie daneben Feststellung\nbegehrt, ab dem Jahre 2012 hinsichtlich der Sonderzahlungen mit solchen Arbeitnehmern gleichgestellt zu werden, die zu einem früheren\nZeitpunkt aus den Diensten ihrer früheren Arbeitgeberin ausgeschied enen sind; diese erhalten eine Sonderzahlung in Höhe von 40% einer Ja hresgrundrente, was für die Klägerin einem jährlichen Betrag von 2.018 €\n\nentspricht. Während des Rechtsstreits hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag um Rückstände bis einschließlich 2013 erweitert und ihr Feststellungsbegehren entsprechend angepasst.\n\n2 Das Landgericht, das den Streitwert auf 22.955,80 € festgesetzt\nhat, hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen\ngerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsb eschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision, mit der sie\nihre Berufungsanträge weiterverfolgen möchte.\n\n3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß\n§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als\n20.000 € nicht erreicht ist.\n\n4 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richten sich\nStreitwert und Beschwer von Klagen, mit denen der Versicherte Rente nzahlungen begehrt, die von einer sich nach der Berechnung des Vers icherers tatsächlich ergebenden Rente abweichen, nach dem dreieinhal bfachen Jahresbetrag (§§ 3, 9 Satz 1 ZPO) der Differenz (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2012 - IV ZR 161/10, juris Rn. 7; vom 30. November 2011 - IV ZR 167/10, juris Rn. 4; vom 10. März 2010 - IV ZR\n333/07, juris Rn. 17; jeweils zur Berechnung von Zusatzrenten einer Zusatzversorgungskasse). Ist die Klage eines Versicherten - wie hier bezüglich des Antrags zu 2 der Fall - nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung gerichtet, dass der beklagte Versicherer bei Errechnung der\nRente bestimmte Vorgaben zu beachten habe, nimmt der Senat bei der\nWertberechnung mit Blick auf die fehlende Vollstreckbarkeit eines Fes tstellungsausspruchs einen Abschlag von 20% vor (vgl. Senatsbeschlü s-\n\nse vom 25. Oktober 2012 aaO; vom 30. November 2011 aaO Rn. 9\nm.w.N.).\n\n5 2. Auf dieser Grundlage berechnet sich der Streitwert wie folgt:\n\n6 Die Klägerin hat mit dem Zahlungsantrag zu 1 für die Jahre 2009\nbis 2011 zunächst Rückstände in Höhe von 3.531,50 € geltend gemacht\n(vgl. Seite 6 der Klageschrift). Die mit der späteren Klagerweiterung eingeklagten Rückstände für 2012 von 1.513,50 € und 2013 von 2.018 €\nsind nicht in Rechnung zu stellen, weil sich bei einer Klage auf wiede rkehrende Leistungen die erst nach Klagerhebung fällig gewordenen B eträge, gleich ob sie beziffert oder zum Gegenstand eines besonderen A ntrages gemacht worden sind, in keiner Instanz streitwert- oder beschwerdewerterhöhend auswirken (Senatsbeschlüsse vom 7. Februar\n2007 - IV ZR 232/03, juris; vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98,\nNVersZ 1999, 239).\n\n7 Hinzu kommt der Wert des Feststellungsantrags zu 2, der mit\n5.650,40 € zu beziffern ist (3,5 x 2.018 € x 0,8), woraus sich ein Gesamtwert von 9.181,90 € ergibt. Die aus der Abweisung der Klageanträge folgende Beschwer übersteigt den in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festgelegten Mindestbetrag von mehr als 20.000 € nicht.\n\n8 III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die\nRechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erforder t die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2\n\nSatz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4\nSatz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nMayen Felsch Harsdorf-Gebhardt\n\nDr. Karczewski Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.07.2014 - 2 O 29/14 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.11.2015 - 7 U 110/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-07/iv-zr-548-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-07/iv-zr-548-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:43.723482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-07/iv-zr-548-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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