{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:070716U5STR166.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-07-07","aktenzeichen":"5 StR 166/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 166/16\n\nvom\n\n7. Juli 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:070716U5STR166.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 2016,\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Bellay,\nRichter Dr. Feilcke\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin als Gruppenleiterin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt E.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin P.\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin M. ,\n\nRechtsanwältin Ei.\n\nals Vertreterin der Nebenklägerin G. ,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 2. September 2015 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in vier\nFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei, und wegen versuchter\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung in drei Fällen unter Einbeziehung einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr aus einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer\nzur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nMit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass das Landgericht in drei Fällen des schweren Menschen-\n\nhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (Fälle 1, 3/4 und 7) neben gewerbsmäßiger Begehung (§ 232 Abs. 1 Satz 2, § 232 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB)\nnicht auch den Tatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB in Form der Anwendung von List oder Gewalt bzw. durch Drohung mit einem empfindlichen Übel\nangenommen hat. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft die\nStrafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Das\nRechtsmittel hat lediglich zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg.\n\n2 1. Die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Bewertung in den Fällen\n1, 3/4 und 7 und gegen die Einzelstrafaussprüche zeigen keinen Rechtsfehler\nauf. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen.\n\n3 2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand.\n\n4 a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\nhat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich\nanerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe\nnach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu\nsein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34,\n345, 349). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (vgl.\nBGH, Urteil vom 1. März 1990 – 4 StR 61/90, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5). Hierbei sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB unter Beachtung des As-\n\nperationsprinzips die Person des Täters und die einzelnen Straftaten in einem\ngesonderten Strafzumessungsvorgang zusammenfassend zu würdigen.\n\n5 b) Gemessen daran ist die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts\nrechtsfehlerhaft. Zwar konnte es bei dem Abwägungsvorgang ohne Rechtsfehler auf die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bei der\nFestsetzung der Einzelstrafen und der einbezogenen Freiheitsstrafe Bezug\nnehmen. Die Wertung der Strafkammer, dass aufgrund des „sehr engen situativen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der auf Grundlage eines einheitlichen umfassenden Tatplans begangenen Einzelakte nach immer gleichem\nMuster ein straffer Zusammenzug“ geboten sei (UA S. 48), ist jedoch unzutreffend.\n\n6 aa) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, erstreckten\nsich die gewichtigen Straftaten des schweren Menschenhandels zum Zwecke\nder sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigierender\nZuhälterei zeitlich von Sommer 2007 bis Mitte 2011, die Fälle der versuchten\nNötigungen gegenüber einer der Geschädigten bis Juli 2013. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist daher nicht gegeben.\n\n7 bb) Das Landgericht hat bei seiner Bewertung ferner die besonderen\nUmstände der Einzeltaten zueinander unberücksichtigt gelassen. In diesem\nZusammenhang hat das Landgericht nicht erörtert, dass die abgeurteilten Straftaten und die der einbezogenen Strafe zugrundeliegende Tat sich gegen die\nsexuelle Selbstbestimmung von vier Geschädigten richteten. Die Verletzung\nvon höchstpersönlichen Rechtsgütern mehrerer Geschädigter prägt jedoch vorliegend das Gesamtbild der Taten. Dieser Umstand hätte daher als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Gesamtstrafenbildung eingestellt werden müssen. Hieran vermag weder ein „ein-\n\nheitlicher umfassender Tatplan“ noch das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten etwas zu ändern (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2016\n– 5 StR 387/15, NStZ-RR 2016, 105, 106).\n\n8 3. Das neue Tatgericht wird daher die Gesamtstrafe erneut festzusetzen\nhaben. Die getroffenen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben und durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. Darüber hinaus wird das Tatgericht den\nversehentlich unterbliebenen Maßstab für die Anrechnung der vom Angeklagten\nerlittenen Auslieferungshaft zu bestimmen haben (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).\n\nSander König Berger\n\nBellay Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-07/5-str-166-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-07/5-str-166-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:17.609518+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-07/5-str-166-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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