{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:070416BVZR145.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-04-07","aktenzeichen":"V ZR 145/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 145/15\nvom\n\n7. April 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:070416BVZR145.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 9. Juni 2015\nwird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n75.289,20 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beklagte verkaufte den Klägern mit Vertrag vom 7. September 2012\nein gebrauchtes Reihenhaus (Wohnungseigentum). Mitverkauft wurde u.a. ein\nCarport. In Ziff. V Abs. 2 des Kaufvertrags erklärte die Beklagte, dass das\nKaufobjekt frei von Pilz- und Schimmelbefall sei. Die Haftung für Sachmängel\nwurde ausgeschlossen. Nachdem die Kläger von einer Schimmelproblematik\nder Häuser in der Wohnanlage erfahren hatten, beauftragten sie einen Sachverständigen, der eine Schimmelpilzbildung am Dach und im Sockelbereich des\nHauses feststellte. Gestützt auf dieses Gutachten und wegen Feuchtigkeitsein-\n\ntritts in das Holz des Carports verlangen sie die Minderung des Kaufpreises in\nHöhe von 70.000 € und Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten\nvon 5.289,20 €.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist von dem\nOberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.\n\nII.\n\n3 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des\nBeschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Für die Bestimmung\nder geltend zu machenden Beschwer sind allerdings solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist.\nDer Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unabhängig von den dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Denn die\nZulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der\nRevision geltend zu machenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die\nZulassungsgründe dargelegt sind (§ 544 Absatz 2 Satz 3 ZPO). Sind Teile des\nProzessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb\neiner Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine\n\nAbänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (vgl. BGH,\nBeschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 8, 9;\nBeschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327, 328; Senat,\nBeschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Eine\nNichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 € beschwert (BGH, Beschluss vom\n11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 9; Senat, Beschluss vom\n27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).\n\n5 2. So ist es hier. Die Kläger haben zwar angekündigt, ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterzuverfolgen, der ihren gesamten Klageantrag erfasst. Das macht jedoch die Darlegung von Zulassungsgründen zu\nStreitstoff, dessen Wert 20.000 € übersteigt, nicht entbehrlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klageforderung von 75.289,20 € sich aus einem Minderungsbetrag von 70.000 € für Mängel in zwei Bereichen des Hauses und an\ndem Carport sowie aus den Kosten für ein Sachverständigengutachten zu den\nMängeln an dem Haus von 5.289,20 € zusammensetzt. Danach erfasst die Klage mehrere tatsächlich und rechtlich selbständige Mängelansprüche (§ 437\nNr. 2 und Nr. 3, § 441 Abs. 4, § 280 BGB). Bezüglich der abtrennbaren Teile\ndes Streitstoffs wegen der Mängel an dem Haus haben die Kläger keine Zulassungsgründe dargelegt. Sie haben lediglich in Bezug auf den Minderungsanspruch wegen der Mängel an dem Carport einen Zulassungsgrund dargetan.\nSie hätten deshab darlegen müssen, dass bereits dieser Teil der Klageabweisung sie in Höhe von mehr als 20.000 € beschwert. Daran fehlt es.\n\nIII.\n\n6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung\ndes Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 48 Abs. 1\nSatz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 47 Abs. 3 GKG.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nLG München II, Entscheidung vom 15.01.2015 - 3 O 4552/13 -\nOLG München, Entscheidung vom 09.06.2015 - 13 U 488/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-07/v-zr-145-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-07/v-zr-145-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.771603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-07/v-zr-145-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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