{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2016-12-06_XI_ZR_257_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:061216UXIZR257.15.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-12-06","aktenzeichen":"XI ZR 257/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 257/15 Verkündet am:\n6. Dezember 2016\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:061216UXIZR257.15.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 18. Oktober 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2015\naufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hechingen vom 27. November 2014 abgeändert.\nDie Klage wird auch abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt\nworden ist, an den Kläger zu 1 weitere 3.762,19 € nebst Zinsen in\nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n20. März 2014 zu bezahlen.\n\nIm Übrigen wird die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr finanzierten Erwerb\neines Hotelappartements geltend.\n\n2 Der Kläger zu 1 wurde im Jahre 1992 von einem Anlagevermittler geworben, das Hotelappartement Nr. in dem Bauvorhaben \"H.\n\" in P. ( ) zu erwerben. Im Verkaufsprospekt werden\ndie vertraglichen Grundlagen wie folgt erläutert:\n\n\"Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftragten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im Geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben. … Der Abwicklungsbeauftragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages, des Generalübernehmerwerkvertrages, des Gesellschaftsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also\ninsbesondere auch die Prüfung des Objektes in bautechnischer Hinsicht, die Prüfung der Werthaltigkeit … kommen dem Abwicklungsbeauftragten nicht zu. …\" (S. 49 des Prospekts)\n\n\"Der Abwicklungsbeauftragte beauftragt den Finanzierungsvermittler\nim Namen des Erwerbers mit der Beschaffung der gemäß Konzeption\nvorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von\nFinanzierungsangeboten für eine Vorfinanzierung des Eigenkapitals,\nsoweit der Erwerber dies wünscht…\n\nDer Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung bezüglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten.\" (S. 50 des Prospekts)\n\n\"Für die Abwicklung des Erwerbsvorganges hat der Prospektherausgeber ein Angebot eines Abwicklungsbeauftragten vorliegen. Der Abwicklungsbeauftragte wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen\nErwerber tätig werden. … Der Abwicklungsbeauftragte übernimmt die\nabwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem\nProspekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit\ndem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages. ...\"\n(S. 53 des Prospekts)\n\n3 Abwicklungsbeauftragte war die C. gesellschaft mbH\n(nachfolgend: Abwicklungsbeauftragte). Finanzierungsvermittlerin war die Initiatorin des Bauvorhabens, die G. gesellschaft mbH (nachfolgend:\nFinanzierungsvermittlerin). Die Beklagte bestätigte der Finanzierungsvermittlerin vor Beginn der einzelnen Erwerberfinanzierungen ihre generelle Bereitschaft, die Finanzierung des Kaufpreises für die Erwerber von Einheiten in der\nNeubaumaßnahme vorbehaltlich der Kreditwürdigkeit der Erwerber zu übernehmen. Außerdem vereinbarte die Beklagte am 19./23. März 1992 mit der Finanzierungsvermittlerin, dass diese auf Aufforderung durch die Beklagte notleidend gewordene und von der Beklagten gekündigte Käuferdarlehen gegen Abtretung sämtlicher Forderungen der Beklagten gegen diese Käufer sowie gegen\nÜbertragung von deren Sicherheiten übernimmt.\n\n4 Zwecks Erwerbs des Hotelappartements bot der Kläger zu 1 der Abwicklungsbeauftragten mit notarieller Urkunde vom 16. November 1992 einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche\nVollmacht, die ausdrücklich auch den Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages umfasste. Die Abwicklungsbeauftragte nahm dieses Angebot\nan. Der Gesamtaufwand sollte 194.700 DM betragen.\n\n5 Zur Finanzierung des Erwerbs schloss die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers zu 1 im Dezember 1992 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, der über zwei Unterkonten in Höhe von 145.646 DM und 5.788 DM geführt wurde, sowie im Dezember 1993 einen Darlehensvertrag über weitere\n4.650,52 DM. Alle Darlehen wurden durch eine Grundschuld an dem finanzierten Immobilieneigentum in Höhe von 151.500 DM besichert. Die Darlehensverträge wurden nachträglich auch von der Klägerin zu 2 unterzeichnet. Die Darlehensvaluta wurde zum Erwerb des Hotelappartements verwendet.\n\n6 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 hat der Kläger zu 1 durch seine\nspäteren Prozessbevollmächtigten den Ombudsmann der privaten Banken angerufen, der am 9. August 2012 entschieden hat, von einer Schlichtung abzusehen. Am 26. Februar 2013 hat das Mahngericht auf den am 11. Februar 2013\ngestellten und mehrfach, zuletzt am 20. Februar 2013, umformulierten Antrag\nder Kläger einen Mahnbescheid über 50.575,51 € zuzüglich Kosten erlassen,\nder der Beklagten am 28. Februar 2013 zugestellt wurde.\n\n7 Mit ihrer im Jahr 2014 zugestellten Anspruchsbegründung haben die\nKläger neben der Rückzahlung geleisteter Zins- und Tilgungsraten in Höhe von\ninsgesamt 50.575,51 € nebst Rechtshängigkeitszinsen die Feststellung begehrt,\ndass sie der Beklagten aus den Darlehensverträgen nicht verpflichtet sind. Die\nKläger halten die der Abwicklungsbeauftragten erteilte Vollmacht wegen eines\nVerstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam und machen außerdem geltend, dass die Darlehensverträge wegen eines offenkundigen Missbrauches der Vertretungsmacht unwirksam seien. Eine Finanzierungsvermittlungsprovision sei von den Klägern nicht geschuldet gewesen. Zudem werfen\nsie der Beklagten Aufklärungspflichtverletzungen wegen eines Wissensvorsprunges im Hinblick auf eine arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die\nwahre Rolle der Abwicklungsbeauftragten sowie über die Höhe der Vermittlungsprovisionen und der erzielbaren Miethöhe vor. Von diesen Täuschungen\nhabe die Beklagte gewusst bzw. dieses Wissen sei ihr wegen ihres institutionalisierten Zusammenwirkens mit der Abwicklungsbeauftragten zuzurechnen. Die\nBeklagte hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.\n\n8 Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten wegen Verjährung in Bezug auf den Kläger zu 1 insoweit abgewiesen, als\nRaten vor dem 1. Januar 2009 gezahlt worden sind, und in Bezug auf die Klägerin zu 2 insoweit, als Raten vor dem 1. Januar 2010 gezahlt worden sind. Im\n\nÜbrigen hat es der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der\nBeklagten hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO\nzurückgewiesen. Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr auf die vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\nBeschlusses, zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und im\nÜbrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n10 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n11 Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein gemeinschaftlicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 18.810,95 € (richtig: 15.048,76 €) und dem Kläger\nzu 1 ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.762,19 € gemäß § 812\nAbs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, weil die Darlehensverträge gemäß § 177 BGB\nanalog unwirksam seien und der Beklagten die Berufung auf die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis gemäß § 242 BGB versagt sei, weil die Abwicklungsbeauftragte beim Abschluss der Darlehensverträge ihre Vollmacht missbraucht habe und dies der Beklagten bekannt, jedenfalls für sie evident gewesen sei.\n\n12 Die Beklagte habe gewusst, dass eine tatsächliche Finanzierungsvermittlung nicht vorgesehen gewesen sei und der Prospekt eine überflüssige Vergütung der Finanzierungsvermittlerin vorgesehen habe, an der sie über die Finanzierung mitverdient habe. Die Abwicklungsbeauftragte sei nicht befugt gewesen, die Beklagte als Darlehensgeberin ohne Finanzierungsvermittlung auszuwählen und ihren Auftraggeber durch nicht geschuldete Provisionszahlungen\nund hierfür anfallende erhöhte Finanzierungskosten zu schädigen. Der Auftrag\nder Abwicklungsbeauftragten habe nicht die Auswahl der Darlehensgeberin und\ndie Aushandlung der Finanzierungskonditionen umfasst. Dies sei Sache der\nFinanzierungsvermittlerin gewesen, während die Abwicklungsbeauftragte lediglich die von dieser vorgelegten Verträge mit dem von ihr ermittelten Kreditinstitut habe unterzeichnen sollen.\n\n13 Eine vertraglich vorgesehene und vergütungspflichtige Finanzierungsvermittlung vor Vertriebsbeginn habe nicht stattgefunden, denn die Finanzierungsvermittlerin habe zu diesem Zeitpunkt weder die konkret vom Erwerber\ngewünschte Finanzierungsform gekannt noch habe sie aktuelle marktübliche\nFinanzierungsangebote einholen können, weil sie die zukünftigen Marktbedingungen im Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Erwerber nicht gekannt habe.\n\n14 Der Kläger zu 1 habe davon ausgehen müssen, dass die Abwicklungsbeauftragte zunächst den Finanzierungsvermittlungsvertrag abschließe und\nsich unterschriftsreife Darlehensverträge vorlegen lasse, nachdem die Finanzierungsvermittlerin entsprechende Angebote verglichen und Konditionen ausgehandelt habe. Tatsächlich sei die Finanzierungsvermittlerin jedoch nicht tätig\ngeworden, sondern die Abwicklungsbeauftragte habe sich in Absprache mit der\nBeklagten die Darlehensangebote in unterschriftsreifer Form selbst beschafft.\n\n15 Die Erwägung der Beklagten, die Finanzierungsvermittlerin könnte sich\nder Abwicklungsbeauftragten zur Erlangung der Finanzierung bedient haben,\nwodurch eine Finanzierungsvermittlung stattgefunden habe, sei nicht haltbar.\nDer Anleger habe konzeptgemäß eine unabhängige Abwicklungsbeauftragte\nmit der Einschaltung eines Finanzierungsvermittlers beauftragt, damit dieser der\nAbwicklungsbeauftragten als Vertreterin des Anlegers Finanzierungsangebote\nbeschaffe, vergleiche und unterschriftsreif vorlege. Dass die Abwicklungsbeauftragte stattdessen kostenpflichtig einen Dritten beauftrage und dann diesen Auftrag selbst ausführe, sei mit der ausdrücklichen Unabhängigkeit der Abwicklungsbeauftragten unvereinbar.\n\n16 Der Vollmachtsmissbrauch sei für die Beklagte evident gewesen, denn\nvor Vertriebsbeginn seien ihr der Prospekt und die Musterverträge vorgelegt\nworden. Aus diesen sei eindeutig hervorgegangen, dass nicht die Abwicklungsbeauftragte, sondern die Finanzierungsvermittlerin die Kreditmittel habe beschaffen sollen. Zudem habe der Inhalt des Finanzierungsvermittlungsvertrages\neine echte Auswahlleistung durch die Finanzierungsvermittlerin suggeriert. Dem\nhabe die ständige Praxis der Abwicklungsbeauftragten widersprochen, die diese Tätigkeiten selbst vorgenommen und sich im Vorfeld, also unabhängig von\nden späteren Konditionen der Darlehensverträge, auf eine Finanzierung durch\ndie Beklagte festgelegt habe. Die Beklagte habe auch gewusst, dass sich die\nAbwicklungsbeauftragte - und nicht die Finanzierungsvermittlerin - die Darlehensangebote vor Vertriebsbeginn selbst bei ihr beschafft habe.\n\n17 In Bezug auf den Kläger zu 1 liege kein Fall einer Teilnichtigkeit im Sinne\nvon § 139 BGB vor, denn der Vollmachtsmissbrauch und somit die Nichtigkeitsfolge beträfen nicht nur die Höhe der Darlehensvaluta, sondern auch die Auswahl der Beklagten als Darlehensgeberin, die von der Finanzierungsvermittlerin\nhabe getroffen werden müssen. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, dass\n\nder Kläger zu 1 in Kenntnis der Gründe, die zu einer Teilnichtigkeit geführt hätten, an den Darlehensverträgen festgehalten hätte. Auch die Darlehensverträge\nmit der Klägerin zu 2 seien gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig, denn es sei\nnicht anzunehmen, dass die Parteien das Fortbestehen der Darlehensverträge\nallein mit der Klägerin zu 2 gewollt hätten.\n\n18 Das am 20. Dezember 2011 eingeleitete Verfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken habe gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu einer Verjährungshemmung zugunsten des Klägers zu 1 geführt.\n\nII.\n\n19 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren Punkten nicht stand.\n\n20 Ein Anspruch des Klägers zu 1 auf Rückzahlung weiterer 3.762,19 € ist\nnicht gegeben. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht\nauch einen Anspruch der Kläger auf Rückzahlung von 15.048,76 € sowie den\ngeltend gemachten Feststellungsanspruch nicht bejahen dürfen.\n\n21 1. So beanstandet die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht\nangenommen hat, die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge seien wegen eines von der Abwicklungsbeauftragten begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor.\n\n22 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines - hier unterstellten - Missbrauchs der\n\nVertretungsmacht zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR\n483/14, WM 2016, 1437 Rn. 23 mwN). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist,\nvon seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (Senatsurteil aaO mwN).\n\n23 Etwas anderes gilt allerdings zum einen in dem Fall, dass der Vertreter\nkollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft\nabschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig\n(§ 138 BGB; vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016,\n1437 Rn. 24 mwN). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren\nMissbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete\nZweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber\ndem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. nur Senatsurteil\naaO mwN). Diese objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich\nnach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil aaO\nmwN).\n\n24 b) An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Feststellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt\nüberprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der\nobjektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden. Ist das - wie hier - der Fall, kann das\nRevisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen\ndes Berufungsgerichts ein - wie hier - abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben\n\n(vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437\nRn. 25 mwN).\n\n25 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin ihr\ngegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer\nausreichenden Grundlage. Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin richten sich nicht nach dem Prospekt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni\n2016 - XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 26 mwN), sondern nach dem tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befasst hat. Insoweit fehlt es auch an einem substantiierten\nVortrag der Kläger.\n\n26 bb) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermittlungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven\nVerdachtsmomente dafür, dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehensaufnahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen\nBefugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat.\n\n27 (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht\nallein daraus abgeleitet, dass die Abwicklungsbeauftragte für den Kläger zu 1\nüberhaupt einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die\nFinanzierung einer Vermittlungsprovision nach sich zog. Bei dem Abschluss\ndes Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung, ein.\n\n28 Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von\ndem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden\nInvestitionskonzept zum Nachteil des Erwerbers - hier des Klägers zu 1 - abweicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703\nRn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Finanzierung des Gesamtaufwands hat der Kläger zu 1 aber ausdrücklich gewünscht\nund damit die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt.\n\n29 Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich\noder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht\nzu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen durfte, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden\nwar. Davon abgesehen war ihr - auch im Fall einer vom Berufungsgericht angenommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts - eine Prüfung der\nSinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür\nihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände - wie etwa steuerliche\nGründe - maßgeblich gewesen sein könnten.\n\n30 (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines\nVollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei\nAbschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. Unabhängig von der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte durch die Finanzierung\neiner - unterstellt - nicht geschuldeten Finanzierungsvermittlungsprovision die\nihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre\nvertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte.\n\n31 (a) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (Senatsurteil vom 14. Juni 2016\n- XI ZR 483/14, WM 2016, 1437 Rn. 32 mwN). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. Senatsurteil aaO mwN). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des Hauptvertrages zumindest mitursächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächliche Ursache zu\nsein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also bei dem Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (Senatsurteil aaO mwN).\n\n32 (b) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer\nzumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin\n- anders als das Berufungsgericht meint - nicht deshalb aufdrängen, weil die\nFinanzierungsvermittlerin die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht\nmit ihr verhandelt hat.\n\n33 Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab von der Beklagten\nmit der Finanzierungsvermittlerin getroffene und mit Vereinbarung vom\n19./23. März 1992 nochmal bekräftigte allgemeine Finanzierungsabsprache auf\neine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Käufer - und damit auch\nzugunsten des Klägers zu 1 - zurückzuführen ist. In der Vereinbarung vom\n19./23. März 1992 bestätigt die Beklagte gegenüber der Finanzierungsvermittlerin ihre bereits zuvor erklärte grundsätzliche Bereitschaft, den Erwerbern von\nAppartements im Objekt H. bei guter Bonität Käuferdarlehen bis\nzu einem Beleihungswert von 70% des jeweiligen Gesamtaufwandes zuzüglich\n\nDamnum zu gewähren. Einer Vermittlungsleistung zugunsten des Klägers zu 1\nsteht nicht entgegen, dass die Abwicklungsbeauftragte dessen Angebot zum\nAbschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages erst nach dem Zeitpunkt der Bestätigung der allgemeinen Finanzierungsbereitschaft durch die Beklagte angenommen hat und der Kläger zu 1 damit erst zu diesem Zeitpunkt als Käufer\nfeststand. Auch spielt es keine Rolle, dass in der allgemeinen Finanzierungsabsprache keine genaueren Konditionen enthalten sind, denn es entsprach der\nVorgabe an die Finanzierungsvermittlerin, die Käuferdarlehen zu jeweils marktüblichen Bedingungen zu beschaffen. Dass die im Dezember 1992 und im Dezember 1993 geschlossenen Darlehensverträge dieser Vorgabe nicht entsprochen hätten, machen die Kläger nicht geltend.\n\n34 Auch aus dem Umstand, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht von der Finanzierungsvermittlerin, sondern ebenfalls von der Abwicklungsbeauftragten geschlossen wurden, hätten sich der Beklagten keine\nZweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen\nmüssen nicht höchstpersönlich erbracht werden. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger - wie auch vorliegend geschehen - allein die\nAbwicklungsbeauftragte mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevollmächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank\nauch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischenund Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierungsanfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt\nes nahe, dass die Abwicklungsbeauftragte dabei mit Wissen und im Einverständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erfüllungsgehilfin agiert.\n\n35 cc) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher\nVollmachtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen\n\nwerden. Entgegen der Revisionserwiderung hat auch das Berufungsgericht\nnicht festgestellt, dass der Beklagten der Vollmachtsmissbrauch bekannt\nwar. Mangels tatsächlicher Grundlage handelt es sich bei dieser Annahme\ndes Berufungsgerichts nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um\neine - nicht haltbare - Schlussfolgerung.\n\n36 2. Ebenfalls mit Erfolg beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Güteantrag des Klägers zu 1 vom 20. Dezember\n2011 an den Ombudsmann der privaten Banken eine Verjährungshemmung\nbewirkt habe. Die auf Bereicherungsrecht gestützte Klageforderung ist vielmehr\nauch in Bezug auf den Kläger zu 1 hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2010 erfolgten Zahlungen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB, §§ 197,\n198 und 201 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).\n\n37 a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die\ngeltend gemachten Bereicherungsansprüche der Kläger kenntnisunabhängig\nnach Maßgabe der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\nEGBGB gemäß §§ 197, 198 und 201 BGB aF in vier Jahren ab dem Schluss\ndes Jahres verjähren, in welchem die jeweiligen Zahlungen erbracht worden\nsind.\n\n38 Die Zins- und Tilgungsleistungen, deren Rückzahlung die Kläger begehren, sind nach der ständigen Senatsrechtsprechung andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB aF (Senatsurteile vom\n27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731 Rn. 20, vom 27. Mai 2008\n- XI ZR 409/06, WM 2008, 1258 Rn. 12 und vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13,\nWM 2014, 1670 Rn. 40). Diesbezügliche Rückzahlungsansprüche sind der vierjährigen Verjährungsfrist der §§ 197, 198 und 201 BGB aF unterworfen, da es\n\nsich bei dieser Frist nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB durchzuführenden Fristenvergleich (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 359/04,\nWM 2006, 345, 346 f. und vom 16. April 2014 - IV ZR 153/13, WM 2014, 1193\nRn. 16 f.) um die kürzere Verjährungsfrist handelt. Für den Vergleich mit dem\nneuen Recht ist vorliegend nämlich nicht die dreijährige Regelverjährung im\nSinne der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB heranzuziehen, da deren subjektive\nVoraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach den von der Revision\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegen haben, sondern die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist der §§ 195,\n199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB, die ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann.\n\n39 b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber gemeint, der Güteantrag\ndes Klägers zu 1 sei ausreichend individualisiert gewesen und habe daher die\nVerjährung zugunsten des Klägers zu 1 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der\nbis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung (nachfolgend: aF), § 209 BGB\ngehemmt, soweit sie bei Einleitung des Güteverfahrens noch nicht abgelaufen\nwar.\n\n40 aa) Eine Hemmung der Verjährung durch die Bekanntgabe eines Güteantrags gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF setzt zum einen voraus, dass der\nGüteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von den für die Tätigkeit der\njeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden\n(BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 21 mwN\nund vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 16). Zum anderen muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des\nGläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen\nsowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen (BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14,\n\naaO Rn. 23 mwN und vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, aaO Rn. 17), so\ndass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der\nverfolgten Forderung möglich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss\nder Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (BGH, Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, aaO Rn. 25, vom\n20. August 2015 - III ZR 373/14, aaO Rn. 18 und vom 15. Oktober 2015 - III ZR\n170/14, WM 2015, 2181 Rn. 17 sowie Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB\n88/15, WM 2016, 403 Rn. 16, jeweils mwN).\n\n41 bb) Hiernach genügt der Güteantrag des Klägers zu 1 - entgegen der\nAuffassung des Berufungsgerichts - nicht den Anforderungen an die für die Bewirkung der Verjährungshemmung erforderliche Individualisierung des geltend\ngemachten Anspruchs.\n\n42 (1) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben in Ziffer 3. (1) der\nVerfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen\nBankgewerbe in der Fassung 29. Oktober 2009 (Bundesanzeiger Nr. 169,\nS. 3827), wonach Beschwerden \"unter kurzer Schilderung des Sachverhaltes\nund unter Beifügung der notwendigen Unterlagen\" an die Kundenbeschwerdestelle zu richten sind; insoweit bestehen keine Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ\n206, 41 Rn. 26 mwN).\n\n43 (2) Der Güteantrag des späteren Klägervertreters vom 20. Dezember\n2011 benennt als Beschwerdeführer nur den Kläger zu 1 und schildert auch das\nmit der Beschwerde verfolgte Begehren allein auf diesen bezogen; er enthält\nweder die für die Bewirkung der Verjährungshemmung erforderlichen individualisierenden Angaben zur Höhe der Finanzierungssumme und zum Zeitpunkt des\nDarlehensvertragsabschlusses noch eine Beschreibung des angestrebten Ver-\n\nfahrensziels, die der Beklagten und dem Ombudsmann der privaten Banken\neinen Rückschluss auf Art und Umfang der vom Kläger zu 1 verfolgten Forderung ermöglicht hätte. Insbesondere ist das im Güteantrag benannte Begehren\ndes Klägers zu 1 auf \"Entlassung aus Darlehensverpflichtungen und die Rückübertragung seiner Lebensversicherung\" nicht auf dasjenige Tun gerichtet, welches der Kläger zu 1 nunmehr mit seinem auf die Rückzahlung von Zins- und\nTilgungsleistungen gerichteten Klageantrag geltend macht, so dass das angestrebte Verfahrensziel auch aus diesem Grund nicht hinreichend individualisiert\nwar.\n\n44 c) Dagegen haben die Instanzgerichte rechtsfehlerfrei eine Hemmung\nder Verjährung durch den Mahnbescheid mangels hinreichender Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche der Kläger verneint. Die für die\nZeit bis zum 31. Dezember 2009 geltend gemachten Ansprüche der Kläger sind\nmithin verjährt, da die Verjährung vorliegend erst durch die Zustellung der Anspruchsbegründung der Kläger an die Beklagte mit Wirkung zum 10. März 2014\ngehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aF, § 167 ZPO).\n\nIII.\n\n45 Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1\nZPO).\n\n46 Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit die Beklagte darin zur Erstattung der vom Kläger zu 1 vor dem\n1. Januar 2010 erbrachten Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung\nverurteilt worden ist. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der\n\nSenat insoweit in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und in diesem Umfang die Klage abweisen.\n\n47 Da die Sache hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsscheinvollmacht\nnicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit im Hinblick auf die von den\nKlägern für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 geltend gemachten Bereicherungsansprüche zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n48 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch - seine Entstehung wegen Aufklärungsfehlern in den Jahren 1992/93 unterstellt - mit Ablauf des 2. Januar 2012 verjährt ist (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 48 und vom\n22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 49, jeweils mwN). Auch insofern hat der Güteantrag des Klägers zu 1 mangels Individualisierung keine\nHemmung der Verjährung bewirkt.\n\nEllenberger RiBGH Maihold Matthias\nist wegen Urlaubs an\nder Unterschrift gehindert\nEllenberger\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Hechingen, Entscheidung vom 27.11.2014 - 1 O 299/13 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2015 - 9 U 209/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-06/xi-zr-257-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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