{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2016-12-06_II_ZR_262_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:061216UIIZR262.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-12-06","aktenzeichen":"II ZR 262/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 262/15 Verkündet am:\n6. Dezember 2016\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:061216UIIZR262.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 6. Dezember 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter\nProf. Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin werden das Urteil der\n6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 2015\naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom\n2. Oktober 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n2.083,33 € nebst Zinsen in Höhe von\n5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\nseit dem 18. Oktober 2013 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 15. Dezember\n2002 an der A. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin, eine\nGmbH & Co. KG, ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm \"Classic\" mit\n\neiner Einmaleinlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich eines Agios; beide Beträge\nhat er in vollem Umfang eingezahlt.\n\n2 Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a.\nfolgende Regelungen:\n\n\"§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesellschafters\n\n…\n\n2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für\njede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich\naus folgenden Unterkonten zusammensetzt:\n\n dem Einlagekonto\n\n dem Gewinn- und Verlustkonto\n\nsowie\n\n dem Privatkonto.\n\nDas Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto sowie das\nPrivatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres\nmiteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkonto des Gesellschafters. …\n\n3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des einzelnen\nGesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für\ndie Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters.\n\n4. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht.\n\n5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agiozahlungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht.\n\n§6 Gesellschaftsbeschlüsse\n\n…\n\n3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung\n\n…\n\ng) die Auflösung der Gesellschaft\n\n… so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von\n75 % der abgegebenen Stimmen. …\n\n§9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert)\n\n1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens\noder bei Liquidation des Unternehmens des Geschäftsinhabers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen\nzum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und\ndem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des\nGeschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu\ndem Unternehmen des Geschäftsinhabers gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten\nWirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen\nGeschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den\nRegelungen in § 16 dieses Vertrags.\n\n2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten\ndes einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter\nBerücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven\neinen Negativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsaldos an die Gesellschaft zurückzuzahlen.\n\n§ 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)\n\n1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer\nEinmaleinlage erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten\nihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantieverzinsung.\n\n…\n\n§ 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen\nGesellschaft\n\n1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den\nGesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den\nnachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt:\n\n…\n\nd) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl.\nBuchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und\nEntnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren\neingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der\nGesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Sollte danach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben,\nkann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal\nbis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zurückfordern. …\n\n…\n\nf) Das Abfindungsguthaben ist bei vertragsgemäßem Ausscheiden ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der\njeweiligen Kündigung zur Zahlung fällig. Bei der Auszahlung von Abfindungsguthaben ist jedoch Rücksicht auf\ndie Liquiditätslage der Gesellschaft zu nehmen. …\"\n\n3 In den Jahren nach seinem Beitritt erhielt der Beklagte vertragsgemäß\ngewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 €.\n\n4 Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im Umlaufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g) GV erforderlichen Mehrheit, die stille\nGesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu \"liquidieren\". Per 31. Dezember 2009\nwies das Kapitalkonto des Beklagten - nach Verrechnung von Gewinngutschrift,\nVerlustbeteiligungen, Einlage und Ausschüttungen - einen Negativsaldo in Höhe von 3.966,02 € aus, von dem die Klägerin den darin enthaltenen Ausschüttungsbetrag von 2.083,33 € gemäß § 16 Nr. 1 d) GV mit der Klage geltend\nmacht. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 17. November 2013 zugestellt\nworden.\n\n5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die\ndagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet\nsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des Urteils des Amtsgerichts zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.083,33 € nebst Zinsen.\n\n7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Zwar habe die Klägerin aus der analogen Anwendung von § 16 Nr. 1 d)\nGV einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der dem Beklagten gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Diesem Anspruch stehe jedoch die vom\nBeklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Zahlungsanspruch\naus § 16 Abs. 1 d) GV entstehe mit Beendigung der atypischen stillen Gesellschaft, die durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss mit Wirkung zum\n16. Dezember 2009 eingetreten sei. Die wechselseitigen Forderungen der Klägerin und des Beklagten seien in der Abrechnung des Kapitalkontos des Beklagten zum 31. Dezember 2009 festgehalten. Somit sei der Anspruch im Dezember 2009 fällig geworden. Eine Auseinandersetzungsbilanz sei nicht Fälligkeitsvoraussetzung des Rückforderungsanspruchs. Auch habe die Klägerin im\nZeitpunkt der Abrechnung des Kapitalkontos des Beklagten Kenntnis von den\nanspruchsbegründenden Umständen gehabt.\n\n9 Eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1 f) GV, wonach die Fälligkeit bei vertragsgemäßem Ausscheiden erst ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung eintrete, komme nicht in Betracht. Es\nhandele sich hierbei um eine Sonderregelung, die nach dem eindeutigen Wortlaut (nur) für den Fall des vertragsgemäßen Ausscheidens des Gesellschafters\ndurch Kündigung und der damit verbundenen Auszahlung eines Abfindungsguthabens gelten solle.\n\n10 II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht\nstand. Der Beklagte ist gemäß § 9 und § 16 Nr. 1 d) GV zur Rückzahlung der\ngemäß § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 € verpflichtet (1). Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt (2).\n\n11 1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,\ndass der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zusteht. Dieser Anspruch\nergibt sich allerdings nicht erst in analoger Anwendung, sondern unmittelbar\naus § 9 und § 16 Nr. 1 d) GV, wie der Senat mit Urteilen vom 20. September\n2016 (II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff., II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und\nII ZR 139/15, juris Rn. 10 ff.) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein\nAnlass.\n\n12 2. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen\nAusschüttungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt.\nDie dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann nach dem Auflösungsbeschluss vom 15. Dezember 2009 nicht am 1. Januar 2010 zu laufen, da der\nAnspruch der Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht fällig war (vgl. § 199 Abs. 1\nBGB). Der Zustellung des Mahnbescheids am 17. November 2013 erfolgte mithin in unverjährter Zeit und hat die Verjährung gehemmt.\n\n13 Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des\nstillen Gesellschafters entsteht - ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch -\nmit der Beendigung der stillen Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997\n- II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589, 1590) und kann nach seiner Fälligkeit geltend\ngemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden (§ 271 BGB). Da die stille\nGesellschaft zum 15. Dezember 2009 beendet worden ist, ist der einem Verlustausgleichsanspruch der Klägerin gleichstehende Anspruch auf Rückerstattung der Ausschüttungen zu diesem Zeitpunkt zwar entstanden. Fällig wäre er\ngemäß § 271 Abs. 1 BGB vor dem 1. Januar 2010 aber nur gewesen, wenn die\nKlägerin die Rückzahlung der Ausschüttungen sofort im Jahr 2009 hätte fordern\nkönnen, weil eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen war. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n14 a) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die mangelnde Fälligkeit wegen Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne des § 271 BGB allerdings - wie\ndas Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - nicht aus dem Gesellschaftsvertrag (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 19. Juli 2010\n- II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 8). Die in § 16 Nr. 1 f) GV enthaltene Fälligkeitsregelung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf\nden Abfindungsanspruch des kündigungsbedingt ausscheidenden stillen Gesellschafters aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft und dient, wie sich\naus dem Hinweis auf die Liquiditätslage der Gesellschaft ergibt, dem Schutz der\nVermögensinteressen des Geschäftsinhabers und damit auch dem Schutz der\nfortbestehenden mehrgliedrigen stillen Gesellschaft. Diese für den Fall des\nFortbestehens der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft getroffene Fälligkeitsregelung ist mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage im Fall der Vollbeendigung der stillen Gesellschaft nicht entsprechend anwendbar, insbesondere\nnicht auf den hier geltend gemachten Anspruch des Geschäftsinhabers auf\nRückerstattung der Ausschüttungen.\n\n15 b) Die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Klägerin vor\ndem 1. Januar 2010 folgt jedoch aus § 235 Abs. 1 HGB, der verlangt, dass sich\nder Inhaber des Handelsgeschäfts nach der Auflösung der stillen Gesellschaft\nmit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen hat. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und der vorherrschenden Ansicht im Schrifttum, dass bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft der Anspruch des\nstillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens\n- ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinhabers - regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB\nin Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig wird, die der Geschäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf (BGH, Urteil\nvom 3. Februar 2015 - II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 15; Urteil vom\n8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84; Urteil vom 29. Juni 1992\n- II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553; Urteil vom 12. Mai 1977 - III ZR 91/75,\nWM 1977, 973, 974; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 89;\nUrteil vom 12. Juni 1972 - II ZR 109/71, WM 1972, 1056; Kauffeld in Blaurock,\nHdB der stillen Gesellschaft, 8. Aufl., § 16 Rn. 16.39; Hopt in Baumbach/Hopt,\nHGB, 37. Aufl., § 235 Rn. 2; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,\n3. Aufl., § 235 Rn. 19). Die danach erforderliche Gesamtabrechnung wurde\nnach Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 im Jahre\n2011 erstellt; Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verzögern der Gesamtabrechnung - jedenfalls über das Jahr 2010 hinaus - sind weder ersichtlich noch\nvorgetragen.\n\n16 II. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563\nAbs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte von der\nKlägerin 2.083,33 € an gewinnunabhängigen Auszahlungen erhalten hat und\ndie Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach § 16 Nr. 1\nd), § 9 GV - mit Ausnahme der vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ange-\n\nnommenen lediglich analogen Anwendbarkeit der Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall des Ausscheidens des Beklagten infolge Beendigung der Gesellschaft - erfüllt sind. Die Revisionserwiderung hat hinsichtlich der ordnungsgemäßen Berechnung des Rückzahlungsanspruchs keine Gegenrügen erhoben.\n\nStrohn Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nAG Alzey, Entscheidung vom 02.10.2014 - 23 C 48/14 -\nLG Mainz, Entscheidung vom 28.07.2015 - 6 S 129/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-06/ii-zr-262-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-06/ii-zr-262-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.849290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-06/ii-zr-262-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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