{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:061216BXZR105.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-12-06","aktenzeichen":"X ZR 105/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 105/14 Verkündet am:\n6. Dezember 2016\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:061216BXZR105.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 6. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck,\ndie Richter Dr. Grabinski, Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter\nDr. Deichfuß\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.500.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 19. Juli 1995 unter\n1\nInanspruchnahme der Priorität einer US-amerikanischen Patentanmeldung vom\n28. Juli 1994 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 694 547 (Streitpatent). Das Streitpatent ist\nam 19. Juli 2015 wegen Zeitablaufs erloschen.\n\nDie Ansprüche 1, 11 und 12 des Streitpatents haben in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:\n\n\"1. The compound 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)\nmethoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate or a pharmaceutically acceptable salt thereof, in the form of its (R)- or (S)-diastereomers, or in the form of mixtures of the two diastereomers.\n\n11. A compound of the formula\n\nwherein P1 is hydrogen or a hydroxy-protecting group and P2\nis an amino-protecting group.\n\n12. A process for preparing the compound 2-(2-amino-1,6-\ndihydro-6-oxo-purin-9-yl)methoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate or a pharmaceutically acceptable salt or diastereomers\nthereof which process comprises:\n\n(a) removal of an amino- and/or hydroxy-protecting group\nfrom a compound with the formula\n\nwherein:\n\nP1 is a hydroxy-protecting group or hydrogen, P2 is an amino-protecting group, and P3 is hydrogen or P2; to afford\nthe compound 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)\nmethoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate or a pharmaceutically acceptable salt thereof;\n\n(b) conversion of the compound 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-\noxo-purin-9-yl)methoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate\ninto a pharmaceutically acceptable salt thereof; or\n\n(c) esterification of 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)\nmethoxy-1,3-propanediol (ganciclovir) or a salt thereof,\nwith an activated derivative of L-valine; or\n\n(d) condensation of an optionally substituted guanine of the\nformula\n\noptionally in persilylated form, wherein:\n\nP3 is hydrogen or an amino-protecting group, with an 2-\nsubstituted glycerol of the formula\n\nwherein:\n\nY1 and Y2 independently are halo, C2-7-acyloxy, C1-6-alkyloxy, or aryl(lower)alkyloxy groups, and Z is a leaving\ngroup selected from C2-7-acyloxy, methoxy, isopropyloxy,\nbenzyloxy, halo, mesyloxy or tosyloxy; optionally in the\npresence of a Lewis acid catalyst, to provide the com-\n\npound 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)methoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate; or\n\n(e) partial hydrolysis of the bis ester 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)methoxy-1,3-propanediyl bis (L-valinate)\nor a salt thereof to afford the monoester 2-(2-amino-1,6-\ndihydro-6-oxo-purin-9-yl)methoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate or a pharmaceutically acceptable salt thereof;\nor\n\n(f) diastereomeric separation of 2-(2-amino-1,6-dihydro-6-\noxo-purin-9-yl)methoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinate\ninto its (R) and (S) diastereomers.\"\n\nDie Ansprüche 2 bis 8 sowie 14 bis 18 sind mittelbar oder unmittelbar auf\n3\nAnspruch 1 rückbezogen. Anspruch 13 ist unmittelbar auf Patentanspruch 12\nrückbezogen.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\n4\nnicht patentfähig. Außerdem fehle es an einer ausführbaren Offenbarung. Die\nBeklagte hat das Streitpatent im erteilten Umfang sowie im Umfang von sechs\nHilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte das Streitpatent im Hauptantrag weiterhin in der erteilten Fassung sowie mit vier Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Nach Erlöschen des Streitpatents\nhaben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache\nerledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.\n\nII. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der\n5\nHauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 121 Abs. 2 PatG i. V. mit\n§ 91a ZPO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Parteivorbringens über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden\n(BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 10/05, juris Rn. 9; BGH, Beschluss\n\nvom 23. August 2016 - X ZR 81/14, GRUR 2016, 1143, Rn. 4 - Photokatalytische Titandioxidschicht). Die Kosten sind einer Seite aufzuerlegen, soweit sie\nabsehbar unterlegen wäre. Danach entspricht es der Billigkeit, die Kosten des\nRechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, weil ihre Berufung voraussichtlich\nohne Erfolg geblieben wäre.\n\n1. Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift waren Purin-Derivate\n6\nzur antiviralen Behandlung von Krankheiten im Stand der Technik bekannt.\n\nIn dem britischen Patent 152 3865 werde eine Verbindung aus der Stoffklasse der Purin-Derivate mit dem internationalen Freinamen \"Acyclovir\" offenbart. Acyclovir weise eine gute Aktivität gegen Herpesviren, wie etwa Herpes-Simplex, auf und sei bei topischer oder parenteraler Verabreichung sehr wirksam. Bei oraler Gabe werde es jedoch nur mäßig absorbiert.\n\nAuch die in dem US-amerikanischen Patent 4 355 032 offenbarte Verbindung \"Ganciclovir\" sei äußerst wirksam gegen Viren der Herpesfamilie, wie\netwa Herpes-Simplex und Cytomegalovirus. Ganciclovir habe jedoch ebenfalls\nnur eine relativ geringe Absorptionsrate, wenn es oral verabreicht werde, und\ndamit eine geringe Bioverfügbarkeit. Um hohe Dosierungen bei oraler Gabe zu\nvermeiden, erfolge die Verabreichung im Allgemeinen über eine intravenöse\nInfusion. Dies habe den Nachteil, dass die Verabreichung für den Patienten\nvergleichsweise unangenehm und oft von medizinischem Personal vorzunehmen sei und ein Infektionsrisiko insbesondere für Patienten mit eingeschränktem Immunsystem bestehe.\n\nIn der europäischen Patentanmeldung 375 329 seien Prodrug-Verbindungen (Verbindungen eines Stoffs, der erst durch Verstoffwechselung im Organismus in einen aktiven Wirkstoff überführt wird) offenbart, die bei oraler Verabreichung eine vorteilhafte biologische Verfügbarkeit aufwiesen. Als Beispiele\n\nseien u.a. Bis(L-isoleucinat)ester von Ganciclovir als weißer Schaum, Bis(L-\nvalinat)ester von Ganciclovir als Feststoff oder Bis(L-alaninat)ester von Ganciclovir als Sirup mit 90 % des Bis-Esters und 10 % des Monoesters beschrieben.\nDie Bis-Ester seien nichtkristalline Materialien, die bei der Herstellung von oralen pharmazeutischen Dosierungsformen nur schwierig zu bearbeiten seien.\n\n10 Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, eine stabile Prodrug-Zubereitung eines Purin-Derivats mit verbesserter oraler Absorption und geringer Toxizität zur Verfügung zu stellen.\n\n11 Zur Lösung dieses Problems wird in Patentanspruch 1 vorgeschlagen:\n\n1a Verbindung 2-(2-Amino-1,6-dihydro-6-oxo-purin-9-yl)\nmethoxy-3-hydroxy-1-propanyl-L-valinat oder\n\n1b ein pharmazeutisch annehmbares Salz davon\n\n2a in Form seiner (R)- oder (S)-Diastereomeren oder\n\n2b in Form von Mischungen der beiden Diastereomere.\n\nDie in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Verbindung ist ein Prodrug-Ester aus dem Purinderivat Ganciclovir und der Aminosäure (S)-Valin (= L-Valin) und besser bekannt unter dem internationalen Freinamen (INN) \"Valganciclovir\".\n\nValganciclovir-Hydrochlorid Ganciclovir\n\n13 Bei Valganciclovir handelt es sich um einen Monoester, der durch\nVeresterung einer der beiden OH-Gruppen des Glycerylrests hergestellt wird.\n\n14 2. Die Angriffe der Beklagten gegen die vom Patentgericht verneinte Patentfähigkeit hätten voraussichtlich jedenfalls insoweit nicht zum Erfolg geführt,\nals dieses angenommen hat, dass sich der Gegenstand von Patentanspruch 1\nin der Fassung des Hauptantrags für den Fachmann in naheliegender Weise\naus dem Stand der Technik ergeben hat und deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob er durch den\nStand der Technik vorweggenommen wird.\n\n15 a) Dabei wäre mit dem Patentgericht davon auszugehen gewesen, dass\nder zuständige Fachmann ein promovierter, mit der Herstellung und Entwicklung von Arzneimittelwirkstoffen befasster Chemiker oder Pharmazeut war, der\nbesondere Kenntnisse auf den Gebieten der Stereochemie und der Prodrugs\nvon Wirkstoffen aufwies und in einem Team arbeitete, dem auch ein pharmazeutisch forschender Mediziner angehörte.\n\n16 b) War ein solcher Fachmann vor die Aufgabe gestellt, eine stabile Prodrug-Zubereitung von Purin-Derivaten mit verbesserter oraler Absorption und\ngeringer Toxizität zu finden, hatte er Veranlassung, sich näher mit der europäi-\n\nschen Patentanmeldung 375 329 (NiK6) auseinanderzusetzen. Darin wurden\nihm nicht nur allgemein Verbindungen nach der Strukturformel\n\noffenbart, wobei die Reste R und R‘ unabhängig voneinander aus einem Wasserstoffatom und einem Aminosäureacrylrest ausgewählt sind, vorausgesetzt,\ndass wenigstens einer der Reste R und R1 ein Aminosäureacrylrest ist und B\neine Gruppe nach der Formel\n\nbedeutet und R2 für eine lineare C1-C6-, eine verzweigte C3-C6- oder eine cyclische C3-C6-Alkoxygruppe oder eine Hydroxy- oder Aminogruppe oder für ein\nWasserstoffatom oder physiologisch annehmbare Salze davon steht (NiK6,\nS. 2, Z. 21 ff.; S. 12, Z. 26 ff.; Anspruch 1). Vielmehr konnte er der NiK6 darüber\nhinaus entnehmen, dass von den unter diese Strukturformel fallenden Verbindungen Aminosäureester des Ganciclovir und des Cytosins wegen ihrer im\nVergleich zu den unveresterten Stammverbindungen verbesserten Bioverfügbarkeit bevorzugt seien, wobei als Aminosäurereste insbesondere Glycin, Alanin, Valin und Isoleucin, mit Ausnahme von achiralem Glycin jeweils in ihrer L-Form, empfohlen würden und sowohl Mono- als auch Diester umfasst seien\n\n(vgl. NiK6, S. 2, Z. 54 ff.). Dadurch wurde, wie es das Patentgericht ausgedrückt hat, ein Kollektiv von 16 Verbindungen, jede mit dem Potential eines antiviralen Prodrug-Wirkstoffs, in das Blickfeld des fachkundigen Lesers gerückt.\n\n17 Dabei galt sein Interesse insbesondere auch den Aminosäureestern des\nGanciclovir, von dem bekannt war, dass es eine starke Aktivität gegen die Viren\nder Herpesfamilie zeigt (NiK6, S. 2, Z. 7 ff.), und das zum Prioritätszeitpunkt\ndas führende Arzneimittel zur Behandlung von Infektionen mit Herpes-Simplex\noder dem humanen Cytomegalovirus (HCMV) war (Beauchamp et al., Amino\nacid ester prodrugs of arcyclovir, Antiviral Chemistry & Chemotherapy (1992)\n3(3), 157, 161, r. Sp. unten [NiK7]). Zwar gehörte es ebenfalls zum Wissen des\nFachmanns, dass (nicht-modifiziertes) Ganciclovir eine eher geringe orale\nBioverfügbarkeit aufweist und deshalb typischerweise intravenös verabreicht\nwird, was im Hinblick auf die Patienten-Compliance negativ bewertet wird\n(NiK6, S. 2, Z. 10 ff.). Zudem wurde die Behandlung mit Ganciclovir wegen seiner Toxizität und häufigen Inkompatibilität mit Zidovudin (Azidothymidin) als\nverbesserungsbedürftig angesehen (NiK7, S. 161, r. Sp. unten). Gegenüber\ndiesem Stand der Technik lehrte die NiK6 den Fachmann aber, dass insbesondere auch die Aminosäureester des Ganciclovirs überraschenderweise eine\nvorteilhafte Bioverfügbarkeit bei oraler Applikation aufwiesen, was in außergewöhnlich hohen Spiegeln der Stammverbindung im Körper resultiere (NiK6,\nS. 2, Z. 16 ff.). Aus der damit verbundenen Aussicht, bei Verabreichung geringerer Mengen des Arzneimittels dennoch einen äquivalenten Arzneimittelmittelspiegel der Stammverbindung im Plasma bereitzustellen, folgte für den Fachmann nicht nur die Erwartung einer gegenüber (nicht-verestertem) Ganciclovir\nverbesserten Patienten-Compliance (NiK6, S. 19 f.), sondern auch die Perspektive, die mit der oralen Verabreichung von Ganciclovir verbundenen Probleme\n\nhinsichtlich Toxizität und häufiger Inkompatibilität mit Zidovudin zu lösen oder\nzumindest erheblich verringern zu können.\n\n18 Dem damit durch die NiK6 beim Fachmann hervorgerufenen Interesse\nan Aminosäureestern des Ganciclovirs als antiviralen Prodrug-Zubereitungen\nstanden auch nicht die Testdaten (NiB1c) entgegen, die die Anmelderin der\nNiK6 mit geänderten Patentansprüchen beim Europäischen Patentamt vor dem\nPrioritätsdatum des Streitpatents nachgereicht hatte und die als Teil der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich waren.\nNach der NiB1c ist zwar einerseits die orale Absorption im Urin von Ratten bei\nfast allen Aminosäureestern von Cytosin (Valin: 58,9 %; Leucin: 45,9 %; Alanin:\n37 %; nicht aber Aminoacetat: 0 %) in absoluten Werten höher als bei den Aminosäureestern von Ganciclovir (Leucin: 26,1 %; Aminoacetat: 20,4 %; Valin:\n18,7 %; Alanin: 16,6 %). Andererseits ist die relative Steigerung der oralen Absorption bei den Aminosäurediestern von Ganciclovir gegenüber der Stammverbindung mit einem Wert von 6 % weit größer als bei den Aminosäurediestern\nvon Cytosin mit einer Absorptionsrate der Stammverbindung von 31 %. Das ließ\naus fachlicher Sicht die in der NiK6 und NiB1c offenbarten Aminosäureester\nvon Ganciclovir als unter dem Gesichtspunkt der humanen oralen Bioverfügbarkeit nach wie vor erforschungswürdige Prodrug-Kandidaten erscheinen, wobei dies für alle vier Aminosäureester galt, da deren Werte in einem Bereich\nzwischen 16,6 % und 26,1 % und damit zu nahe beieinander liegen, um einen\noder mehrere davon für die weitere Entwicklung von vornherein auszuschließen. Dass daneben gegebenenfalls auch drei der vier in der NiK6 und NiB1c\ngenannten Aminosäureester von Cytosin (wohl nicht mehr Aminosäureacetat)\nals gleichermaßen erforschungswürdige Prodrug-Kandidaten in Betracht kamen, hindert ein Naheliegen der Aminosäureester von Ganciclovir nicht, da\nauch mehrere Lösungsalternativen naheliegend sein können und es insoweit\n\nohne Bedeutung ist, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste\nerwogen hätte (BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - X ZR 5/14, GRUR 2016,\n1023 Rn. 36 - Anrufroutingverfahren).\n\n19 Von den somit vom Fachmann als - zumindest auch - erforschungswürdige Prodrug-Verbindungen erwogenen vier Aminosäureestern von Ganciclovir\nkamen neben den Diestern auch die Monoester in Betracht. Zwar betreffen die\nAusführungsbeispiele der NiK6 ausschließlich Diester, wobei lediglich für das\nAusführungsbeispiel 6 ausgeführt ist, dass Ganciclovir-bis-L-Alaninat nach der\nAufarbeitung aus der Reaktionsmischung der letzten Synthesestufe im Gemisch\nmit etwa 10 % des Ganciclovir-mono-L-Alaninat angefallen ist (NiK6, S. 9, Z. 32\nff.), während für das Ausführungsbeispiel 5 der NiK6, das Ganciclovir-bis-L-Valinat betrifft, ein Anteil von Ganciclovir-mono-L-Valinat im Endprodukt nicht\nbeschrieben ist. Auch wurden die in der NiB1c dokumentierten Versuche allein\nmit den vier in der NiK6 beschriebenen Aminosäurediestern von Cytosin und\nGanciclovir durchgeführt. Dennoch gab die NiK6 dem Fachmann Veranlassung,\nneben den Diestern auch die Monoester der vier in der NiK6 genannten Aminosäureester von Ganciclovir für weitere Versuche im Hinblick auf deren orale\nBioverfügbarkeit als antivirales Prodrug beim Menschen miteinzubeziehen, da\nhinsichtlich der Eignung von Mono- und Diestern insoweit ausdrücklich nicht\nunterschieden wird (NiK6, S. 3, Z. 5: \"The amino acid esters according to the\ninvention includes the mono- and di-esters of the compound of formula (I)\").\nDies bestätigend wird in der Fachveröffentlichung von Powell et al. zum chemischen und enzymatischen Monoester-Abbau von Ganciclovir-Prodrugs ausgeführt, dass auch Monoester-Abbauprodukte die Qualität von Prodrugs von Ganciclovir hätten (Powell et al., Chemical and Enzymatic Degradation of Ganciclovir Prodrugs: Enhanced Stability of the Diadamantoate Prodrug Under Acid\n\nConditions, Pharmaceutical Research, (1991) Vol. 8, No. 11, 1418, 1420, l. Sp.\nunten; vgl. auch 1422 r. Sp. unten).\n\n20 Da sich, wie das Patentgericht unangefochten ausgeführt hat, Monoester\nbei der Veresterung von Ganciclovir mit einer Aminosäure als Zwischenstufe\nauf dem Weg zu Diestern bilden und als solche auch mittels konventioneller\nSynthesen und Arbeitsweisen isoliert werden können (vgl. NiK6, S. 5, Z. 19 ff.),\nwar es dem Fachmann schließlich auch ohne weiteres möglich, diese für seine\nVersuche in die Hand zu bekommen. Durch Variation des Verhältnisses der\nEdukte war er zudem in der Lage, den Anteil des Monoesters am Reaktionsprodukt gegenüber dem des Diesters nach Bedarf zu steuern und dadurch Monoester von Ganciclovir-L-Valinat in erforderlicher Menge zu erhalten.\n\n21 Demnach hätte alles dafür gesprochen, dass der Fachmann am Prioritätstag Veranlassung hatte, neben anderen Verbindungen aus dem Kontingent\nder ihm in der NiK6 als bevorzugt offenbarten 16 Verbindungen auch Ganciclovir-mono-(L-)Valinat als Kandidaten für die Entwicklung eines antiviralen Prodrugs mit guter oraler Bioverfügbarkeit in Betracht zu ziehen. Auch wenn sich\ndann nach Durchführung entsprechender Versuche bei Ganciclovir-mono-\n(L-)Valinat - anders als bei anderen Verbindungen des durch die NiK6 identifizierten Kontingents von 16 Verbindungen - eine besonders hohe orale Bioverfügbarkeit herausgestellt hätte, wie sie etwa in Beispiel 9 der Streitpatentschrift\nbei Ratten dokumentiert ist (Streitpatent, Rn. 129; vgl. allerdings auch Beispiel\n10, Streitpatent, Rn. 135, mit erheblich niedrigeren Werten der oralen biologischen Verfügbarkeit bei Affen), hätte ein solcher \"Bonus-Effekt\" eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen vermocht, da der Gegenstand von Patentanspruch 1 für den Fachmann aus den genannten Gründen nach der voraussichtlichen Wertung des Senats naheliegend war.\n\n22 3. Voraussichtich wäre der Senat auch zu dem Ergebnis gekommen,\ndass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1\nund 2 für den Fachmann naheliegend war und damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\n23 Patentanspruch 1 in der Fassung des zuletzt angekündigten Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von derjenigen des Hauptantrags dadurch, dass jener auf die Verwendung der Verbindung Ganciclovir-mono-(L-)Valinat oder eines pharmazeutischen Salzes davon in Form von Mischungen der (R)- und (S)-\nDiastereomere als therapeutisch wirksames Mittel gerichtet ist. In der Fassung\ndes Hilfsantrags 2 ist darüber hinaus in Patentanspruch 1 vorgesehen, dass die\n(R)- und (S)-Diastereomere in gleichen Mengen enthalten sind.\n\n24 Wie ausgeführt, wird durch die NiK6 die Verwendung von Ganciclovirmono-(L-)Valinat als ein antiviraler Prodrug-Wirkstoff und damit als therapeutisch wirksames Mittel nahegelegt. Zudem fallen bei nicht stereoselektiv geführter Synthese, wie sie in der NiK6 allgemein beschrieben ist (vgl. NiK6, S. 5,\nZ. 21 ff.), nach den Feststellungen des Patentgerichts beide Diastereomere des\nGanciclovir-mono-(L-)Valinats als Gemisch in etwa äquimolaren Anteilen an\nund sind mittels üblicher Arbeitsweisen isolierbar.\n\n25 4. Auch aus der Fassung des Hilfsantrags 3, in der Patentanspruch 1\ngegenüber der Fassung des Hilfsantrags 1 auf das Hydrochloridsalz beschränkt\nwird, hätte sich nach voraussichtlicher Beurteilung durch den Senat kein auf\neiner erfinderischen Tätigkeit beruhender Gegenstand des Streitpatents ergeben. Denn für den Fachmann, dem in der NiK6 als physiologisch annehmbare\nSalze bevorzugt Säureadditionssalze, wie Salzsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure, Maleinsäure und Fumarsäure, Zitronensäure, Weinsäure, Milchsäure oder Essigsäure genannt wurden (NiK6, S. 3. Z. 8 ff.) und der dort den Hin-\n\nweis erhielt, dass die Umwandlung eines Aminosäureesters in ein physiologisch\nannehmbares Salz auf konventionelle Weise, wie durch Behandlung der Verbindung mit einer geeigneten Säure, durchgeführt werden kann (NiK6, S. 5,\nZ. 57 ff.), lag es nahe, nicht nur, wie in den Ausführungsbeispielen, Acetat (Salz\nder Essigsäure) in den Blick zu nehmen, sondern auch Hydrochlorid (Salz der\nSalzsäure).\n\n26 5. Dass der Senat schließlich zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass\nder Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4, der\ndie Beschränkungen der Hilfsanträge 1, 2 und 3 zusammenfasst, für den\nFachmann ebenfalls naheliegend war, folgt aus den vorstehenden Erläuterungen, auf die deshalb verwiesen werden kann.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 08.07.2014 - 3 Ni 17/13 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-06/x-zr-105-14","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-06/x-zr-105-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:29.897676+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-06/x-zr-105-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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