{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR46.14.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-12-06","aktenzeichen":"XI ZR 46/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 46/14\n\nvom\n\n6. Dezember 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR46.14.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und\nDr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen, soweit\nder Kläger sich mit seiner Klage gegen die Zulässigkeit der\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom\n21. November 1995 wegen des dinglichen Anspruchs aus der\nGrundschuld wendet.\n\nIm Übrigen bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde\nunterbrochen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die\nZwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.\n\n2 In dieser Urkunde vom 21. November 1995 bestellte der Kläger zur Besicherung eines von der Beklagten gewährten Darlehens zu deren Gunsten eine\nGrundschuld in Höhe von 2.300.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistung an\n\neinem in seinem Eigentum stehenden Grundstück und unterwarf sich wegen\ndes Anspruchs aus der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum. Ferner übernahm der Kläger\nin der Urkunde die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in\nHöhe der Grundschuld und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.\n\n3 Mit der Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 21. November 1995 für unzulässig zu erklären. Die Klage\nist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.\n\n4 Das beim Senat anhängige Verfahren über die Beschwerde des Klägers\ngegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist gemäß\n§ 240 ZPO unterbrochen worden, da das Amtsgericht Frankfurt (Oder) durch\nBeschluss vom 29. Oktober 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen\ndes Klägers eröffnet hat.\n\n5 Die Insolvenzverwalterin hat unter dem 14. April 2015 mitgeteilt, dass sie\nden Rechtsstreit nicht aufnehme. Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 hat der\nKläger die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.\n\nII.\n\n6 Der Rechtsstreit ist von dem Kläger nur insoweit aufgenommen worden,\nals er sich mit seiner Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung\nwegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld wendet. Im Übrigen\nbleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.\n\n7 1. Nur soweit sich der Kläger mit seinem - nicht auf den persönlichen Anspruch beschränkten - Klageantrag gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld wendet, liegt ein\nRechtsstreit im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor (vgl. Senatsbeschluss vom\n10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, WM 2016, 1070 Rn. 12).\n\n8 Der Kläger ist diesbezüglich zur Aufnahme befugt, ohne dass eine Erklärung der Insolvenzverwalterin über die Freigabe des betroffenen Grundstücks\nerforderlich ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14,\nWM 2016, 1070 Rn. 13 f.). Denn nach dem Schriftsatz des Klägers vom\n27. Oktober 2016, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, und dem mit\ndiesem Schriftsatz vorgelegten Protokoll des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom\n14. Oktober 2014, Az. 3 K 170/11, über den Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses ist das mit der Grundschuld belastete Grundstück im Wege der\nZwangsversteigerung verwertet worden und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur die Versteigerung selbst erfolgt, sondern darüber hinaus auch der\nTeilungsplan ausgeführt und der Versteigerungserlös verteilt worden, so dass\nim Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Gegenstand mehr\nvorhanden war, dessen Freigabe aus der Masse durch den Insolvenzverwalter\nin Betracht kam.\n\n9 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass eine Vollstreckungsabwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung mit dem Antrag auf Rückgewähr des durch die Zwangsvollstreckung Erlangten fortgeführt werden kann\n(\"verlängerte Vollstreckungsabwehrklage\", vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar\n1987 - IX ZR 66/85, BGHZ 99, 292, 294, vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, WM\n2001, 2251, 2253 [unter V.], vom 12. Juli 2002 - V ZR 195/01, juris Rn. 7, vom\n7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f., vom 8. März 2006 - IV ZR\n\n145/05, WM 2006, 1170 Rn. 12 und vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12, WM 2013,\n1791 Rn. 15, jeweils mwN).\n\n10 Denn zum einen hat der Kläger eine entsprechende Umstellung des Klageantrags bisher nicht angekündigt. Zum anderen würde durch eine solche\nUmstellung der Passivprozess im Sinne von § 86 InsO in einen Aktivprozess\ngemäß § 85 InsO umschlagen (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, Urteile vom\n8. Januar 1962 - VII ZR 65/61, BGHZ 36, 258, 264 f. und vom 27. März 1995\n- II ZR 140/93, WM 1995, 838, 839), da Gegenstand der \"verlängerten Vollstreckungsabwehrklage\" eine gewöhnliche Geldforderung gegen den Vollstreckungsgläubiger ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 2/07, WM\n2008, 838 Rn. 11). In diesem Fall wäre der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 InsO zur\nAufnahme des Rechtsstreits befugt, nachdem die Insolvenzverwalterin ihrerseits die Aufnahme abgelehnt hat.\n\n11 Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob maßgeblich für\ndie Einordnung als Aktiv- oder Passivprozess entsprechend dem Wortlaut von\n§§ 85, 86 InsO der Zeitpunkt der Unterbrechung des Prozesses ist (so\nMünchKommInsO/Schumacher, 3. Aufl., § 85 Rn. 9; BK-InsO/Blersch/\nv. Olshausen, Stand Januar 2006, § 85 Rn. 5; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl.,\n§ 10 Rn. 106) oder der Zeitpunkt, in dem der Prozess aufgenommen werden\nsoll (so HambKomm/Kuleisa, 5. Aufl., § 85 InsO Rn. 2; Uhlenbruck/Mock, InsO,\n14. Aufl., § 86 Rn. 3; Piekenbrock in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Fachanwaltskommentar Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 85 InsO Rn. 31; K. Schmidt/Sternal,\nInsO, 19. Aufl., § 85 Rn. 37; Jaeger/Windel, InsO, § 85 Rn. 113, § 86 Rn. 4).\n\n12 2. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Zulässigkeit der\nZwangsvollstreckung wegen der von ihm in der Grundschuldbestellungsurkunde übernommenen persönlichen Haftung wendet, ist unabhängig von der abge-\n\nschlossenen Grundstücksverwertung eine Aufnahme durch den Kläger nicht\nmöglich (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2016 - XI ZR 46/14, WM 2016, 1070\nRn. 10 f.)\n\n13 3. Der teilweisen Aufnahme des Rechtsstreits steht nicht entgegen, dass\ndie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachten Einwendungen\nund die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen\nUrkunde sowohl wegen der vom Kläger übernommenen persönlichen Haftung\nals auch wegen des dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld richten und\ndamit der aufgenommene und der weiterhin unterbrochene Verfahrensteil dieselben Rechtsfragen aufwerfen.\n\n14 Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Teilentscheidung grundsätzlich nur dann ergehen, wenn sie von der Entscheidung\nüber den verbleibenden Teil des Rechtsstreits in der Art unabhängig ist, dass\ndie Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse in der Teil- und in der\nSchlussentscheidung nicht besteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 1989\n- IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 und Beschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR\n158/09, ZIP 2010, 2410 Rn. 13). Dies gilt aber nicht, wenn die Aufnahme eines\ndurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits dem\nInsolvenzverwalter, dem Gläubiger oder dem Schuldner nur zu einem Teil möglich ist und Anhaltspunkte dafür, dass der unterbrochene Teil des Verfahrens\nalsbald fortgesetzt werden kann, nicht ersichtlich sind. Denn andernfalls würde\nder Rechtsschutz des das Verfahren aufnehmenden Insolvenzverwalters, Gläubigers oder Schuldners ohne sachliche Rechtfertigung verkürzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010, aaO Rn. 17 ff. und Urteil vom 30. November 2011\n- XII ZR 170/06, WM 2012, 1091 Rn. 15).\n\nIII.\n\n15 Soweit das Verfahren vom Kläger aufgenommen worden ist, ist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen,\nweil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung\ndes Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2\nZPO abgesehen.\n\nEllenberger Grüneberg Matthias\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.04.2012 - 12 O 218/11 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2014 - 5 U 45/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-06/xi-zr-46-14","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-06/xi-zr-46-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:59.049351+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-06/xi-zr-46-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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