{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2016-10-06_NA_AK_52_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:061016BAK52.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-10-06","aktenzeichen":"AK 52/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 52/16\nvom\n6. Oktober 2016\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:061016BAK52.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 6. Oktober\n2016 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde am 22. März 2016 festgenommen und befindet\nsich seitdem - zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des\nBundesgerichtshofs vom 23. März 2016 (2 BGs 203/16) - in Untersuchungshaft.\nDiesen Haftbefehl hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 9. August 2016 (2 BGs 552/16) aufgehoben und ersetzt.\n\n2 Gegenstand des neuen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte\nhabe sich spätestens seit Juli 2013 bis zum 22. März 2016 in Syrien und in der\nBundesrepublik Deutschland - bis zum 2. Januar 2015 als Jugendlicher und in\nder Zeit danach als Heranwachsender - in 181 Fällen als Mitglied an der Grup-\n\npierung \"Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)\" - seit dem 29. Juni\n2014 auftretend unter \"Islamischer Staat (IS)\" - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212\nStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen\n(strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StGB,\n§§ 1, 3, 105 JGG), und habe in 179 dieser Fälle tateinheitlich über Kriegswaffen die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen\nGewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von\nKriegswaffen beruht oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a des\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erstattet worden sei (strafbar\ngemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 1, 3, 105 JGG).\n\nII.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n4 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des\nBundesgerichtshofs vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.\n\n5 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 aa) Die Vereinigung \"Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien (ISIG)\"\nbzw. \"Islamischer Staat (IS)\"\n\n7 Der \"Islamische Staat im Irak und in Großsyrien\" (im Folgenden: ISIG)\nbzw. nunmehr der \"Islamische Staat\" (im Folgenden: IS) ist eine Organisation\nmit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region \"ash-Sham\" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien\nsowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden \"Gottesstaat\" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das\nRegime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und\nnimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren\nAnsprüchen entgegenstellt, als \"Feind des Islam\" begreift; die Tötung solcher\n\"Feinde\" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als\nlegitimes Mittel des Kampfes an.\n\n8 Die Organisation geht zurück auf die als \"al-Qaida im Irak (AQI)\" bekannt\ngewordene, von Abu Musab al-Zarqawi geführte Gruppierung \"Tanzim Qa'idat\nal-Jihad fi Bilad ar-Rafidain\" (\"Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland\") und deren Vorgängerorganisationen. Im Jahr 2006 schloss sich diese\nVereinigung mit anderen Gruppierungen unter der Dachorganisation \"Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak\" zusammen, aus der nach dem Tod al-Zarqawis im Juni 2006 der \"Islamische Staat im Irak\" (im Folgenden: ISI) unter\nder Führung von Abu Ayyub al-Masri hervorging. Nachdem dieser im Frühjahr\n2010 bei einer Operation der US-Armee getötet worden war, übernahm Abu\nBakr al-Baghdadi die Führung des ISI und griff ab dem Jahr 2012 - einem Aufruf des Anführers der al-Qaida, al-Zawahiri, folgend - in den syrischen Bürgerkrieg ein, indem er Kämpfer dorthin entsandte. Nach internen Auseinandersetzungen insbesondere mit der Jabhat al-Nusra, mit der al-Baghdadi zunächst\nzusammen arbeitete, die er aber als untergeordnete Organisation ansah und\nderen Zusammenschluss mit dem ISI zum ISIG er im April 2013 verkündete,\n\nkam es Anfang des Jahres 2014 zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit al-Qaida\nals auch mit der Jabhat al-Nusra, der im April 2014 mit einer öffentlichen Lossagung des ISIG vom al-Qaida-Netzwerk bestätigt wurde.\n\n9 Dem ISIG gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich\ndie Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die\nMachterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des ISIG in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in\nder Provinz Latakia unter der Führung des ISIG zu Massakern unter der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer\nfielen; weitere ca. 200 Personen wurden entführt. Zur Taktik des ISIG gehörte\nauch die Entführung von ausländischen Journalisten, Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen oder sonstigen Dritten, die grausam getötet und dabei\ngefilmt wurden, um diese Aufnahmen später medienwirksam zu Zwecken der\nEinschüchterung zu verbreiten.\n\n10 Wegen der Parteinahme der libanesischen \"Hizbollah\" für das Assad-Regime verübte der ISIG ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in\neinem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf\ndie Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einem\nSelbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern.\n\n11 In der Folge verlagerte der ISIG seine Aktivitäten zunehmend in den Irak,\nwo es ihm Anfang Juni 2014 u.a. gelang, die Stadt Mossul unter seine Gewalt\nzu bringen. Die Angriffe richteten sich zudem gegen die im Norden des Irak\nansässige Minderheit der Jesiden; im August 2014 kam es dabei zu Massenhinrichtungen.\n\n12 Die Führung des ISIG bestand aus dem \"Emir\" Abu Bakr al-Baghdadi,\ndem \"Minister\" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt waren, so\nein \"Kriegsminister\" und ein \"Propagandaminister\". Der Führungsebene zugeordnet waren beratende \"Shura-Räte\" sowie \"Gerichte\", die über die Einhaltung\nder Regeln der Sharia wachten. Veröffentlichungen wurden in der Medienabteilung \"Al-Furqan\" produziert und über die Medienstelle \"al-I'tisam\" verbreitet.\nDas auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung bestand aus dem \"Prophetensiegel\", einem weißen Oval mit der Inschrift: \"Allah -\nRasul - Muhammad\", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer waren dem\n\"Kriegsminister\" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem\nKommandeur gegliedert.\n\n13 Am 29. Juni 2014 rief der offizielle Sprecher des ISIG das \"Kalifat\" aus\nund erklärte al-Baghdadi zum \"Kalifen\", dem die Muslime weltweit Gehorsam\nzu leisten hätten. Zugleich wurde die Umbenennung des ISIG in \"Islamischer\nStaat\" (IS) verkündet. Dadurch verdeutlichte die Vereinigung - bei Beibehaltung\nder bisherigen ideologischen Ausrichtung - eine Abkehr von der regionalen\nSelbstbeschränkung auf ein \"Großsyrien\" und erhob einen Führungs- und Herrschaftsanspruch in Bezug auf das gesamte \"Haus des Islam\". Zugleich eingeleitete organisatorische Veränderungen, so die Bildung von \"Räten\" für Einzelressorts, die Einteilung der besetzten Gebiete in Gouvernements und die Ein-\n\nrichtung eines Geheimdienstapparates, zielen auf die Schaffung totalitärer\nstaatlicher Strukturen.\n\n14 bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten:\n\n15 An einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2013, wahrscheinlich im\nJuni oder Juli 2013, schloss sich der Beschuldigte in seinem Heimatdorf\nB. auf Veranlassung des Imams und ISIG-Mitglieds T.\ndem ISIG an. Er identifizierte sich mit dessen Zielen, gliederte sich in dessen Verbandsleben ein und führte die ihm von seinen Vorgesetzten erteilten\nBefehle aus. Bis zu seiner Festnahme am 22. März 2016 kam es zu folgenden\nBeteiligungshandlungen:\n\n16 (1) Nach seinem Anschluss an den ISIG nahm der Beschuldigte im\nGroßraum B. an dessen religiöser und militärischer Ausbildung teil,\ndie er jedoch noch im Jahr 2013 abbrach. In der Folge wirkte er für den ISIG\n- bzw. später für den IS - an der Belagerung eines Flughafens sowie der Belagerung der Stadt E. und an der Lebensmittelbeschaffung zur Versorgung der IS-Mitglieder mit (vgl. hierzu Fälle 2-180). Anfang August 2015 begab\nsich der Beschuldigte auf Veranlassung seiner Eltern zusammen mit seinem\nSchwager S. auf die Reise in die Bundesrepublik Deutschland,\nwo er im August 2015 ankam. Er hielt über sein Smartphone weiterhin Kontakt\nzum IS, insbesondere zu T. .\n\n17 Um das Wissen des IS über potenzielle Anschlagsziele in Deutschland\nzu verbessern, kundschaftete der Beschuldigte ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum 10. Februar 2016 für T. in Berlin\nden Alexanderplatz, das Brandenburger Tor und das Gebiet um den Reichstag\n\naus. Seine Erkenntnisse darüber, wie viele Personen und Reisebusse sich zu\nwelcher Zeit jeweils an diesen Orten befanden, teilte er in der Woche ab dem\n10. Februar 2016 T. von Ba. aus telefonisch nach\nSyrien mit.\n\n18 Spätestens ab Januar 2016 wollte der Beschuldigte wieder nach Syrien\nzurückzukehren, um dort am bewaffneten Kampf des IS teilzunehmen. Dies\nteilte er in einem in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 19. März 2016 von\nBa. , M. und D. aus geführten WhatsApp-Chat gegenüber\ndem IS-Mitglied G. mit. G. berichtete Verantwortlichen des\nIS von diesem Vorhaben, die sich damit einverstanden zeigten. Über seine Zusage hinaus, als Kämpfer zurückzukehren, erklärte der Beschuldigte am\n2. März 2016 gegenüber G. - der vom IS den Auftrag erhalten hatte,\nvon Syrien aus Attentäter in Europa zu rekrutieren - auch seine Bereitschaft, als\nKontaktmann zur Verfügung zu stehen, wenn der IS einen Weg finden würde,\nAttentäter für einen nicht näher konkretisierten Anschlag nach Deutschland zu\nschicken, oder alternativ mit zwei unbekannten Personen selbst für den IS in\nDeutschland einen Anschlag zu begehen. G. unterbreitete dies seinen\nVorgesetzten im IS, die nun mit einer Kontaktperson für potenzielle Attentäter\nund einem möglichen Attentäter in Deutschland rechnen konnten.\n\n19 Neben seinen Kontakten zu G. bemühte sich der Angeklagte in\nder Zeit vom 17. Januar bis zum 19. März 2016 zusätzlich, seine Rückkehr in\nden bewaffneten Kampf des IS in Syrien über das IS-Mitglied Da. zu\norganisieren. In einem während dieser Zeit von Be. aus geführten\nWhatsApp-Chat bat der Beschuldigte Da. , ihm bei seiner Rückkehr zum\nIS zu helfen. Da. sagte dem Beschuldigten seine persönliche Hilfe zu\n\nund besprach die Angelegenheit mit seinen Vorgesetzten. Sodann teilte er dem\nBeschuldigten mit, der IS beabsichtige, ihm bei seiner Rückkehr zu helfen.\n\n20 Neben den Bemühungen, seine eigene Rückreise nach Syrien zu organisieren, hatte der Beschuldigte im Januar 2016 Kontakt zu einem nicht näher\nidentifizierten K. . Für diesen erkundigte sich der Beschuldigte bei Verantwortlichen des IS nach den Möglichkeiten, ob bzw. wie sich K. dem IS\nanschließen könne. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass K. nach\nE. zum IS kommen und dort eine militärische Ausbildung machen könne.\nDiese Auskunft teilte der Beschuldigte K. sodann mit (Fall 1).\n\n21 (2) Beginnend Mitte des Jahres 2013 - und möglicherweise auch noch zu\nBeginn des Folgejahres - nahm der Beschuldigte über einen Zeitraum von etwa\nsechs Monaten und unter der Befehlsgewalt des libyschen ISIG-Kommandanten L. für den ISIG an der Belagerung eines von\nB. etwa 30-35 Kilometer entfernten Flughafens teil. Dort leistete er\nWachdienste von jeweils drei bis vier Stunden, um einen Ausbruch der sich auf\ndem Flughafen befindlichen Assad-Truppen zu verhindern. Hierfür bekam der\nBeschuldigte von Verantwortlichen des ISIG für jeden Einsatz ein vollautomatisches Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow ausgehändigt, das er am Ende\neiner jeden Wache zurückgab. Derartige Wachdienste verrichtete er mindestens zweimal pro Woche, mithin an mindestens 50 Tagen (Fälle 2-51).\n\n22 (3) Nachdem der Beschuldigte von der Belagerung des Flughafens abgezogen worden war, nahm er in der Folge, wahrscheinlich zu Beginn des Jahres 2014, möglicherweise auch schon Ende 2013, für etwa drei Monate auf Seiten des ISIG an der Belagerung der Stadt E. teil. An den Einsatztagen\nerschien der Beschuldigte an dem ihm von Verantwortlichen des ISIG vorgege-\n\nbenen Einsatzort und führte auf Befehl seines Vorgesetzten, dem ISIG-Mitglied\nKa. , die ihm aufgetragenen Tätigkeiten aus, wobei er überwiegend Wachdienste leistete. Damit wollte er gewährleisten, dass niemand aus\nder Stadt E. gelangen konnte. Im Rahmen seiner Einsätze erhielt er\ntäglich eine Kalaschnikow, die er am Ende jeden Einsatztages wieder abgab. In\ndiesem etwa dreimonatigen Zeitraum wirkte der Beschuldigte mindestens\nzweimal pro Woche, insgesamt an mindestens 24 Tagen, an der Belagerung\nvon E. für den ISIG mit (Fälle 52-75).\n\n23 (4) Im Zeitraum von etwa Februar oder März 2014 bis Mai 2015 begleitete der Beschuldigte T. von B. mit einem Land Rover nach M. , um dort gemeinsam Lebensmittel für den ISIG - bzw. später den IS - einzukaufen. Anschließend lieferte er die Lebensmittel in einem\nCamp der Gruppierung in E. aus. Der Beschuldigte war hierbei stets\nmit einer Kalaschnikow bewaffnet, die ihm T. zu Beginn\naushändigte und die er diesem nach dem Ende einer jeden Fahrt zurückgab.\nDiese Dienste übte der Beschuldigte mindestens alle vier Tage und insgesamt\nan mindestens 105 Tagen aus (Fälle 76-180).\n\n24 b) Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Der erforderliche dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus\nseiner Einlassung, mehreren Zeugenaussagen sowie der Auswertung der sichergestellten Chatverläufe. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug\nauf die ausführliche Darlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. August 2016. Ergänzend gilt Folgendes:\n\n25 Dass sich der Beschuldigte in den ISIG bzw. IS eingliederte, indem er\nsich einvernehmlich dessen Willen unterwarf und am Verbandsleben teilnahm,\nwird nicht entscheidend dadurch in Zweifel gezogen, dass er sowohl im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. März 2016 als auch in Chats\nangab, den Treueeid auf den IS nicht geschworen zu haben (vgl. etwa SAO\nBd. I, Bl. 274, 276; Chatverlauf Nr. 152, Chat Nr. 31, SAO Bd. III, Bl. 485), und\nin einem Chat ausführte, er habe einen Kurs in militärischer und religiöser Ausbildung abgebrochen (Chatverlauf Nr. 110, Nr. 1711, Sonderband Mobilfunkauswertung Band 9, Bl. 216). Seine Einbindung in die Organisation und seine\nUnterordnung unter den Verbandswillen ergeben sich mit der für den dringenden Tatverdacht ausreichenden Wahrscheinlichkeit aus seiner Einlassung und\nder hieraus folgenden erheblichen Dauer seines Tätigwerdens für den IS sowie\ndaraus, dass er sich in den Fällen 2 bis 180 den ihm erteilten Befehlen unterordnete und er bewaffnet an Belagerungen mitwirkte. Zudem folgt aus einer\nChatnachricht vom 11. Februar 2016, dass er (im weiteren Verlauf) nur deshalb\nnicht den Treueeid leistete, weil er sich auf Veranlassung seiner Eltern nach\nEuropa begeben hatte (Chatverlauf Nr. 153, Nr. 11, Sonderband Mobilfunkauswertung Band 11, Bl. 102). Offen bleiben kann insoweit, ob er - entgegen\nseiner Einlassung - auch aktiv an Kampfhandlungen mitwirkte; hierfür spricht\nallerdings die bei ihm am rechten Oberschenkel festgestellte Schussverletzung\n(vgl. Abschlussvermerk LKA Brandenburg vom 29. Juli 2016, SAO Bd. III,\nBl. 596).\n\n26 Die zeitliche Einordnung der in Syrien ausgeübten Tätigkeiten des Beschuldigten ergibt sich aus seinen Angaben zur Dauer seiner jeweiligen Tätigkeiten; für die zeitliche Rückrechnung ist insoweit maßgeblich, dass er seine\nReise in die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit dem Zeugen\n\nS. um den 1. August 2015 herum angetreten hat (Vernehmung\nS. vom 22. März 2016, SAO Bd. I, Bl. 239).\n\n27 Hinsichtlich des Umfangs seiner Einsätze für den ISIG bzw. den IS in\nden Fällen 2-75 ergibt sich aus der Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung vom 22. März 2016 zwar keine ausdrücklich von ihm eingeräumte Mindestzahl. Die dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs\nvom 9. August 2016 zugrunde gelegte Schätzung von mindestens zwei Einsätzen pro Woche wird jedoch von der Bekundung des Beschuldigten getragen,\nwonach sein Auftrag \"jeden Tag\" anders gelautet, er meistens jedoch Wachdienste verrichtet habe (Vernehmung des Beschuldigten vom 22. März 2016,\nSAO Bd. I, Bl. 278).\n\n28 Ob die auf dem Smartphone des Beschuldigten enthaltenen Fotoaufnahmen, die ihn am Berliner Alexanderplatz und am Brandenburger Tor zeigen,\nder Wertung im Haftbefehl vom 9. August 2016 (dort S. 18 f.) entsprechend\nausschließlich damit erklärt werden können, dass der Beschuldigte mit den Bildern das Wissen des IS um potenzielle Anschlagsziele erhöhen wollte, kann\noffen bleiben. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich seiner diesbezüglichen\nDienste für den IS ist bereits - wie im Haftbefehl dargelegt - durch die Aussage\ndes Zeugen Ku. begründet.\n\n29 2. a) Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der\nBeschuldigte in 180 Fällen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 1,\n3, 105 JGG strafbar gemacht hat, indem er sich in den ISIG bzw. den IS eingliederte. Der Beginn der religiösen und militärischen Ausbildung, das Auskundschaften potenzieller Anschlagsziele in Berlin sowie die Weitergabe der\n\nhierdurch gewonnenen Erkenntnisse an T. , die gegenüber\nG. geäußerte Bereitschaft, in Deutschland als Kontaktmann für Attentäter zur Verfügung zu stehen oder alternativ selbst einen Anschlag zu begehen\nund die entfalteten Tätigkeiten, um dem nicht näher identifizierten K. den\nKontakt und die Aufnahme zum IS zu ermöglichen (Fall 1), sowie das Mitwirken\nan den Belagerungen des Flughafens sowie der Stadt E. (Fälle 2-75)\nund schließlich das Beschaffen und Ausliefern der Lebensmittel (Fälle 76-180)\nstellen mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen für die Gruppierung dar. In\nder Zeit bis zum 2. Januar 2015 handelte der Beschuldigte dabei verantwortlich\nim Sinne der §§ 1, 3 JGG. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er zur\nTatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug war,\ndas Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.\n\n30 In den Fällen 2 bis 180 ist er zudem dringend verdächtig, jeweils tateinheitlich über eine Kriegswaffe die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben, ohne\ndass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem\nGesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen beruht oder eine Anzeige nach\n§ 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nerstattet worden ist (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG i.V.m. §§ 1, 3 bzw. §§ 1, 105\nJGG). Bei der Kalaschnikow handelt es sich um ein vollautomatisches Sturmgewehr und damit um eine Kriegswaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 KWKG i.V.m.\nAnlage Teil B, Abschnitt V, Nr. 29 Buchst. c.\n\n31 b) Die den Fällen 2 bis 180 zugrunde liegenden Handlungen, durch die\nder Beschuldigte sich einerseits mitgliedschaftlich im ISIG bzw. IS beteiligte\nund zugleich auch zur Förderung der Ziele der Vereinigung das Waffendelikt\nerfüllte, stehen sowohl untereinander als auch zu der Gesamtheit der sonstigen\nmitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit. Auf die Schwere des Un-\n\nrechtsgehalts des Waffendelikts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an\n(vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f.,\n319 f.).\n\n32 Entgegen der Würdigung im Haftbefehl vom 9. August 2016 bilden die\nim Fall 1 zunächst in Syrien und später in der Bundesrepublik Deutschland\nverwirklichten mitgliedschaftlichen Betätigungshandlungen indes nur eine einheitliche materiellrechtliche Tat. Aus der pauschalisierenden Handlungsbeschreibung des § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB folgt, dass die durch das Mitglied der Vereinigung begangenen Betätigungsakte grundsätzlich eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden. Aus dieser fallen nach der neueren Rechtsprechung des Senats zwar - wie dargelegt - diejenigen Handlungen heraus,\ndie auch den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen und der Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen dienen. Diese materiellrechtlich eigenständig zu bewertenden Handlungsakte begründen aber keine\nZäsur, welche die zwischen den sonstigen Betätigungsakten bestehende tatbestandliche Handlungseinheit durchtrennt und in mehrere materiellrechtlich selbständige Handlungseinheiten aufteilt. Erfüllen mitgliedschaftliche Betätigungshandlungen auch den Tatbestand einer anderen Strafnorm und dienen diese\nder Zwecksetzung der Vereinigung oder sonst deren Interessen, steht tatmehrheitlich neben diesen Handlungen daher nur die Einheit aller sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte als die eine verbleibende tatbestandliche\nHandlungseinheit, sofern sich nicht nach allgemeinen Grundsätzen etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308,\n311 f., 318).\n\n33 c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Im Fall 1 liegen die Voraussetzungen des § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB vor, weil der Angeklagte\n(auch) im Inland mitgliedschaftlich aktiv war; ob die Anwendung der § 129a\nAbs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB daneben zusätzlich voraussetzt, dass\nder Geltungsbereich deutschen Strafrechts nach den §§ 3 ff. StGB eröffnet ist\n(hierzu unten), kann offen bleiben, weil es sich aufgrund des bestehenden inländischen Handlungsortes um eine Inlandstat (§§ 3, 9 Abs. 1 Variante 1 StGB)\nhandelt. Für die Fälle 2 bis 180, in denen der Angeklagte als Ausländer ausschließlich im nichteuropäischen Ausland tätig war, gilt das Folgende:\n\n34 aa) Der für das Delikt der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 129b\nAbs. 1 Satz 2 StGB erforderliche spezifische Inlandsbezug (vgl. BT-Drucks.\n14/8893, S. 8 f.; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 15 ff.; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 7) liegt vor, da sich der Beschuldigte im\nInland befindet (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB). Diese Regelungsvariante knüpft allein daran an, dass sich der Täter in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier - wie der Vergleich mit § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1\nStGB zeigt - mitgliedschaftliche Beteiligungshandlungen vorzunehmen. Der Inlandsaufenthalt eröffnet damit die Anwendbarkeit der §§ 129, 129a, 129b\nAbs. 1 Satz 1 StGB für sämtliche Taten, die der Täter früher im Ausland begangen hat. Da die Ausübung mitgliedschaftlicher Betätigungshandlungen im\nInland bereits durch den § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB erfasst wird, die\nbloße Mitgliedschaft in der (terroristischen) Vereinigung allein noch keine Strafbarkeit begründet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR\n537/14, BGHSt 60, 308, 313) und bei den Tathandlungen des Unterstützens\nund Werbens (§ 129a Abs. 5, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) überdies fehlt, erhält\n§ 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB nur bei dieser Auslegung einen eigen-\n\nständigen Anwendungsbereich (MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 129b Rn. 20;\nS/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 7; Kress JA 2005, 220,\n227).\n\n35 Der Senat kann offen lassen, ob sich die Anwendbarkeit der § 129a\nAbs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit allein aus § 129b Abs. 1 Satz\n2 Variante 4 StGB ergibt oder ob entsprechend der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschend vertretenen Ansicht zusätzlich auch die Voraussetzungen\nder §§ 3 ff. StGB vorliegen müssen (so BGH, Beschluss vom 2. Juli 2012\n- 2 BGs 152/12, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 5; Altvater NStZ 2003,\n179, 181; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129b Rn. 8 ff.; MüKoStGB/Schäfer,\n2. Aufl., § 129b Rn. 10; SK-StGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3; ders. GA 2005,\n433, 455 f.; S/S-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 129b Rn. 5, 7; Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 344 ff.; aA Kress JA 2005, 220, 226 f.; NK-StGB-Ostendorf, 4. Aufl., §§ 129a, 129b Rn. 9). Zur Begründung dieser Auffassung\nwird angeführt, dass sich § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB seinem Wortlaut nach\nausschließlich auf Vereinigungen in Nicht-EU-Staaten beziehe und deshalb auf\nVereinigungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht anwendbar\nsei. Für Beteiligungshandlungen an kriminellen oder terroristischen Vereinigungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte daher das allgemeine\nStrafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB, da diese sonst unbegrenzt innerstaatlicher Strafgewalt unterlägen, was insbesondere mit völkerrechtlichen Grundsätzen zur Rechtsgeltungserstreckung nicht zu vereinbaren sei (hierzu umfassend Zöller, Terrorismusstrafrecht, S. 337 ff.). Da aber die in § 129b Abs. 1\nSatz 2 StGB aufgestellten Geltungsvoraussetzungen für sich betrachtet teilweise großzügiger seien als diejenigen der §§ 3 ff. StGB - etwa anders als § 7\nStGB keine Tatortstrafbarkeit erforderten -, der Rechtsanwendungsbereich der\n§§ 129, 129a StGB für Vereinigungen im Nicht-EU-Ausland aber nicht weiter\n\nsein könne als derjenige für Beteiligungshandlungen an Vereinigungen in EU-Staaten, könne § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht im Sinne einer abschließenden, die §§ 3 ff. StGB verdrängenden Spezialregelung verstanden werden (SK-StGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3; ders. GA 2005, 433, 453 ff.).\n\n36 Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Ansatz, dass § 129b Abs. 1\nSatz 1 StGB seinem Regelungsgehalt nach keine Strafanwendungsregel enthält (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 BGs 152/12, BGHR StGB\n§ 129b Anwendbarkeit 5; SK-StGB/Stein, 63. Lfg., § 129b Rn. 3). Hiergegen\nspricht indes, dass die Regelung des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB - nach allgemeiner Auffassung - dem Strafanwendungsrecht zuzuordnen ist, diese sich\naber sowohl ihrem eindeutigen Wortlaut nach als auch inhaltlich auf Satz 1 der\nVorschrift bezieht und diesen einschränkt. Diese Einschränkung ist nur verständlich, wenn § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB neben der vom Gesetzgeber bezweckten Tatbestandserweiterung der §§ 129, 129a StGB in Bezug auf den\nVereinigungsbegriff (vgl. BT-Drucks. 14/7025, S. 1) auch der Charakter einer\nStrafanwendungsvorschrift zukommt. Die Gesetzesmaterialen sprechen dafür,\ndass dieses Ergebnis auch dem Verständnis des Rechtsausschusses entsprach: Der Regierungsentwurf beschränkte sich auf die Einführung des jetzigen § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB. Dies hielt der Rechtsausschuss für zu weitgehend und sah es als erforderlich an, die Beschränkungen des § 129b Abs. 1\nSätze 2 bis 5 StGB aufzunehmen, um \"einer uferlosen Ausdehnung deutschen\nStrafrechts Grenzen\" zu setzen (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 8 f.). Diese Begründung legt nahe, dass der Rechtsausschuss wenngleich - sich dieses Verständnis auf Grundlage des Regierungsentwurfs nicht aufdrängte (Kress JA\n2005, 220, 226; Stein GA 2005, 433, 450; Zöller, Terrorismusstrafrecht,\nS. 337) - die §§ 3 ff. StGB durch § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB in dessen Anwendungsbereich für außer Kraft gesetzt sah. Kommt § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB\n\naber der Charakter einer Strafanwendungsregel zu, liegt es nahe, deren Regelungsgehalt dahin zu verstehen, dass sie die allgemeinen Vorschriften der\n§§ 3 ff. StGB verdrängt. Hiermit ist auch stimmig, dass § 129b Abs. 1 Satz 2\nStGB gegenüber den §§ 3 ff. StGB sowohl engere als auch weitere Voraussetzungen statuiert (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - StB 52/09,\nBGHSt 54, 264, 267, 270; zu weiteren Bedenken gegen die hM in Bezug auf\n§ 129b Abs. 1 Satz 2 StGB: BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09,\nNStZ-RR 2011, 199).\n\n37 Einer Entscheidung vorstehender Frage bedarf es indes nicht, da in den\nFällen 2 bis 180 auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegen. Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger. Die von ihm in Syrien\nbegangenen Taten sind - wenn nicht ohnehin davon auszugehen ist, dass das\nGebiet, in dem sich der Beschuldigte aufhielt, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag - am Tatort mit Strafe bedroht, da die Beteiligung an Personenzusammenschlüssen, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des syrischen\nStrafgesetzbuches strafbar ist. Ein Auslieferungsverkehr findet nach Syrien\naufgrund der aktuellen Lage nicht statt (vgl. Schreiben des Bundesamtes für\nJustiz vom 6. April 2016, SA-Sonderheft \"Auslieferungsverkehr mit Syrien\",\nBl. 3).\n\n38 bb) Unabhängig von der Frage, ob § 129b Abs. 1 StGB abschließende\nstrafanwendungsrechtliche Spezialregelungen enthält, würden diese sich\n- ebenso wie die §§ 5, 6 StGB den Geltungsbereich nur hinsichtlich der\ndort aufgeführten Strafvorschriften eröffnen (MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 3\nRn. 6) - ausschließlich auf die Anwendbarkeit der §§ 129, 129a StGB beziehen.\nDie mit der mitgliedschaftlichen Betätigung in der (kriminellen oder terroristi-\n\nschen) Vereinigung tateinheitlich zusammenfallenden Delikte unterliegen daher\n- vorbehaltlich bestehender Sonderregelungen - nur dann der deutschen Strafgewalt, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB vorliegen. Insoweit sind in\nBezug auf die Verstöße des Beschuldigten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben. Die Taten sind\ninsbesondere nach syrischem Recht gemäß § 39 i.V.m. § 41 des syrischen\nPräsidialerlasses Nr. 51 vom 24. September 2001 mit Strafe bedroht (vgl. SAO\nBd. 3, Bl. 343 ff., 378 ff., 383; OLG Hamburg, Urteil vom 5. Juli 2016 - 3 St\n2/16).\n\n39 d) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am\n13. Oktober 2015 unter Neufassung seiner bisherigen Erklärungen die nach\n§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit\nder sich als \"Islamischer Staat im Irak und Großsyrien\" sowie als \"Islamischer\nStaat\" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung erteilt (II B 1\nzu 4030 E (1326) - 21 495/2015).\n\n40 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\nDer Beschuldigte hat wegen der Taten, derer er dringend verdächtig ist, eine\nempfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten. Dies gilt\nauch für den Fall, dass für die Ahndung der ab dem 3. Januar 2015 verwirklichten Taten Jugendstrafrecht zur Anwendung käme. Dem von der Straferwartung\nausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Insbesondere bestehen keine tragfähigen sozialen Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger; in Syrien leben neben seinen Eltern und Geschwistern insbesondere auch seine Ehefrau und sein Sohn. Sowohl in seiner polizeilichen Ver-\n\nnehmung vom 22. März 2016 als auch in zahlreichen seit Januar 2016 versendeten Chatnachrichten hat er den unbedingten Willen geäußert, dorthin kurzfristig zurückzukehren. Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass er in Syrien - seinem Wunsch entsprechend, am bewaffneten Kampf\nteilzunehmen - auf die Unterstützung durch den IS rechnen kann. Darüber hinaus hat sich der Beschuldigte in Deutschland auch bisher nicht regelmäßig an\nseiner Meldeadresse, sondern bei verschiedenen Personen im Bundesgebiet\naufgehalten.\n\n41 Daneben liegt angesichts des bestehenden dringenden Verdachts einer\nStraftat nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB auch der Haftgrund der\nSchwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vor. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die\nweitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die\nVorschrift auch bei ihrer gebotenen restriktiven Auslegung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) anzuwenden ist.\n\n42 Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116\nAbs. 1 StPO nicht die Erwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck\nder Untersuchungshaft erreicht werden kann.\n\n43 4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:\n\n44 Die Ermittlungsbehörden haben erstmals am 7. März 2016 Hinweise auf\ndie Taten des Beschuldigten erhalten. Nach seiner Festnahme am 22. März\n\n2016 waren umfangreiche Ermittlungen erforderlich, insbesondere zu der Einbindung des Beschuldigten in den ISIG bzw. IS. Das Verfahren war in der Folge\nmaßgeblich geprägt durch die Auswertung der an diesem Tage sichergestellten\nvier Mobiltelefone, vier SIM-Karten sowie zweier Micro-SD-Speicherkarten. Diese umfassen insgesamt 37.595 Chatnachrichten, 12.691 Bilddateien und 9.810\nVideodateien. Zur Übersetzung der nahezu sämtlich in arabischer Sprache verfassten Chats und der gesprochenen Audio-Chats war der Einsatz einer Vielzahl von Dolmetschern erforderlich. Die Auswertung war komplex, da die\nKommunikation teilweise konspirativ geführt wurde oder sich auf vergangene,\nnicht sichergestellte Gespräche bezog. Aus diesem Grunde bedurften die\nChatverläufe einer übergreifenden, wechselseitigen Auswertung. Zudem konnten die Audio-Chats aus technischen Gründen nicht in den Protokollen der\nschriftlichen Chatnachrichten chronologisch eingefügt werden, was die gesonderte Prüfung erforderlich machte, ob zwischen den schriftlichen Chatnachrichten ein Audio-Chat stattgefunden hatte. Neben den vorstehend genannten\nSpeichermedien waren die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung\nauszuwerten, die im Zeitraum vom 8. März bis zum 12. April 2016 durchgeführt\nworden war und - mit jeweils unterschiedlicher Dauer der Überwachung - insgesamt drei Mobilfunknummern, fünf IMEI-Nummern und drei IMSI-Nummern\nbetraf. Die Erkenntnisse waren wiederum auch auf ihre Relevanz im Verhältnis\nzu den sichergestellten Chats zu prüfen. Gleichwohl ist die Fertigung der Anklageschrift nach Mitteilung des Generalbundesanwalts bereits weit fortgeschritten; die Anklage soll noch im Oktober 2016 erhoben werden.\n\n45 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den\nBeschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1\nSatz 1 StGB).\n\nBecker Berg Hoch","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-06/ak-52-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":20},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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